Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2009, Az. IX ZR 152/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 2728

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am: 2. Juli 2009 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] §§ 722, 1061 Die Doppelexequatur von [X.] ist auch dann unzulässig, wenn das Recht des ersten [X.] der [X.] folgt (Aufgabe von [X.], Urteil vom 27. März 1984 - [X.], NJW 1984, 2765). [X.], Urteil vom 2. Juli 2009 - [X.]/06 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 2009 durch [X.] Ganter, [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des 14. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 13. Juni 2006 und das Urteil der Zivilkammer 81 des [X.]s [X.] vom 16. Februar 2005 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines Urteils des [X.] in [X.]/[X.] vom 4. April 2003, durch das die Beklagten zur [X.] von 243.211,75 US-Dollar sowie Schiedsverfahrenskosten in Höhe von 6.550 US-Dollar verurteilt worden sind. Durch dieses Urteil wurde ein zwischen den Parteien ergangener Schiedsspruch des [X.] vom 26. November 2002 in der Weise bestätigt, dass sämtliche in dem Schiedsspruch ausdrücklich oder stillschweigend enthaltenen Tatsachenfest-stellungen und rechtlichen Schlussfolgerungen des Schiedsrichters vom [X.] - 3 - rior Court übernommen und durch diese Bezugnahme zum Inhalt des Urteils gemacht wurden. Das [X.] hat das Urteil des Superior Court antragsgemäß für vollstreckbar erklärt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die [X.] ihr Abweisungsbegehren weiter. 2 Entscheidungsgründe: Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung der Urtei-le der Vorinstanzen und zur Abweisung der Klage. 3 [X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, die Klage sei zulässig, weil die auf einem Schiedsspruch beruhende Verurteilung der Beklagten durch den [X.] gemäß § 722 ZPO für vollstreckbar erklärt werden könne. Dieses Urteil habe sämtliche tatsächliche Feststellungen und rechtliche Schlussfolgerungen des Schiedsspruchs übernommen und sich zu eigen [X.]. Es stelle damit nicht eine bloße Vollstreckbarerklärung des Schieds-spruchs dar, sondern eine eigenständige Verurteilung zur Leistung. Als solches könne es für vollstreckbar erklärt werden. 4 - 4 - I[X.] Diesen Ausführungen kann nicht beigetreten werden. Die Doppelexequa-tur von [X.] ist unzulässig. Die Klage muss abgewiesen werden. 5 Das Berufungsgericht hat allerdings ein Urteil des Senats vom 27. März 1984 ([X.], NJW 1984, 2765) zugrunde gelegt, in dem die Zulässigkeit der Doppelexequatur in derartigen Fällen bejaht wurde. An dieser [X.] ist jedoch nicht festzuhalten. Die Klägerin ist vielmehr auf die Möglichkeit der Anerkennung des Schiedsspruchs nach § 1061 ZPO i.V.m. dem [X.] über die Anerkennung und Vollstreckung ausländi-scher Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 ([X.] [X.] - im Folgenden: [X.] -) sowie gegebenenfalls anderen anwendbaren völkerrechtlichen Überein-kommen zu verweisen. Diesen Weg hätte die Klägerin schon nach der [X.] Rechtsprechung beschreiten können ([X.], Urt. v. 10. Mai 1984 - [X.]/82, NJW 1984, 2763). 