Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2012, Az. VI ZR 328/11

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 10134

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BUNDESGERICHTSHOF

Hinweisbeschluss
VI ZR 328/11
vom

15. Januar 2012

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
4.
Dezember 2012
durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] und die Richterin von [X.]
beschlossen:
1.
Die Parteien werden auf Folgendes hingewiesen:

Es könnte zweifelhaft sein, ob und gegebenenfalls inwieweit die durch das Zweite Schadensersatzrechtsänderungsgesetz 2002 vorgenommenen Änderungen des [X.]es, wozu auch die Einführung des Auskunftsanspruchs gemäß §
84a [X.] gehört, gegen die Richtlinie
85/374/EWG des Rates vom 25.
Juli 1985 zur Angleichung der Rechts-
und Verwaltungsvor-schriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte, [X.] vom 07/08/1985 S.
0029-0033, verstoßen (vgl. etwa [X.]/[X.], [X.], 1.
Aufl. 2012, Vorbemerkung zu §§
84-94a Rn.
9
ff.; [X.]/Wagner, 5.
Aufl., §
15 [X.] Rn.
5
ff.). Im Hinblick [X.] könnte eine Vorlage an den [X.] in Betracht zu ziehen sein.
2.
Die Parteien haben Gelegenheit, zu diesem Gesichtspunkt bin-nen eines Monats nach Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
3.
Die Parteien mögen auch mitteilen, ob sie damit einverstanden sind, dass der Senat sodann im schriftlichen Verfahren ent-scheidet.

Galke
Zoll
[X.]

Pauge
von [X.]

Meta

VI ZR 328/11

15.01.2012

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2012, Az. VI ZR 328/11 (REWIS RS 2012, 10134)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 10134

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VI ZR 328/11

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