Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2014, Az. V ZB 49/14

V. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 2843

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 49/14

vom

17. September 2014

in der Abschiebungshaftsache

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Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September
2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Stresemann, die
Richterin Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch, [X.] [X.] und die Richterinnen Dr.
[X.] und Weinland

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des [X.] vom 17. März 2014 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt

Gründe:
I.

Der Betroffene, ein [X.] Staatsangehöriger, reiste seinen Angaben zufolge Anfang Dezember 2013 ohne gültige Reisedokumente nach [X.] ein. Auf Antrag der beteiligten Behörde vom
10. Februar 2014 ordnete das Amtsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung
[X.] zunächst bis zum 24. und anschließend bis zum 28.
Februar 2014 an.

Mit Beschluss vom 28. Februar 2014 hat es in der Hauptsache Haft zur Sicherung der Abschiebung bis zum 28. März 2014 angeordnet. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das [X.] zurückgewiesen.
Mit der Rechtsbe-schwerde möchte der Betroffene nach Ablauf der Haftzeit die Feststellung er-1
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reichen, dass die Anordnung der [X.] ihn in seinen Rechten verletzt hat.

II.

Nach Auffassung des [X.] ist die Haftanordnung [X.], insbesondere sei dem Betroffenen der Haftantrag vom 10. Februar 2014 rechtzeitig ausgehändigt worden.

III.

Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

1. Ohne Erfolg bleibt die Rüge, es sei nicht hinreichend protokolliert, dass dem Betroffenen der Antrag auf [X.] vom 10. Februar 2014 tatsächlich ausgehändigt worden sei.

Dem Betroffenen muss spätestens zu Beginn der Anhörung eine Ablich-tung des Antrags ausgehändigt und erforderlichenfalls (mündlich) übersetzt werden; dies muss in dem Anhörungsprotokoll oder an einer anderen [X.] schriftlich dokumentiert werden (näher Senat, Beschluss vom 14. Juni 2012

[X.], [X.] 2012, 369 Rn. 9). Rechtsfehlerfrei nimmt das Be-schwerdegericht an, dass das hier geschehen
ist. Dem Betroffenen wurden be-reits bei seiner gerichtlichen Anhörung vom 10. Februar 2014 sowohl der [X.] auf Anordnung einer einstweiligen Freiheitsentziehung als auch der

die-sen konkretisierende

Antrag auf [X.] vom selben Tag übergeben. Dies ergibt sich aus dem Anhörungsprotokoll. Dort ist festgehalten, dass dem Betroffenen vor der Anhörung die vollständigen Haftanträge der [X.] vom 10.
Februar 2014 mündlich übersetzt worden sind und ihm eine Ko-3
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pie des Antrags ausgehändigt worden ist. Aus dem Zusammenhang mit der Feststellung der Übersetzung beider Anträge wird hinreichend deutlich, dass sich die anschließende Feststellung, dem [X.] bezieht. Dies ergibt sich zudem aus der weiteren Feststellung in dem Anhörungsprotokoll, dass der Betroffene sowohl über die in dem Antrag auf Er-lass einer einstweiligen Anordnung als auch über die in dem Antrag auf Erlass einer endgültigen Anordnung beantragte Dauer der Abschiebungshaft in [X.] gesetzt wurde.

Darüber hinaus
zeigt
die Rechtsbeschwerde nicht
auf, dass das Verfah-ren ohne den von ihr behaupteten Fehler zu einem anderen Ergebnis hätte [X.] können (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Juli 2014

[X.]/13, Rn. 9

13, juris).

2. Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, dass in der Abteilung [X.]

in der aufgrund einer Änderung des Vollstreckungs-
und Einweisungs-plans für das [X.] seit dem 1. Januar 2014 nur noch Abschie-bungsgefangene untergebracht werden dürfen (vgl. [X.], Drucksache 17/1535, [X.])

keine hinreichenden Möglichkeiten für ein [X.] Telefonieren bestünden, berührt dies nicht die Rechtmäßigkeit der Haftanordnung. Die Einwendung betrifft allein die Art und Weise des Vollzugs der Abschiebungshaft in einer speziellen Hafteinrichtung für Abschiebungsge-fangene und kann im Verfahren über die Anordnung der Haft nicht mit Erfolg geltend gemacht werden.

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IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 36 Abs. 3 GNotKG.

Stresemann

Schmidt-Räntsch

[X.]

[X.]

Weinland

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.02.2014 -
44 XIV 17/14 (B) -
LG Hannover, Entscheidung vom 17.03.2014 -
8 [X.] -

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Meta

V ZB 49/14

17.09.2014

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2014, Az. V ZB 49/14 (REWIS RS 2014, 2843)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 2843

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