Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.06.2010, Az. 2 C 4/09

2. Senat | REWIS RS 2010, 5800

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Tatbestand

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Der im Jahre 1967 geborene Kläger war seit 1996 als angestellter Lehrer im Schuldienst des Beklagten tätig. Nachdem die Landesregierung des Beklagten beschlossen hatte, die Lehrer in [X.] zu übernehmen, an der bislang üblichen Teilzeitbeschäftigung aber festzuhalten, und der Landesgesetzgeber das [X.] entsprechend ergänzt hatte, beantragte auch der Kläger im Jahr 1999 seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter der Voraussetzung ständiger Teilzeit in Höhe von zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit. Zugleich beantragte er, den Umfang seiner Teilzeitbeschäftigung vom Tag seiner Ernennung an entsprechend den schulorganisatorischen Möglichkeiten zu erhöhen. Am 18. November 1999 wurde der Kläger zum Beamten auf Probe ernannt. In der ihm ausgehändigten Ernennungsurkunde heißt es, er werde "unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in Teilzeitbeschäftigung bei einem Umfang von zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit zum Lehrer zur Anstellung" ernannt. Der Beschäftigungsumfang wurde in den nachfolgenden Schuljahren in wechselndem Umfang bis zur regelmäßigen Arbeitszeit erhöht.

2

Im Rahmen eines Laufbahnwechsels wurde der Kläger mit Urkunde vom am 28. August 2001 zum Studienrat zur Anstellung ernannt. Auch diese Urkunde enthielt eine [X.].

3

Am 12. November 2002 wurde der Kläger in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Amt eines [X.] ernannt. In der ihm ausgehändigten Ernennungsurkunde heißt es, die Ernennung werde "unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit in Teilzeitbeschäftigung bei einem Umfang von zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit zum Studienrat" ausgesprochen. Seit dem 1. August 2008 ist der Kläger dauernd in Vollzeit beschäftigt.

4

Der Kläger wandte sich ohne Erfolg gegen die Anordnung der Teilzeitbeschäftigung mit der Lebenszeiternennung. Im Klageverfahren hat er zudem Besoldungs- und Versorgungsansprüche für die Zeit seiner Teilzeitbeschäftigung geltend gemacht. Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:

Der Kläger könne die Aufhebung der [X.] nicht verlangen, weil er nicht Beamter geworden sei. Es fehle an dem zwingenden gesetzlichen Erfordernis der Ernennung durch Aushändigung einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Ernennungsurkunde. Die Urkunde vom 24. Oktober 2002 enthalte zwar den gesetzlich geforderten Mindestinhalt, daneben jedoch den irreführenden Zusatz "in Teilzeitbeschäftigung bei einem Umfang von zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit". Dadurch habe der Beklagte den Eindruck erweckt, er habe den Kläger in ein verfassungswidriges Teilzeitbeamtenverhältnis berufen wollen. Dieser Eindruck ergebe sich sowohl aus der Aufnahme des Zusatzes in der Urkunde als auch aus dessen Stellung im Text. Umstände, die im Wortlaut des [X.] keinen Ausdruck gefunden hätten, dürften für dessen Auslegung nicht herangezogen werden.

5

Weil der Kläger nicht Beamter geworden sei, könne auch das Leistungsbegehren keinen Erfolg haben.

6

Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Revision. Er beantragt,

die Urteile des [X.] vom 13. November 2008 und des [X.] vom 30. Oktober 2006 sowie die Anordnung der Teilzeitbeschäftigung in der Ernennungsurkunde vom 24. Oktober 2002 und den Widerspruchsbescheid des [X.] vom 16. September 2003 aufzuheben sowie den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger, soweit die Ansprüche noch nicht erfüllt sind, für den Zeitraum vom 12. November 2002 bis zum 31. Juli 2008 nach Maßgabe des § 9a Abs. 1 [X.] den Unterschiedsbetrag zwischen der geleisteten Besoldung und der bei Vollbeschäftigung gesetzlich vorgesehenen Besoldung zu zahlen und den Kläger versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob er mit der vollen regelmäßigen Dienstzeit beschäftigt worden wäre.

