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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 [X.]12
vom
22.
Mai
2013
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22.
Mai
2013 gemäß § 349 Abs.
2 [X.] beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16.
August 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den
[X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das Land-gericht im Fall
1 der Urteilsgründe den Tatkomplex als tatbestandliche Handlungs-einheit bewertet und nicht tatmehrheitlich
begangene rohe Misshandlungen
gemäß §
225 Abs.
1 StGB angenommen hat.
Fischer
[X.]
Schmitt
Berger
Ott
Meta
22.05.2013
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2013, Az. 2 StR 634/12 (REWIS RS 2013, 5621)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 5621
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