Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2012, Az. 1 StR 332/12

1. Strafsenat | REWIS RS 2012, 4308

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 332/12

vom
25. Juli
2012
in der Strafsache
gegen

wegen
gefährlicher Körperverletzung u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 25. Juli
2012
beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das
Urteil des [X.] vom 21. Februar 2012 in der [X.] dahin ergänzt, dass der Angeklagte freigesprochen wird (§
349 Abs. 4 StPO). Die weitergehende Revision wird als unbe-gründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Das [X.] hat die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatri-schen Krankenhaus angeordnet (§ 63 StGB). Dies hält rechtlicher Nachprü-fung stand.
Allerdings erwecken die dieser Anordnung zugrunde liegenden Ausführun-gen in den Urteilsgründen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten den [X.], dass das [X.] die Auffassung vertritt, bereits
mit der Feststel-lung einer erheblichen verminderten Einsichtsfähigkeit seien die Vorausset-zungen des §
21 StGB erfüllt und damit auch die Grundlage für die Anord-nung der Unterbringung nach § 63 StGB gegeben. Dies ist indes nicht der Fall. Eine verminderte Einsichtsfähigkeit ist strafrechtlich erst dann von [X.], wenn sie das Fehlen der Einsicht zur Folge hat (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschluss vom 3.
April 2007 -
4 StR 64/07; [X.], Beschluss vom 12. Juli
-
3
-
2006 -
5
StR 215/06; [X.], Beschluss vom 22. November 2006 -
2 [X.]). Der Täter, der trotz erheblich verminderter Einsichtsfähigkeit im konkreten Fall die Einsicht in das Unrecht seiner Tat gehabt hat, ist -
sofern nicht seine Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war -
voll schuldfä-hig. In einem solchen Fall ist auch die Unterbringung in einem psychiatri-schen Krankenhaus nicht zulässig ([X.]St 21, 27, 28; 34, 22, 26 f.).
Hier lässt sich den Urteilsgründen
in ihrer Gesamtheit hinreichend deutlich
entnehmen, dass dem Angeklagten bei der Tatbegehung die Unrechtsein-sicht vollständig
gefehlt hat. Das [X.] hat nämlich ausdrücklich fest-gestellt, dass der Angeklagte aufgrund seiner chronifizierten paranoiden Schizophrenie die von [X.] geprägte, irrige Überzeugung

gewonnen hatte, der Zeuge S.

wolle ihn mit dem Blumenstrauß angrei-fen (UA S.

t--
trag-fähig -
davon ausgegangen, dass der Angeklagte aufgrund seines Zustands bei der Tatbegehung keine Einsicht in das Unrecht seines Handelns gehabt hat.
2. Wegen des Zustands des Angeklagten bei der Tatbegehung hat sich das [X.] auch gehindert gesehen, den Angeklagten wegen der zwei ihm zur Last liegenden Taten der gefährlichen Körperverletzung, jeweils in [X.] mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, zu verurteilen. Bei die-ser Sachlage, zumal die Feststellungen die Aufhebung der [X.] und damit die Schuldunfähigkeit bei Tatbegehung sicher belegen (s.o.), hätte das [X.] den Angeklagten in der Urteilsformel vom [X.] ausdrücklich freisprechen müssen (vgl. [X.], Beschluss vom 11.
Juni 2002
-
4
-
-
3 StR 158/02). Da das [X.] dies unterlassen hat, ergänzt der Senat die Urteilsformel entsprechend.
Der lediglich in der Ergänzung der Urteilsformel liegende Teilerfolg der Revi-sion rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von Gebühren oder [X.] des Rechtsmittels freizustellen (§
473 Abs. 4 StPO).
[X.]Rothfuß Hebenstreit

Jäger Cirener

Meta

1 StR 332/12

25.07.2012

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.07.2012, Az. 1 StR 332/12 (REWIS RS 2012, 4308)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4308

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