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PDF anzeigen5 [X.]/02BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 7. November 2002in dem [X.] des [X.] hat am 7. November 2002beschlossen:1. Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil [X.] vom 24. Mai 2002 wird nach § 349Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.2. Die sofortige Beschwerde des Beschuldigten gegen die indem genannten Urteil enthaltene Entscheidung über dienotwendigen Auslagen des [X.] wird [X.] verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der [X.] die dadurch dem Nebenkläger entstandenennotwendigen Auslagen zu [X.] -Zu 2. und 3. bemerkt der Senat, daß es nicht unbillig im Sinne des § [X.]. 1 Satz 2 StPO ist, die dem Nebenkläger entstandenen notwendigenAuslagen dem Beschuldigten zu überbürden.[X.] [X.]
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07.11.2002
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2002, Az. 5 StR 472/02 (REWIS RS 2002, 792)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 792
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