Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2016, Az. 2 StR 84/16

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 3461

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[X.]:[X.]:B[X.]H:2016:251016B2STR84.16.0

BUN[X.]S[X.]ERICHTSHOF

BESCHLUSS
2
StR 84/16

vom
25.
Oktober
2016
in der Strafsache
gegen

wegen des Verdachts des Mordes

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 25.
Oktober
2016
gemäß §
349 Abs.
4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 14.
Juli 2015 mit den
Feststellun-gen
aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels
und die den [X.] in-soweit entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere als Schwurgericht zuständige
Strafkammer des [X.]s
zu-rückverwiesen.

[X.]ründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger
Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision hat mit einer Verfahrensrüge und der Sachrüge Erfolg.

1
-
3
-
I.
Das [X.] hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
Der Angeklagte lernte im Februar 2014 H.

L.

, das spätere Tat-
opfer,
kennen
und ging
mit
ihr
eine Beziehung ein.
Dabei spiegelte der
über ein geringes Selbstwertgefühl verfügende Angeklagte
ihr vor, erfolgreich
als
Ver-mögensberater tätig zu sein, erhebliche Einkünfte zu erzielen und ihr ein Leben ohne finanzielle Sorgen ermöglichen zu können. Tatsächlich erwirtschaftete der Angeklagte jedoch nur geringe Einkünfte, lebte noch im Haushalt seiner Eltern
und war nicht in der Lage, teure Urlaube oder eine eigene Wohnung zu finan-zieren. Obwohl H.

L.

durch gemeinsame Freunde
darauf aufmerksam
gemacht worden war, dass der Angeklagte gelegentlich aufschneide, glaubte sie daran, dass er ihr und ihrer Tochter ein Leben in Wohlstand ermöglichen könne. Nachdem beide zunächst in einer Wohnung lebten, die H.

L.

angemietet hatte, nachdem sie sich von ihrem Ehemann getrennt hatte, zogen sie nach einer Auseinandersetzung mit dem Vater des [X.] gemeinsam zu den Eltern des Angeklagten. In der Folge
kam es zunehmend zu Spannungen, weil H.

L.

nicht länger bei den Eltern des Angeklagten leben, sondern
entweder in ihre Wohnung zurückkehren oder gemeinsam mit dem Angeklagten eine eigene Wohnung beziehen wollte. Der Angeklagte war aus Furcht vor dem Vater von H.

L.

nicht bereit, gemeinsam mit ihr in ihrer Wohnung zu
leben, konnte jedoch eine gemeinsame Wohnung nicht finanzieren. [X.]leichwohl spiegelte er H.

L.

Anfang Juli 2014 vor, eine Wohnung gefunden zu
haben.
Nach
einem Streit, dessen Ursache nicht aufzuklären war, teilte der [X.] H.

L.

mit, den Schlüssel zu dieser Wohnung
zurückgegeben
zu haben, weil er Zweifel an einer gemeinsamen Zukunft hege. Nach einer Ver-söhnung spiegelte er H.

L.

am 7. Juli 2014

erneut

vor, eine Woh-
2
3
-
4
-
nung gefunden zu haben und behauptete, dass diese am 9. Juli 2014 bezogen werden könne. H.

L.

bat am Vorabend des 8. Juli 2014
den Vater ihrer
Tochter darum, das Kind zu beaufsichtigen; in Erwartung des unmittelbar be-vorstehenden Umzugs in die gemeinsame Wohnung räumte sie den [X.] im Schlafzimmer ihrer Wohnung aus.
Am 9. Juli 2014 um die Mittagszeit fuhren der Angeklagte und H.

L.

gemeinsam in die Wohnung der [X.]eschädigten und trafen dort kurz
nach 12.30
Uhr ein. Der Angeklagte gestand H.

L.

, dass es an diesem
Tag nicht zu einem Umzug in eine neue Wohnung kommen werde. Ungeklärt blieb, ob er ihr außerdem offenbarte, dass er sie bisher angelogen hatte
oder ob er eine neue Lüge erfand, um zu erklären, dass entgegen seiner Ankündi-gung an diesem Tag kein Umzug stattfinden werde. Im Verlaufe der sich [X.] entwickelnden verbalen Auseinandersetzung erkannte der Angeklagte, dass H.

L.

sich nunmehr endgültig von ihm trennen werde.
Der
Angeklagte
befürchtete, dass er durch Äußerungen der [X.]eschädig-ten

Freundeskreis oder sogar vor seiner Familie als Lügner

und
beschloss daher, die [X.]eschädigte zu töten.
In Umsetzung dieses Tatentschlusses wirkte er zunächst mit einem un-bekannten [X.]egenstand oder mit der Faust auf H.