6 1. In dem angeführten Urteil vom 27. März 1984 hat der Senat in [X.] von der Rechtsprechung des [X.] ([X.], 397; 30, 368; [X.] 1938, 468) und der herrschenden Meinung in der Literatur die Auffassung vertreten, aus einem Exequatururteil des Staates [X.], durch das ein [X.]er Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt und zugleich der Beklagte zur Zahlung verurteilt worden ist, könne die Vollstreckung nach § 722 ZPO für zu-lässig erklärt werden. Dies wurde im [X.] an Schlosser (Das Recht der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit I, Nr. 782) damit begründet, dass das [X.]er Gericht sich nicht auf eine Bestätigung oder [X.] beschränkt habe, sondern eine selbständige Verurteilung der Beklagten enthalte. Nach der im [X.] Recht [X.] - 5 - den [X.] gehe in einem solchen Fall der Schiedsspruch völlig in dem gerichtlichen Bestätigungsurteil auf, woraus man auch in den [X.] die [X.] Konsequenz gezogen habe, dass nur noch das Gerichtsurteil als staatliches Urteil und nicht mehr der Schiedsspruch zu [X.] sei. Folgerichtig würde dies bedeuten, dass der Schiedsspruch selbst in [X.] nicht mehr für vollstreckbar erklärt werden könnte (Schlosser, Das Recht der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit, 2. Aufl. Rn. 909; Schütze [X.] (2005), 427, 441; [X.] in Festschrift für Schütze [X.]87, 193). Der [X.] hat diese Konsequenz jedoch nicht gezo-gen. Vielmehr ist er davon ausgegangen, dass der Schiedsspruch selbst in [X.] weiterhin für vollstreckbar erklärt werden kann ([X.], Urt. v. 10. Mai 1984 - [X.]/82, NJW 1984, 2763). Die Antragstellerin konnte [X.] wählen, ob sie den Schiedsspruch oder das Exequatururteil für vollstreck-bar erklären lassen wollte. Die Exequaturentscheidung des ausländischen staatlichen Gerichts konnte eine Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nach § 1044 ZPO (a.[X.]) nicht ausschließen. 8 2. An der Rechtsprechung, die die Doppelexequatur in diesen Fällen für zulässig erklärt, ist nicht festzuhalten. 9 a) Dem Urteil vom 27. März 1984 ist von Schlosser zugestimmt worden ([X.] 1985, 141; Schlosser, Das Recht der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit, aaO Rn. 908), vor allem im Hinblick auf - unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Beklagten nicht überzeugende - [X.]: Man spare sich die Übersetzung der oft langen Schiedssprü-che, während die Urteile in der Regel kurz seien. Dem Urteil folgt auch [X.] - 6 - [X.] (in [X.], ZPO 22. Aufl. § 722 Rn. 11) unter der [X.], dass über den materiellen Anspruch neu entschieden wurde. Überwiegend wird diese Rechtsprechung abgelehnt (z.B. [X.]/[X.], ZPO 27. Aufl. § 328 Rn. 71, § 1061 Rn. 8 f; derselbe, Internationales [X.]. Rn. 3107; [X.]/[X.], 3. Aufl. § 722 Rn. 22; [X.]/[X.], Schiedsgerichtsbarkeit 8. Aufl. [X.]. 30 Rn. 15; Schütze, [X.] (2005), [X.], 441; derselbe [X.] 1984, 734 f; [X.] in [X.], 204; [X.] in Festschrift für [X.], 385, 392 f). 11 b) Bei Urteilen gilt nach herrschender Meinung das Verbot der Doppel-exequatur. Wirkungen, die einem ausländischen Urteil von der Rechtsordnung eines dritten Staates beigelegt werden, kommen für die Anerkennung im Inland nicht in Betracht ([X.]/[X.], aaO § 328 Rn. 64; § 722 Rn. 21; [X.], In-ternationales Zivilprozessrecht aaO Rn. 3110; Hk-ZPO/Kindl, 2. Aufl. § 723 Rn. 4; [X.]/[X.], aaO sowie § 328 Rn. 46; [X.], aaO § 722 Rn. 11; a.A. Schütze ZZP 77 (1964), 287). Würde man der Gegenansicht folgen, könnten die [X.] [X.] umgangen werden (vgl. [X.]/[X.], aaO). 12 Auch im Europäischen Recht ([X.] EWG-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - EuGVÜ - v. 27. September 1968, [X.] [X.]; [X.] Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen - [X.] Übereinkommen - v. 16. September 1988, [X.] [X.]; Verordnung ([X.]) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und 13 - 7 - die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handels-sachen - EuGVVO - v. 22. Dezember 2000, [X.]. [X.] 2001 Nr. L 12, [X.]) ist [X.], dass auf Urteile bezogene Exequaturentscheidungen nicht für voll-streckbar erklärt werden können ([X.] in [X.]/Schütze, [X.]. Art. 38 Rn. 53; [X.]/[X.]/[X.], ZPO 29. Aufl. Art. 32 EuGVVO Rn. 8; [X.]/Leible, Europäisches Zivilprozessrecht 2. Aufl. Art. 32 EuGVVO Rn. 14; Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht 8. Aufl. Art. 32 Rn. 15). Ebenso kann das Urteil eines EU-Mitgliedstaates, mit dem ein Urteil ei-nes Drittstaates für vollstreckbar erklärt wird, in [X.] nicht seinerseits für vollstreckbar erklärt werden, auch wenn es sich formell nicht um eine Exe-quatur, sondern - wie in manchen Ländern üblich (vgl. [X.]) - um eine gleichlautende Sachentscheidung handelt (Kropholler, aaO; [X.]/ Leible, aaO). Grund hierfür ist auch hier, dass dann die Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung nicht mehr überprüft werden könnten. 14 c) Deshalb müssten bei [X.] besondere Gründe vorliegen, um bei diesen eine Doppelexequatur für zulässig zu erachten. Solche Gründe sind nicht ersichtlich. 15 aa) Die Vorschriften des Europäischen Rechts über die Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen nehmen aus ihrem Anwendungsbereich die Schiedsgerichtsbarkeit aus, vgl. Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 EuGVÜ, Art. 1 Abs. 2 Nr. 4 [X.] Übereinkommen, Art. 1 Abs. 2 Buchst. d EuGVVO. 16 - 8 - Diese Ausnahmeregelung ist jeweils weit auszulegen. Die Vorschriften beziehen sich nicht auf Verfahren und Entscheidungen über Anträge auf Aufhe-bung, Änderung, Anerkennung und Vollstreckung von [X.]. Dies gilt auch für Gerichtsentscheidungen, die Schiedssprüche in sich (wie nach der [X.]) inkorporieren (vgl. Schlosser, Bericht Nr. 64 und 65; abge-druckt [X.]. [X.] 1979 Nr. [X.], 92 f; hierauf Bezug nehmend [X.], Urt. v. 17. November 1998 [X.], [X.], 415 Rn. 32; [X.], [X.]. v. 5. Februar 2009 - [X.] ZB 89/06, [X.], 735, 736 Rn. 10). 17 Es erscheint zweckmäßig, in Anerkennungsverfahren im Verhältnis zu Drittstaaten entsprechend zu verfahren. Denn es besteht kein Grund, Schieds-sprüche aus Drittstaaten leichter anzuerkennen als solche von [X.]. 18 bb) Der rechtsstaatliche Schutz des Titelschuldners gebietet es, ihn in ein- und demselben Land nicht mit mehr als einem Vollstreckbarerklärungsver-fahren zu konfrontieren. Dies wäre aber der Fall, wenn neben- oder nacheinan-der (falls in dem ersten Verfahren kein Erfolg zu erzielen war) Vollstreckbar-keitserklärungsverfahren bezüglich des ausländischen Schiedsspruchs und des [X.] durchgeführt werden könnten. 19 Der Gläubiger könnte sich das für ihn bequemste und einfachste Verfah-ren aussuchen oder hintereinander mehrere Verfahren anstrengen, bis er durchdringt. Der Streitgegenstand wäre [X.] ein anderer, so dass die Rechtskraft nicht entgegenstünde. 20 Man könnte zwar erwägen, eine zwingende Reihenfolge festzulegen, etwa im Hinblick auf das Rechtsschutzbedürfnis. Für das erste durchzuführende 21 - 9 - Verfahren käme aber nur die Vollstreckbarerklärung der Ausgangsentschei-dung, nämlich die des Schiedsspruchs, in Betracht. Dann kann aber dieses Ver-fahren als einzig verbindliches vorgesehen werden. [X.]) Der Schutz des [X.] würde es gebieten, dass das Exequatururteil bezüglich des Schiedsspruchs in [X.] nicht unter einfacheren Voraussetzungen für vollstreckbar erklärt werden kann, als der Schiedsspruch selbst. Andernfalls könnte der Gläubiger den Schutz des deut-schen Rechts dadurch umgehen, dass er nicht den Schiedsspruch selbst für vollstreckbar erklären lässt, sondern zunächst ein Exequatururteil in seinem Heimatstaat erwirkt. 