7

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

Der Vertreter des [X.] verteidigt das Berufungsurteil.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des [X.] ist begründet. Das Berufungsurteil verletzt revisibles Recht. Die Anfechtungsklage gegen die Anordnung der Teilzeitbeschäftigung ist zulässig und begründet. Die Anordnung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, die Aushändigung der Ernennungsurkunde vom 24. Oktober 2002 sei keine rechtswirksame Ernennung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Amt eines [X.] (1.). Für die Anordnung einer Teilzeitbeschäftigung bei der Lebenszeiternennung des [X.] gab es keine gesetzliche Grundlage (2.). Aus diesen Gründen ist auch die Leistungsklage begründet (3.).

Die Anfechtungsklage gegen die Anordnung der Teilzeitbeschäftigung in der Ernennungsurkunde zum Beamten auf Lebenszeit ist zulässig. Diese Anordnung hat sich nicht dadurch erledigt, dass der Kläger seit dem 1. August 2008 in Vollzeit tätig ist. Von ihr gehen auch nach Ablauf des dafür festgelegten [X.]raums Rechtswirkungen aus. Die Anordnung stellt die Rechtsgrundlage für die Gewährung entsprechend geringerer Dienstbezüge in der Teilzeitphase (vgl. § 6 [X.], § 1 [X.]) und für die entsprechend ermäßigte Berücksichtigung der Teilzeit bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (vgl. § 6 Abs. 1 Satz 3 [X.], § 1 L[X.]) dar (Urteile vom 6. Juli 1989 - [X.] 2 [X.] 52.87 - [X.]E 82, 196 <198> = [X.] 237.8 § 80a [X.] und vom 2. März 2000 - [X.] 2 [X.] 1.99 - [X.]E 110, 363 <370> = [X.] 237.5 § 85c He[X.] Nr. 1, Beschluss vom 6. April 1992 - [X.] 2 [X.] - [X.] 232 § 72a [X.] Nr. 3). Es war entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht erforderlich gewesen, dem Kläger für die Vollzeitbeschäftigung eine Urkunde auszuhändigen und somit die Form zu wählen, in der die Teilzeitbeschäftigung ausgesprochen worden ist. Denn hierbei handelt es sich um eine Regelung zum Beschäftigungsumfang, die nicht der Beurkundung bedarf.

Die Anfechtungsklage ist auch begründet.

1. Nach § 7 Abs. 1 des [X.] [X.] ([X.]) bedarf es einer Ernennung für die Begründung des [X.]s, seine Umwandlung, die erste Verleihung eines Amtes, die Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung oder die Verleihung eines anderen Amtes beim [X.]. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung erfolgt die Ernennung durch Aushändigung einer Urkunde, deren Form und Inhalt von der Vorschrift bestimmt sind. Entspricht die Ernennungsurkunde nicht der vorgeschriebenen Form, so liegt keine Ernennung vor (§ 7 Abs. 3 Satz 1 [X.]).