L.

ein, so dass sie
zu Boden stürzte und dort liegen blieb. Anschließend schlug er mit einem Hammer oder mit einem ähnlich geformten, schweren [X.]egenstand [X.] wuchtig auf den Kopf seines [X.] ein, wodurch dessen
Schädel-decke zweifach zerbrach. Anschließend ergriff der Angeklagte ein Messer oder einen ähnlich scharfen [X.]egenstand und brachte der [X.]eschädigten insgesamt vier Schnittverletzungen am Hals bei, die zu einer Eröffnung des Kehlkopfs 4
5
6
-
5
-
führten. Die [X.]eschädigte verstarb infolge Verblutens, einer
durch die Eröffnung des Kehlkopfs herbeigeführten Blutaspiration sowie an den Folgen eines Schä-delhirntraumas.
Anschließend nahm der Angeklagte das Mobiltelefon der [X.]etöteten an sich, verließ die Wohnung
und fuhr mit einem Taxi zurück zur Wohnung seiner
Eltern. In den folgenden Tagen versandte der Angeklagte mehrfach mit dem Mobiltelefon der [X.]etöteten [X.] an sein eigenes Mobiltelefon, um den Eindruck zu erwecken, dass die [X.]eschädigte noch lebe. Nachdem sie schließlich in ihrer Wohnung tot aufgefunden worden war, versuchte er, einen Tatverdacht auf den Vater der [X.]etöteten zu lenken.
Das [X.] hat ausgeführt, der Angeklagte
habe
H.

L.

ge-
tötet, um äußern, dass der
Angeklagte ein Angeber und Lügner sei. Damit drohte seine Scheinwelt zusammenzubrechen, die er sich über mehrere Jahre aufgebaut Er habe
dem Tatopfer, das seine Lügen durchschaut habe,

abgesprochen, dass er seinen vorge-spielten Status als erfolgreicher Vermögensberater aufrechterhalten und nicht

und der Aufrechterhaltung seiner gelebten Scheinwelt über das Recht auf Leben der [X.]

([X.]).

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6
-
II.
1. Die Rüge einer Verletzung des §
265 Abs.
1
StPO
ist begründet.
a) Die unverändert zugelassene Anklage legte dem Angeklagten zur Last, H.

L.

getötet
zu haben, um die zuvor zu ihrem Nachteil begange-
ne
gefährliche Körperverletzung zu verdecken (§
211 Abs. 2, 3. [X.]ruppe,
Var.
2 St[X.]B).
Im Eröffnungsbeschluss wurde der Angeklagte zwar darauf hingewie-sen, dass auch eine Verurteilung wegen Mordes aus niedrigen Beweggründen in Betracht komme, wenn der Angeklagte seine Lebensgefährtin tötete, weil diese sich von ihm trennen und er dies nicht akzeptieren wollte. Ein Hinweis darauf, dass die Annahme niedriger Beweggründe

wie in den Urteilsgründen geschehen

auch darauf gestützt werden konnte, dass der Angeklagte sie töte-te, um zu verhindern, dass sie gegenüber Freunden und der Familie offenbaren
n-geklagten nicht
erteilt worden. Dies ist mit §
265 Abs. 1
StPO
nicht zu vereinba-ren.
aa) Ein rechtlicher Hinweis ist zu erteilen, wenn der Angeklagte wegen einer andersartigen Begehungsform des in der zugelassenen Anklageschrift aufgeführten Strafgesetzes verurteilt werden soll. Dies gilt insbesondere beim Übergang vom Vorwurf des [X.] zu dem des Mordes aus nied-rigen Beweggründen (vgl. Senat, Urteil vom 20. Februar 1974

2
StR
448/73, B[X.]HSt 25, 287, 288 f.). Der rechtliche Hinweis dient dazu, den Angeklagten vor Überraschungen zu schützen und ihm [X.]elegenheit zu geben, sich gegenüber einem neuen Vorwurf sachgerecht zu verteidigen. Ob es sich um eine andersar-tige Begehungsform oder um eine gleichartige Erscheinungsform desselben 9
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-
Tatbestands handelt, ist nicht nach den äußeren Merkmalen, sondern nach dem Inhalt der Begehungsform zu entscheiden (Senat
aaO).

