Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2011, Az. 5 StR 141/11

5. Strafsenat | REWIS RS 2011, 7127

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5 StR 141/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 3. Mai 2011 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.]hat am 3. Mai 2011 beschlossen: Die Revision des [X.]gegen das Urteil des Land-gerichts [X.]vom 8. Dezember 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Seine sofortige Beschwerde gegen die im vorgenannten Ur-teil unterbliebene Auslagenentscheidung nach § 472 Abs. 1 StPO wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Zur Kostenbeschwerde bemerkt der Senat: Eine Auslagenentscheidung nach § 472 Abs. 1 StPO zugunsten des [X.]war hier nicht veranlasst. Im hierfür maßgeblichen Zeitpunkt der [X.]hatte sich der Beschwerdeführer dem Verfah[X.]noch nicht als Nebenkläger angeschlossen; die erforderliche Anschlusserklärung nach § 396 Abs. 1 StPO wurde erst während laufender Revisionseinlegungsfrist bei Gericht eingereicht ([X.]ff.). Aber auch eine Kostenent-scheidung zugunsten eines zum [X.]als Nebenkläger Berechtigten nach § 472 Abs. 3 Satz 1 StPO i. V. m. § 472 Abs. 1 StPO war hier nicht ge-boten. Anhaltspunkte für eine Ausübung der Befugnisse nach § 406g StPO durch den Beschwerdeführer im Ermittlungs-, Zwischen- oder Hauptverfah- - 3 - [X.]sind weder mit der sofortigen Beschwerde vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, so dass die begehrte Auslagenentscheidung auch nicht et-wa vorsorglich zu treffen war (vgl. [X.]in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 472 Rn. 23). [X.] Schaal Schneider Bellay

Meta

5 StR 141/11

03.05.2011

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2011, Az. 5 StR 141/11 (REWIS RS 2011, 7127)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 7127

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