Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.09.2019, Az. 4 BN 27/19, 4 BN 27/19 (4 CN 7/19)

4. Senat | REWIS RS 2019, 3218

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Gegenstand

Revisionszulassung wegen nachträglicher Divergenz


Gründe

1

Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen nachträglicher Abweichung des angefochtenen Urteils von der Entscheidung des Senats vom 6. Juni 2019 - BVerwG 4 CN 7.18 - zuzulassen.

2

Die vorläufige Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Meta

4 BN 27/19, 4 BN 27/19 (4 CN 7/19)

25.09.2019

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: CN

vorgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 18. Januar 2019, Az: 7 D 49/17.NE, Urteil

§ 132 Abs 2 Nr 2 VwGO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.09.2019, Az. 4 BN 27/19, 4 BN 27/19 (4 CN 7/19) (REWIS RS 2019, 3218)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 3218

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