bb) Der im Eröffnungsbeschluss erteilte und vom Vorsitzenden in der Hauptverhandlung ergänzend erläuterte Hinweis genügte

worauf der [X.]ene-ralbundesanwalt in seiner Zuschrift zu
Recht hingewiesen hat

nicht den inso-weit geltenden inhaltlichen Anforderungen. Der rechtliche Hinweis muss so [X.] sein, dass der Angeklagte erkennt, durch welche konkreten Tatsachen das [X.]ericht das Mordmerkmal als erfüllt ansieht. Nur solchermaßen präzise abgefasst kann der Hinweis die ihm zugedachte Funktion erfüllen, den Ange-klagten vor Überraschungsentscheidungen zu schützen und ihm [X.]elegenheit zu geben, sich gegenüber dem Tatvorwurf sachgerecht zu verteidigen (vgl. [X.], Beschluss vom 21.
April 2004

2
StR 363/03,
NStZ 2005, 111, 112;
Be-schluss vom 23. März 2011

2
StR 584/10, [X.], 475).
[X.]) Das [X.]ericht wäre bei der hier gegebenen Sachlage verpflichtet ge-wesen, neben dem Hinweis auf das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe auch diejenigen Tatsachen und Umstände konkret zu benennen, die dieses Mordmerkmal ausfüllen könnten. Der bloße Hinweis darauf, dass das Mord-merkmal erfüllt sein könne, wenn und soweit die Motivation zur Tat darin zu se-hen sein sollte, dasl-

genügte
insoweit nicht. Insbesondere war diesem Hinweis nicht zu [X.], dass die Kammer in Erwägung ziehen könnte,
anzunehmen, dass der Angeklagte seine Freundin getötet haben könne, um zu verhindern, dass sie Freunden gegenüber seine tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse aufdecke und die von ihm aufgebaute Scheinwelt einstürzen könne.

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-
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-
c) Der Senat vermag nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass der [X.] sich anders als geschehen verteidigt hätte, wenn der Hinweis erteilt worden wäre.
2. Auch die Sachrüge hat Erfolg. Die Beweiswürdigung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a) Dem Tatrichter obliegt es, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Die revisionsgerichtliche Prüfung ist auf die Frage beschränkt, ob ihm dabei ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Dies ist unter anderem
der Fall, wenn die Beweiserwägungen unklar oder lückenhaft
sind oder der Tatrichter nicht sämtli-che Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu [X.]unsten oder zu [X.] des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Dabei dürfen die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert voneinander bewertet, sondern sie müssen in eine umfassende [X.]esamtwürdi-gung eingestellt werden. Die zur richterlichen Überzeugung erforderliche per-sönliche [X.]ewissheit setzt zudem ausreichende objektive [X.]rundlagen voraus. Deshalb müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer nachvollziehbaren Tatsachengrundlage beruht, und dass sich die vom [X.]ericht gezogene Schlussfolgerung nicht als bloße Vermutung erweist (Senat, Beschluss vom 27.
Oktober 2015

2
StR
4/15, NStZ-RR
2016, 144).
b) Diesen Anforderungen werden die Urteilsgründe hinsichtlich des [X.] nicht gerecht. Die vom Schwurgericht angestellten Beweiserwägungen
zum Tatmotiv des Angeklagten sind lückenhaft und unklar. Die vom [X.] gezogenen Schlussfolgerungen erweisen sich auf dieser [X.]rundlage als bloße Spekulation.
14
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-
9
-
Soweit das [X.] davon ausgegangen ist, dass die unmittelbar vor der Tat ausgesprochene Trennungsabsicht des [X.] vom Angeklagten

sei, hat es
seine Überzeugung auf den Umstand gestützt, dass der Angeklagte die we-nige Tage zuvor ausgesprochene al-ten habe. Die insoweit getroffenen Feststellungen sind jedoch zumindest unklar. Zwar hat das Schwurgericht festgestellt, dass die [X.]eschädigte wegen einer die Nacht vom 3.
auf den 4.
Juli 2014 in ihrer eigenen Wohnung in F.

und nicht gemein-
sam mit dem Angeklagten in der Wohnung seiner Eltern verbracht habe (vgl. UA S.
12). Zugleich ist jedoch festgestellt, dass sie ihm über einen Kurznach-richtendienst am 3.
Juli 2014 mitgeteilt hat, dass sie ihn heiraten und mit ihm und nicht mit seiner Familie zusammenleben wolle ([X.]). Damit bleibt [X.] ausging. Er hatte
H.