Diese strenge Formbindung nach dem Urkundenprinzip dient der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit im Hinblick auf die besonders starke Rechtsbeständigkeit des beamtenrechtlichen Status (vgl. Urteil vom 26. Oktober 1967 - [X.] 2 [X.] 22.65 - [X.]E 28, 155 <158> = [X.] 232 § 32 [X.] Nr. 15, Beschluss vom 17. März 2005 - [X.] 2 [X.] - juris). Sie folgt aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG), nach denen es Aufgabe des Staates ist, das Statusrecht der Beamten durch Gesetz zu regeln. Im Rahmen dieses im Beamtenrecht geltenden Vorbehalts des Gesetzes sind die besonderen gesetzlichen Voraussetzungen der Wirksamkeit einer Beamtenernennung und deren Nichtigkeit abschließend normiert (Urteil vom 9. Juni 1983 - [X.] 2 [X.] 31.80 - [X.] 237.7 § 8 [X.] NW Nr. 1). Aufgrund der strengen Formbindung nach dem Urkundenprinzip ist für die Beurteilung, ob und welche allgemeine Rechtsstellung der Ernannte erlangt hat, allein auf den Wortlaut und den Inhalt der Ernennungsurkunde abzustellen (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 [X.], § 5 Abs. 3 Satz 1 [X.]). Daraus folgt, dass die Aushändigung einer Ernennungsurkunde, aus der die Art des [X.]s oder das verliehene Amt nicht eindeutig hervorgehen, die damit beabsichtigte Rechtsfolge nicht herbeiführen kann. Die Ernennung ist unter solchen Umständen fehlgeschlagen; es liegt eine sog. Nichternennung vor. Gleiches muss gelten, wenn die Urkunde zwar den gesetzlichen Vorgaben über den Mindestinhalt entspricht, jedoch einen inhaltlichen Zusatz enthält, der Anlass zu berechtigten Zweifeln über die Art des [X.]s oder das verliehene Amt gibt. Der Zusatz muss geeignet sein, die - für sich genommen klaren - Angaben über Art oder Amt in Frage zu stellen (vgl. [X.], Urteil vom 25. Mai 1965 - [X.] 2 [X.] 132.62 - [X.] 232 § 6 [X.] Nr. 1).

Die vom [X.]n ausgehändigten Urkunden enthalten den in § 7 Abs. 2 [X.] gesetzlich vorgeschriebenen Mindestinhalt. Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat den Zusatz "in Teilzeitbeschäftigung bei einem Umfang von zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit" als irreführenden Zusatz hinsichtlich der Art des [X.]s angesehen, weil der Eindruck der Ernennung zum Beamten in einem Teilzeitbeamtenverhältnis habe entstehen können. Der Kläger sei zu einem Beamten auf Lebenszeit ernannt worden, für den der hergebrachte Grundsatz der Hauptberuflichkeit nicht gelte. An diese Auslegung der Urkunde durch das Berufungsgericht ist der Senat entgegen § 137 Abs. 2 VwGO ausnahmsweise nicht gebunden (Urteile vom 27. Mai 1981 - [X.] 8 [X.] 6.81 - [X.] 406.11 § 135 BauGB Nr. 17 S. 6 und vom 24. September 2009 - [X.] 2 [X.] 63.08 - [X.] 239.1 § 67 [X.] Nr. 4). Denn das Berufungsgericht hat allgemeine Auslegungsregeln nicht beachtet. Die Auslegung des [X.] ergibt, dass der [X.] nicht die Hauptberuflichkeit des [X.]s auf Lebenszeit ausschließen, sondern die Ernennung mit einer [X.] verbinden wollte:

Zwar spricht einiges dafür, dass der Gesetzgeber mit den Regelungen in §§ 39a und 39b [X.] a.F. ein "Teilzeitbeamtenverhältnis" schaffen wollte, weil dieser Begriff in der Gesetzesbegründung mehrfach verwandt wird (vgl. [X.] 2/4655 S. 11 f., 18, 21 f.; zur Diskussion um die Einführung eines Teilzeitbeamtenverhältnisses in einem neuen § 3a [X.]: vgl. BTDrucks 13/3994 [X.], 79 und [X.], Beschluss vom 19. September 2007 - 2 [X.] - [X.]E 119, 247 <247 ff.>). Der mittlerweile durch Art. 1 Nr. 9 des Gesetzes zur Änderung des [X.] und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 22. März 2004 ([X.]) aufgehobene § 39b [X.] enthielt im maßgeblichen [X.]punkt der Ernennung des [X.] Regelungen über die antragslose Teilzeit für bereits im Landesdienst angestellte Beschäftigte. Durch ihren Wortlaut und ihren Standort im "Unterabschnitt 7. Arbeitszeit, Teilzeitbeschäftigung, Beurlaubung" blieben die Regelungen zur obligatorischen Einstellungsteilzeit gleichwohl bloße Regelungen zum Beschäftigungsumfang. Sie sollten Ermäßigungen der Regelarbeitszeit ermöglichen. Dies zeigt sich auch daran, dass das "Teilzeitbeamtenverhältnis" weder in § 6 [X.], der die Arten des [X.]s abschließend aufzählt, noch in den Formvorschriften zur Ernennung nach § 7 [X.] erwähnt wird.

