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PDF anzeigen[X.] ZR 280/00vom12. Juli 2001in dem [X.] hat am 12. Juli 2001 durch [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg,[X.], Pokrant und [X.]:Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] desOberlandesgerichts [X.] vom 19. Oktober 2000 [X.] angenommen.Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revisionhätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (zur Frage dermarkenmäßigen Benutzung vgl. [X.], Urt. v. 23.2.1999 Œ Rs. [X.]/97, Slg. 1999, [X.] 905 = GRUR Int. 1999, 438 = [X.], 407, [X.] f.Œ BMW/Deenik).Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens(§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 450.000 [X.]. Ungern-Sternberg[X.]PokrantSchaffert
Meta
12.07.2001
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2001, Az. I ZR 280/00 (REWIS RS 2001, 1913)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1913
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