L.

am 4. Juli 2014 durch eine Kurz-
nachricht mitgeteilt, dass er den Schlüssel zu einer vermeintlich von ihm besich-tigten Wohnung die Beziehung beendet sei (UA S.
14); die [X.]eschädigte hatte in ihrer Antwort eine Trennung in Abrede gestellt. Diese
gegen eine Trennung wenige Tage vor der Tat sprechenden Umstände hätte das Schwurgericht in seine Erwägungen einbeziehen und erörtern müssen; sie konnten Zweifel daran wecken, dass es wenige Tage vor der Tat zu einer Trennung von Seiten des [X.] gekom-men war, die der Angeklagte klaglos akzeptiert habe.
Damit fehlt der vom Schwurgericht angestellten Prüfung der Motivlage die [X.]rundlage. Ausgangspunkt seiner

eher spekulativ anmutenden

Erwä-gungen zum Tötungsmotiv des Angeklagten ist die Überzeugung, dass er eine erste, wenige Tage zuvor erfolgte Trennung seitens der [X.]eschklaglos

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-
hingenommen habe. Deshalb, so das Schwurgericht, sei die Trennung und die darin begründete Verlustangst nicht als ausreichend anzusehen, um den Ange-klagten zur Tötung der [X.]eschädigten zu motivieren. Weil die Art der [X.] im Kopf-,
Hals-

k-habe e-[X.]eschädigten darin liege, diese davon abzuhalten, in seinem Freundeskreis Diesen Erwägungen fehlt es an einer tragfähigen [X.]rundlage.

III.
Bei dieser Sachlage bedarf die Sache insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich auf [X.] hin:
Das vom Angeklagten abgelegte polizeiliche [X.]eständnis vom
23.
Juli 2014 ist unter Verstoß gegen §
136a Abs.
1 Satz
1, Abs.
3 Satz
2
StPO zustan-de gekommen und daher unverwertbar.
Der Vernehmungsbeamte hatte den Angeklagten
in seiner ersten Beschuldigtenvernehmung mehrfach darauf hin-gewiesen, dass die
Tat aber angesichts der gravierenden Verletzungsfolgen und des [X.] wie ein

erscheine, wenn er

der Beschuldigte

dies 20
21
22
-
11
-
nicht richtigstelle und sich zur Sache einlasse. Daraufhin äußerte
sich der Be-schuldigte zur Sache
und räumte den äußeren Tatablauf weitgehend ein.
Diese Verfahrensweise war mit §
136a Abs.
1 StPO, der
nach §
163a Abs.
4 Satz 2 StPO auch für Polizeibeamte gilt, nicht zu vereinbaren.
Zwar schließt §
136a Abs.
1 Satz 1 StPO nicht die Anwendung jeder List bei einer Vernehmung aus. Die Vorschrift verbietet aber eine Lüge,
durch die der Be-schuldigte bewusst irregeführt und in seiner
Aussagefreiheit beeinträchtigt wird. [X.] der Vernehmende, dass aufgrund der bisherigen Ermittlungen kein drin-gender Tatverdacht bezüglich eines Mordes besteht, erklärt aber trotzdem, die vorliegenden Beweise ließen dem Beschuldigten keine Chance, er könne seine Lage nur durch ein [X.]eständnis verbessern, so täuscht er ihn über die Beweis-
und Verfahrenslage
(B[X.]H, Urteil vom 24. August 1988

3
StR 129/88, B[X.]HSt 35, 328). So liegt es hier. Ausweislich des den Verwertungswiderspruch zu-rückweisenden Beschlusses des Schwurgerichts hatte der [X.] in seiner Vernehmung glaubhaft erklärt, dass die Polizeibeamten [X.] zunächst nicht von [X.] ausgegangen seien, sondern von [X.] spontanen Tat, einer Affekttat oder einer Beziehungstat. Mordmerkmale Damit steht fest, dass der Angeklagte bewusst darüber getäuscht worden ist, dass zureichende Anhaltspunkte für
den Tatvorwurf des Mordes bestünden.
23
-
12
-
Der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter wird zu beachten haben, dass die strafschärfende Erwägung, der Angeklagte habe einem Kind die [X.] genommen, im Einzelfall rechtlich bedenklich sein kann (zuletzt B[X.]H, Urteil vom 26.
Februar 2015

1
StR 574/14, B[X.]HR
St[X.]B §
213 Strafzumessung 3).
Fischer

Krehl

RinB[X.]H Dr.
Ott

ist aus rechtlichen

[X.]ründen an der

Unterschrift
gehindert.

Fischer

Zeng

Bartel

24

Meta

2 StR 84/16

25.10.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2016, Az. 2 StR 84/16 (REWIS RS 2016, 3461)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 3461

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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