22 Die Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung für ein Urteil nach §§ 722, 723, 328 ZPO weichen von denjenigen des § 1061 ZPO i.V.m. Art. 5 [X.] ab. Ob eine entsprechende Prüfung schon von dem ausländischen staatli-chen Gericht vorgenommen wurde, das die (erste) Exequatur erteilt hat, ist - so im vorliegenden Fall - nicht erkennbar, jedenfalls nicht nachprüfbar. Deshalb kann auf die Prüfung für die Vollstreckbarerklärung in [X.] nicht ver-zichtet werden, wenn derselbe Rechtsschutz gewährleistet werden soll. Beide Parteien vertreten deshalb im vorliegenden Revisionsverfahren übereinstim-mend die Auffassung, eine solche Prüfung müsse im Rahmen des ordre public Vorbehalts des § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO vorgenommen werden. Dann bietet [X.] die Doppelexequatur keinen Vorteil. Es ist dann zweckmäßiger, insgesamt nur die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs selbst zuzulassen. 23 [X.]) [X.] man es bei der Zulässigkeit der Doppelexequatur in diesen Fällen, ergäben sich auch Folgeprobleme, nämlich ob unter dem Gesichtspunkt des § 328 Abs. 1 Nr. 1 ZPO eine eigenständige Anerkennungszuständigkeit des 24 - 10 - ausländischen Gerichts für den Rechtsfolgenausspruch nach dem [X.] verlangt werden und ob sich der Gegenseitigkeitsvorbehalt des § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO gerade auf die hier in Rede stehenden [X.] muss. Das würde für die Gerichte zusätzlichen Prüfungsaufwand bedeu-ten. [X.]) Nach der Schiedsrechtsreform von 1998 (SchiedsVfG vom 22. Dezember 1997, [X.] 1997 I S. 3224 ff) sollten die Fragen der Vollstreck-barerklärung von [X.] gemäß § 1062 ZPO bei den [X.] konzentriert werden. Deshalb wurde ihre derogationsfeste Eingangszu-ständigkeit festgelegt. Lediglich bestimmte Unterstützungshandlungen sind ge-mäß § 1062 Abs. 4 ZPO den Amtsgerichten zugewiesen (vgl. [X.]/[X.], aaO § 1062 Rn. 1). 25 Zweck dieser Regelung ist es, die Anerkennung von [X.] bei wenigen fachlich spezialisierten und den Instanzenzug beschränkenden Oberlandesgerichten zu konzentrieren (vgl. BT-Drucks. 13/5274 S. 63 f). 26 Könnte die Anerkennung auf dem Umweg der Vollstreckbarerklärung der ausländischen Exequaturentscheidung erfolgen, wären hierfür gemäß § 722 Abs. 2 ZPO je nach Streitwert die Amts- oder [X.]e zuständig. Dies wä-re umso unverständlicher, wenn - wie oben dargelegt - der Maßstab für die An-erkennung des [X.] jedenfalls auch die Voraussetzungen für die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs umfassen muss, Amts- und [X.] also einen weitergehenden Prüfungsauftrag wahrzu-nehmen hätten als die Oberlandesgerichte. 27 - 11 - ff) Auch wenn das ausländische Exequatururteil der [X.] folgt, hat es doch lediglich den Zweck, die Vollstreckung des Schiedsspruch auf dem Territorium des [X.] zu ermöglichen. Ob in [X.] voll-streckt werden darf, ist dagegen schon aus völkerrechtlichen Gründen allein von [X.] Gerichten zu entscheiden. Dabei geht es im [X.] ebenfalls um die Vollstreckung des Schiedsspruchs. 