Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2011, Az. II ZR 215/11

II. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 1714

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II
ZR
215/11

vom

7.
November 2011

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 7.
November 2011 durch [X.] [X.], den Richter
Dr.
[X.], die Richterinnen Caliebe
und
Dr.
Reichart
und den Richter
Sunder
einstimmig beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beab-sichtigt, die Revision des [X.] gegen das Urteil des 17.
Zivil-senats des [X.]-Holsteinischen Oberlandesgerichts in [X.] vom 11.
März 2011 gemäß §
552a ZPO auf seine Kosten zurückzuweisen.

Streitwert:
12.595,33

Gründe:

Zulassungsgründe liegen nicht vor; die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.

1.
Die Frage der Anwendbarkeit des §
28 HGB auf den [X.] von Freiberuflern außerhalb des anwaltlichen Bereichs, deretwegen das Berufungsgericht (OLG [X.], Urteil vom 11.
März 2011 -
17
U
38/10, juris) die Revision zugelassen hat, erfordert die Zulassung der Revision nicht; sie ist nicht entscheidungserheblich. Selbst wenn man §
28 HGB auf den Zusammenschluss von Statikern zu einer [X.] für anwendbar 1
2
-
3
-

hielte, würde im vorliegenden Fall eine Haftung der Beklagten aus Gründen des Vertrauensschutzes ausscheiden.

2.
Die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg.

a)
Gegen die rechtsfehlerfreie Annahme des Berufungsgerichts, die [X.] hafteten weder aus Vertragsübernahme noch aus §
130 HGB, erhebt die Revision keine durchgreifenden Rügen.

b)
Das Berufungsgericht hat weiter zutreffend entschieden, dass einer Haftung der Beklagten aus §
28 HGB in Verbindung mit §
128 HGB angesichts des Umstands, dass die [X.] zwischen U.

R.

und dem Beklagten zu
2 bereits am 29.
Dezember 1997 gegründet worden ist, -
jedenfalls
-
Vertrauensschutzgründe entgegenstehen.

Schon der in eine bestehende [X.] eintretende [X.] durfte bis zur Änderung der Rechtsprechung des [X.] zur Rechtsfähigkeit der [X.] und deren Haftungsverfassung grundsätzlich darauf vertrauen, nicht mit seinem Privatvermögen für Altverbindlichkeiten der [X.] zu müssen (vgl. grundlegend [X.], Urteil vom 7.
April 2003
II
ZR
56/02, [X.]Z
154, 370, 377
f.; einschränkend Urteil vom 12.
Dezember 2005
II
ZR
283/03, [X.], 82 Rn.
12
ff.; Urteil vom 19.
Juli 2011 -
II
ZR
300/08, ZIP
2011, 1657 Rn.
40
ff.). Erst recht muss dies für den Gründungsgesellschafter einer [X.] gelten, die zu einer Zeit gegründet wurde, als mangels Anerkennung der Rechtsfähigkeit der [X.] weder in der Literatur noch in der Rechtsprechung die analoge Anwendung des §
28 HGB auf [X.]en -
und schon gar 3
4
5
6
-
4
-

nicht auf eine [X.] aus Freiberuflern
-
ernsthaft erwogen wurde. Ist aber eine Haftung des Beklagten zu 2 als Gründungsgesellschafter der 1997 gegründeten [X.] aus [X.] ausgeschlossen, kommt eine Haftung der nach dem Tod des U.

R.

zwischen den Beklagten zu 2 und 3 gegründeten Beklagten zu
1 und des Beklagten zu
3 aus §
28 HGB in Verbindung mit §
128 HGB ebenfalls nicht in Betracht.

[X.]

[X.]

Caliebe

Reichart

Sunder
Hinweis:
Das Revisionsverfahren ist durch [X.] am 14.
Dezember
2011 erledigt worden.
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 17.08.2010 -
2 O 251/09 -

OLG [X.], Entscheidung vom 11.03.2011 -
17 [X.] -

Meta

II ZR 215/11

07.11.2011

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2011, Az. II ZR 215/11 (REWIS RS 2011, 1714)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1714

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