Für die Rechtswirksamkeit der Ernennung des [X.] kommt es allein darauf an, dass die Ernennungsurkunde vom 24. Oktober 2002 nicht den Gesetzeswortlaut des § 39b Abs. 1 [X.] übernommen hat, wonach ein Bewerber auch "unter der Voraussetzung ständiger Teilzeit in ein Beamtenverhältnis" berufen werden kann, sondern hiervon mit ihrer Formulierung abgewichen ist. Der Wortlaut des Zusatzes in der Urkunde spricht auch nicht von einem Teilzeitbeamtenverhältnis, sondern ausdrücklich von einer "Teilzeitbeschäftigung" und einem "Umfang der Arbeitszeit von zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit". Diese Formulierungen lassen aus der Sicht eines verständigen Erklärungsempfängers keinen Zweifel daran, dass nicht die Art des [X.]s bestimmt, sondern eine Ermäßigung der Regelarbeitszeit angeordnet werden sollte. Die gegenteilige Annahme verletzt allgemeine Auslegungsregeln, weil sie Wortlaut, Systematik und Regelungszweck verkennt.

Danach waren in der Urkunde zwei eigenständige, getrennt anfechtbare Regelungen enthalten, und zwar die Umwandlung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mit der dazugehörigen Verleihung des Statusamts des [X.] einerseits und die Regelung über den Beschäftigungsumfang andererseits (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 6. Juli 1989 - [X.] 2 [X.] 52.87 - [X.]E 82, 196 <198> = [X.] 237.8 § 80a [X.]). Etwas anderes ergibt sich nicht vor dem Hintergrund, dass der [X.] ohne den vorangegangenen Antrag auf Ermäßigung des Beschäftigungsumfangs zur Probezeiternennung die Berufung in das Beamtenverhältnis möglicherweise nicht ausgesprochen hätte. Denn zum einen ist die Ernennung bedingungsfeindlich, zum anderen lässt sich dies dem Wortlaut der Ernennungsurkunden nicht entnehmen. Die in der Begleitverfügung enthaltene Bedingung beeinflusst die Wirksamkeit der Ernennung nicht.

2. Die Anordnung der Teilzeitbeschäftigung in der Ernennungsurkunde über die Umwandlung des [X.] in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit war rechtswidrig, weil sie keine gesetzliche Grundlage hatte.

Die Vollzeitbeschäftigung auf Lebenszeit bildet seit jeher das Leitbild und den kennzeichnenden wesentlichen Strukturinhalt des [X.]s (vgl. hierzu ausführlich [X.], Beschluss vom 19. September 2007 - 2 [X.] - [X.]E 119, 247 <262 ff.> m.w.N.; [X.], Urteil vom 2. März 2000 - [X.] 2 [X.] 1.99 - [X.]E 110, 363 <366 ff.> = [X.] 237.5 § 85c He[X.] Nr. 1). Gleichwohl ist anerkannt, dass Beamte freiwillig, d.h. mit ihrem Einverständnis und auf ihren Antrag hin auch mit einer reduzierten Arbeitszeit Dienst leisten können. An der erforderlichen Freiwilligkeit fehlt es, wenn der Teilzeitantrag nur gestellt wird, weil der Dienstherr eindeutig zu erkennen gegeben hat, ansonsten werde er die Verbeamtung nicht vornehmen ([X.], Beschluss vom 19. September 2007 - 2 [X.] - [X.]E 119, 247 <268 ff.>).

