Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.12.2015, Az. IX ZR 102/15

9. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 1277

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Gegenstand

Insolvenzanfechtung: Kenntnis einer drohenden Zahlungsunfähigkeit bei einem für den Gläubiger eingesetzten Insolvenzverwalter


Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 26. Zivilsenats des [X.] vom 2. April 2015 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 20.572,58 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

2

Die von der Beschwerde aufgeworfenen Frage, ob bei einem für den Gläubiger eingesetzten Insolvenzverwalter unter erleichterten Umständen eine Kenntnis der Tatsachen und Indiztatsachen der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 2 Satz 1 und 2 [X.]) und damit der Kenntnis eines Benachteiligungsvorsatzes (§ 133 Abs. 1 Satz 2 [X.]) anzunehmen ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Feststellung, ob dem [X.] die (drohende) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bekannt ist, hängt von den jeweiligen Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls ab. Dabei kommt der Funktion des [X.]s als Insolvenzverwalter keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Maßgeblich kann vielmehr sein, ob der [X.] im Einzelfall  etwa aufgrund einer ständigen Geschäftsbeziehung  nähere Kenntnisse über die Vermögenslage des Schuldners erlangt hat. Dies haben die Vordergerichte verneint, ohne dass insoweit ein Zulassungsgrund durchgreift.

3

Die geltend gemachten Verletzungen von [X.] hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Kayser                      Gehrlein                              Pape

                Grupp                          [X.]

Meta

IX ZR 102/15

03.12.2015

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Frankfurt, 2. April 2015, Az: 26 U 40/14, Urteil

§ 17 Abs 2 InsO, § 133 Abs 1 InsO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.12.2015, Az. IX ZR 102/15 (REWIS RS 2015, 1277)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 1277


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. IV ZR 510/15

Bundesgerichtshof, IV ZR 510/15, 29.03.2017.


Az. IX ZR 102/15

Bundesgerichtshof, IX ZR 102/15, 03.12.2015.


Az. 26 U 40/14

Oberlandesgericht Hamm, 26 U 40/14, 06.11.2015.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Wird zitiert von

IX ZR 102/15

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