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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 157/04
vom 13. Juli 2004 in der Strafsache gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge [X.] des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Juli 2004 einstim-mig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 1. Dezember 2003 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer-tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Nach den Strafzumessungserwä-gungen des Landgerichts (UA 23 f.) schließt der Senat aus, daß die Strafkammer niedrigere Einzelstrafen festgesetzt hätte, wenn sie bei dem Grenzwert für die nicht geringe Menge nicht von 24 g ([X.], 23), sondern von 30 g [X.] ([X.], 381; [X.], Urteil vom 18. Dezember 2002 - 1 [X.]; [X.], BtMG 2. Aufl. § 29 a Rdn. 126) ausgegangen wäre. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. [X.]Athing
Solin-Stojanovi
Ernemann
Meta
13.07.2004
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.07.2004, Az. 4 StR 157/04 (REWIS RS 2004, 2374)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 2374
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