Die Anordnung der Teilzeitbeschäftigung des [X.] beruhte nicht auf Freiwilligkeit. Hierfür ist erforderlich, dass der Bewerber eine echte Wahlmöglichkeit zwischen Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung hat (vgl. Urteile vom 6. Juli 1989 - [X.] 2 [X.] 52.87 - [X.]E 82, 196 <199> = [X.] 237.8 § 80a [X.] und vom 2. März 2000 - [X.] 2 [X.] 1.99 - [X.]E 110, 363 <366, 368 f.> = [X.] 237.5 § 85c He[X.] Nr. 1). Wie die Vertreter des [X.]n in der mündlichen Verhandlung ausgeführt haben, sollten im Hinblick auf die demografische Situation im [X.] - stark sinkende Schülerzahlen - und auf den politischen Willen der Landesregierung, Entlassungen von Lehrern dennoch zu vermeiden, grundsätzlich nur [X.] bei gleichzeitiger Beschränkung der regelmäßigen Arbeitszeit begründet werden. Die Begründung von [X.]n ohne eine derartige Beschränkung war nach diesen Vorgaben ausgeschlossen. Unabhängig davon hat der Kläger bei der Umwandlung in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit keinen Antrag auf Reduzierung des Beschäftigungsumfangs gestellt.

Als Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung der [X.] Teilzeitbeschäftigung kommt allein der durch Art. 1 Nr. 9 des Gesetzes zur Änderung des [X.] und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 22. März 2004 ([X.]) aufgehobene § 39b [X.] in Betracht. § 39a [X.] scheidet aus. Denn § 39b [X.] erfasst als spezielle Regelung diejenigen Bewerber, die, wie der Kläger, bereits als Arbeitnehmer im Dienst des [X.]n tätig waren. Die Voraussetzungen des § 39b [X.] liegen nicht vor. Zum einen regelt § 39b [X.] die antragslose Teilzeitbeschäftigung nur bei der Begründung eines [X.]s, nicht aber bei dessen Umwandlung. Dies zeigen sowohl Absatz 2 als auch der Wortlaut des Absatzes 1 ("als Arbeitnehmer tätig sind"). Bei der Begründung (Einstellung) und der Umwandlung eines [X.]s handelt es sich um beamtenrechtliche Begriffe mit feststehendem Inhalt, den auch der Landesgesetzgeber seine Regelungen zugrunde gelegt hat (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 [X.]). Zum anderen eröffnet das Gesetz die Möglichkeit der Anordnung einer Teilzeitbeschäftigung nur für die [X.] bis zum 31. Dezember 1999.

Etwas anderes folgt auch nicht aus Art. 1 Nr. 8 des Gesetzes zur Änderung des [X.] und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 22. März 2004 ([X.]). Abgesehen davon, dass diese Änderung erst nach der Lebenszeiternennung des [X.] in [X.] trat (mit Wirkung vom 23. März 2004, vgl. Art. 12 Satz 2), wird dort nur geregelt, dass gemäß § 39a Abs. 7 Sätze 2 und 3 [X.] die Voraussetzung ständiger Teilzeit mit Ablauf des 31. Dezember 2008 entfiel. [X.], die unter der Voraussetzung ständiger Teilzeit nach diesem Gesetz begründet wurden, waren bis zu diesem [X.]punkt in [X.] in Vollzeitbeschäftigung zu überführen.

3. Für die Leistungsklage fehlt es zwar am erforderlichen Vorverfahren (§ 126 Abs. 3 [X.], § 68 Abs. 2 VwGO). Dieses war aber entbehrlich, weil der [X.] das Fehlen nicht gerügt und sich zu dem Leistungsbegehren (vorbehaltlos) in der Sache eingelassen und Klageabweisung beantragt hat (stRspr, vgl. Urteil vom 23. Oktober 1980 - [X.] 2 A 4.78 - [X.] 232 § 42 [X.] Nr. 14 m.w.N.).

