Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.08.2013, Az. 4 StR 234/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 3216

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4
StR 234/13
vom
27. August 2013
in der Strafsache
gegen

wegen
Vergewaltigung

-
2
-
Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 27.
August
2013
ge-mäß § 349 Abs. 2
[X.] beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4.
Februar 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler
zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 [X.]).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.

Zu der vom Beschwerdeführer erhobenen Rüge der Verletzung der Auf-klärungspflicht (§
244 Abs.
2 [X.]) bemerkt der [X.] ergänzend:
Der [X.] genügt nicht den Anforderungen des §
344 Abs.
2 Satz
2 [X.]. Ob sich dies, wie der [X.] in seiner Antrags-schrift vom 17.
Juni 2013 ausgeführt hat, bereits aus einer nicht hinreichend bestimmten Mitteilung von Beweisthema und Beweisergebnis ergibt, kann da-hinstehen. Jedenfalls fehlt es an einer ausreichend genauen Bezeichnung der Beweismittel;
der bloße Hinweis darauf, die Namen und ladungsfähigen An-schriften der -
auch zum Beweis von Tatsachen aus dem Bereich der psychiat-rischen Wissenschaft -
als Zeugen benannten früheren Lebensgefährten der Nebenklägerin ließen sich durch das Jugendamt ermitteln, reicht in diesem Zu--
3
-
sammenhang nicht aus. Im Übrigen ergibt sich aus der [X.] der Staatsanwaltschaft vom 24.
April 2013, dass das [X.] einen Beweisantrag des Beschwerdeführers, der im unmittelbaren thematischen Zu-sammenhang mit der Aufklärungsrüge steht, mit ausführlicher Begründung zu-rückgewiesen hat. Dies verschweigt die Revision entgegen §
344 Abs.
2 Satz 2 [X.], wonach der Beschwerdeführer auch ihm nachteilige Tatsachen vorzutra-gen hat ([X.]/[X.], [X.], 6.
Aufl., §
344 Rn. 38).
Dem [X.] musste sich die vermisste Beweiserhebung auch nicht aufdrängen. Zur Frage der Aussagetüchtigkeit der Nebenklägerin gerade unter dem Gesichtspunkt möglicher psychischer Vorerkrankungen hat sich die [X.] nicht nur sachverständig beraten lassen, sondern auch die Psychiater und Psychologen als sachverständige Zeugen vernommen, die die Nebenklä-gerin aus Anlass ihrer stationären Unterbringung nach dem Tatgeschehen und damit zeitnah zur Hauptverhandlung behandelt hatten.

[X.]Roggenbuck Franke

Mutzbauer [X.]

Meta

4 StR 234/13

27.08.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.08.2013, Az. 4 StR 234/13 (REWIS RS 2013, 3216)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3216

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