28 Man könnte dies allenfalls dann anders sehen, wenn dem ausländischen Urteil eine völlig eigenständige Prüfung der Sach- und Rechtslage zugrunde läge. Dann wäre das Urteil vom Schiedsspruch unabhängig. Das ist aber in den fraglichen Fällen nicht so (vgl. dazu instruktiv: [X.] in Festschrift für Schütze [X.]87, 190, 203). Auch vorliegend hat das kalifornische Gericht keine nachvoll-ziehbare eigene Sach- und Rechtsprüfung durchgeführt. Es hat vielmehr schlicht die Feststellungen und die rechtlichen Würdigungen des [X.] übernommen und eine dem entsprechende Verurteilung ausgesprochen. 29 Letztendlich handelt es sich um die Umformung des Schiedsspruchs in eine prozessual selbständige Entscheidung, nicht jedoch um ein Urteil aufgrund eigenständiger, nachprüfbarer Beurteilung der Sach- und Rechtslage. 30 gg) Die Anerkennung der Doppelexequatur bei [X.] würde den Anwendungsbereich des [X.] aushöhlen. Zwar gilt gemäß Art. VII Abs. 1 [X.] das Meistbegünstigungsprinzip, das heißt der Kläger kann das [X.] gegebenenfalls auch nach geringeren nationalen Anforderungen des [X.] für vollstreckbar erklären lassen. Das ändert aber nichts dar-an, dass sich die Anerkennung und Vollstreckung von [X.] grund-sätzlich nach den [X.]-Regelungen richten soll (Art. 1 Abs. 1 [X.]). In [X.], in dem sie die Doppelexequatur anerkennen, würden sich jedoch die 31 - 12 - [X.] dessen Anwendung entziehen, sofern man nicht im Rahmen des ordre public des Anerkennungsstaates den Prüfungsmaßstab auf die Aner-kennungsvoraussetzungen des Art. 5 [X.] erweiterte. Hierauf hätte allerdings der Urteilsstaat keinerlei Einfluss, weil hierfür allein der ordre public des Aner-kennungsstaates maßgeblich wäre. In den [X.], die der [X.] folgen, ist diese deshalb nur für den dortigen innerstaatlichen Bereich maßgebend; außerhalb desselben geht es, wie die Regelung des [X.] zeigt, darum, den Schiedsspruch als [X.] für vollstreckbar zu erklären. Nach Art. I [X.] sind auch bei solchen Staa-ten, die der [X.] folgen, die Schiedssprüche selbst im [X.] für vollstreckbar zu erklären, nicht das Exequatururteil des Staates des Schiedsspruchs. 32 Letztendlich will die Exequaturentscheidung des Erststaates, auch wenn sie der [X.] folgt, wie jede andere Exequaturentscheidung nur eine territorial begrenzte Wirkung entfalten, nämlich für das Gebiet des Staates, für den sie den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt oder in einem eigenen Titel umsetzt. Diese Entscheidung ist aber schon ihrem Inhalt nach nicht g[X.]ig-net, in einem anderen Staat für vollstreckbar erklärt zu werden ([X.]/[X.], aaO § 722 Rn. 23; [X.] in Festschrift für Schütze aaO [X.]87, 193 ff, 203). 33 d) Eine Vorlage an den [X.] ist nicht erforder-lich. Zwar hat der II[X.] Zivilsenat in seinem Urteil vom 10. Mai 1984 die Entschei-dung des erkennenden Senats vom 27. März 1984 zur Zulässigkeit der Doppel-exequatur von [X.] zugrundegelegt. Auf Anfrage hat er jedoch 34 - 13 - mitgeteilt, dass aus seiner Sicht gegen die Änderung dieser Rechtsprechung keine Bedenken bestehen. Ganter Gehrlein [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 16.02.2005 - 81 O 44/03 - KG [X.], Entscheidung vom 13.06.2006 - 14 U 78/05 -

Meta

IX ZR 152/06

02.07.2009

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.07.2009, Az. IX ZR 152/06 (REWIS RS 2009, 2728)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 2728

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