Die Leistungsklage ist auch begründet. Die Aufhebung der [X.] beseitigt den Verwaltungsakt rückwirkend. Damit entfallen rückwirkend die Verringerung der Besoldung, § 6 [X.], § 1 [X.], und die Auswirkungen auf die Versorgung, § 6 Abs. 1 Satz 3, § 14 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. [X.], § 1 L[X.]. Unerheblich für den Anspruch auf Besoldung und Versorgung ist es, wenn für diesen [X.]raum nicht die volle Dienstleistung erbracht worden war. Der [X.] steht allerdings unter dem Vorbehalt der Anrechnung eines etwa infolge der teilweise unterbliebenen Dienstleistung erzielten anderen Einkommens (§ 9a Abs. 1 [X.], § 1 [X.]) und besteht nur, soweit der Kläger nicht ohnehin mit der vollen regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt und entsprechend besoldet worden war (Urteile vom 6. Juli 1989 - [X.] 2 [X.] 52.87 - [X.]E 82, 196 <198> und vom 2. März 2000 - [X.] 2 [X.] 1.99 - [X.]E 110, 363 <370>, Beschluss vom 6. April 1992 - [X.] 2 [X.] - [X.] 232 § 72a [X.] Nr. 3).

Eine zusätzliche Arbeitsleistung des [X.] über die allgemein festgesetzte Arbeitszeit hinaus zum Ausgleich der teilweise unterbliebenen Dienstleistung kann der [X.] wegen Fehlens einer Rechtsgrundlage nicht beanspruchen (Urteil vom 2. März 2000, a.a.[X.], Beschluss vom 6. April 1992, a.a.[X.]). Insbesondere ist der Beamte auch nicht etwa - wie im Arbeitsrecht - gehalten, laufend erneut seine volle Dienstleistung anzubieten. Dies hat er bereits durch den Widerspruch bzw. seinen Antrag auf Vollbeschäftigung getan.

Entgegen der Auffassung des [X.]n steht der [X.] (Art. 33 Abs. 2 GG) den Ansprüchen nicht entgegen.

Der [X.] gilt für die Auswahl bei der Einstellung und Beförderung im öffentlichen Dienst, nicht aber für die Besoldung und die Versorgung. Diese richten sich ausschließlich nach den durch Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich verbürgten hergebrachten Grundsätzen des Beamtenrechts, zu denen der [X.] gehört. Er verpflichtet den Dienstherrn, Beamten und ihren Familien die Mittel für einen Lebensunterhalt zur Verfügung zu stellen, der nach dem Dienstrang, der mit dem Amt verbundenen Verantwortung und der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit angemessen ist (stRspr, [X.], Beschluss vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 - [X.]E 81, 363 <385>, Beschluss vom 19. September 2007 - 2 [X.] - [X.]E 119, 247 <269>, zuletzt Beschluss vom 15. Dezember 2009 - 2 BvR 1978/09 - m.w.N.; [X.], Urteil vom 23. Juli 2009 - [X.] 2 [X.] 76.08 - [X.] 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 108 m.w.N.).

Anders als im Arbeitsrecht stellt die Besoldung kein Korrelat zur Arbeitsleistung dar (stRspr, vgl. Urteil vom 23. Juli 2009, a.a.[X.], m.w.N., insbesondere aus der Rspr des [X.]), sondern dient der amtsangemessenen Alimentation des Beamten und seiner Familie. Auch bei [X.] wird die Besoldung nicht zur bloßen Gegenleistung für die während der ermäßigten Arbeitszeit erbrachten Dienstleistungen. Sie behält auch hier ihren sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden [X.] und ist nur dann zulässig, wenn die Teilzeitbeschäftigung im Interesse des Beamten und auf dessen Antrag hin gewährt wird. Denn nur dann kann davon ausgegangen werden, dass beim Beamten eine wirtschaftliche Situation vorliegt, die ihm den Verzicht auf einen Teil seiner Bezüge ermöglicht und keine unzulässige Einflussnahme auf seine Amtsführung durch Dritte befürchten lässt ([X.], Beschluss vom 19. September 2007, a.a.[X.], Beschluss vom 18. Juni 2008 - 2 BvL 6/07 - NVwZ 2008, 987 <990>; vgl. auch [X.], Urteile vom 23. September 2004 - [X.] 2 [X.] 61.03 - [X.]E 122, 65 <70> = [X.] 240 § 6 [X.] [X.]3 und vom 30. Oktober 2008 - [X.] 2 [X.] 48.07 - [X.]E 132, 243 = [X.] 237.8 § 80a RhP[X.] [X.]).

