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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:310816B2STR319.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 319/16
vom
31. August
2016
in der Strafsache
gegen
wegen [X.] oder Betrugs
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 31. August
2016 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 12.
Februar 2016 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Angeklagte des [X.] oder Betrugs in 92 Fällen und der Beihilfe zum Computerbetrug oder zum Betrug in elf Fällen schuldig ist; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Fischer Appl Eschelbach
Zeng Bartel
Meta
31.08.2016
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.08.2016, Az. 2 StR 319/16 (REWIS RS 2016, 6100)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 6100
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