Aus dem Zweck des [X.]es folgt, dass ein unverschuldetes Fernbleiben vom Dienst nicht zu besoldungsrechtlichen Nachteilen führen darf (vgl. Urteile vom 10. April 1997 - [X.] 2 [X.] 29.96 - [X.]E 104, 230 <234> = [X.] 240 § 9a [X.], [X.] und vom 29. April 2004 - [X.] 2 [X.] 9.03 = [X.] 240 § 48 [X.] Nr. 8 S. 1 f.). War aber der Kläger infolge der rechtswidrigen [X.] an der Erbringung weiterer Dienstleistung - unverschuldet - gehindert, so folgt aus dem [X.] zugleich, dass dies keine Auswirkungen auf seine gesetzlichen Besoldungs- und Versorgungsansprüche haben darf.

Zur Durchsetzung dieser Ansprüche bedarf es entgegen der Ansicht des [X.]n nicht der "zeitnahen Geltendmachung"; Ansprüche auf Besoldung oder Versorgung sind [X.] Gesetzes zu erfüllen und müssen von dem Beamten nicht geltend gemacht werden. Das Argument der zeitnahen Geltendmachung ist ausschließlich im Zusammenhang mit der Vollstreckungsanordnung des [X.] zur amtsangemessenen Alimentation kinderreicher Beamter von Relevanz. Es folgt zwar aus den Besonderheiten des [X.]s, beruht aber allein auf der besonderen rechtlichen Qualität des Anspruchs aus der Vollstreckungsanordnung nach § 35 [X.]G, vgl. § 79 [X.]G, die, wenn auch mit Gesetzeskraft ausgestattet, einem gesetzlichen Anspruch auf Besoldung (oder Versorgung) nicht gleichzustellen ist (vgl. zum Ganzen: Urteile vom 13. November 2008 - [X.] 2 [X.] 16.07 - [X.] 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 101 und vom 17. Dezember 2008 - [X.] 2 [X.] 28.07 -).

Auch haushaltsrechtliche Erwägungen stehen den Ansprüchen nicht entgegen. Da der Kläger rechtswirksam ernannt worden ist, kann ihm nicht mehr entgegengehalten werden, der damalige (oder ein späterer) Haushaltsplan habe nicht genügend Planstellen enthalten, um alle mit Teilzeitbeschäftigung eingestellten Beamten in Vollzeit zu beschäftigen (vgl. Urteil vom 6. Juli 1989, a.a.[X.]). Schließlich bedarf es für den Leistungsanspruch des [X.] nicht der Voraussetzungen, wie sie für einen Schadensersatzanspruch oder einen Folgenbeseitigungsanspruch erforderlich sind. Die Ansprüche auf Zahlung der vollen Dienstbezüge und einer Vollzeitbeschäftigung entsprechende Versorgung ergeben sich als [X.] unmittelbar aus dem Gesetz ([X.], [X.] und [X.], L[X.]).

Meta

2 C 4/09

17.06.2010

Bundesverwaltungsgericht 2. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, 13. November 2008, Az: 4 B 28.08, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.06.2010, Az. 2 C 4/09 (REWIS RS 2010, 5800)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5800

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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2 BvL 6/07

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