Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2017, Az. 4 StR 73/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 11346

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:090517B4STR73.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 73/17
vom
9. Mai 2017
in der Strafsache
gegen
1.

2.

wegen
zu 1.: Beihilfe zur Brandstiftung

zu 2.: vorsätzlicher Brandstiftung
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung der
Beschwerdeführer am
9.
Mai
2017
einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4.
November 2016 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

-
2
-

Ergänzend
bemerkt der Senat:
[X.] hat das [X.] die eingetretene rechtsstaatswidrige Ver-fahrensverzögerung bei der Bestimmung des Maßes des Erziehungsbedarfs berück-sichtigt. Bei den hier angeordneten Auflagen (§
15 Abs.
1 Nr.
4 JGG) und Weisungen (§
10 Abs.
1 Nr.
4 JGG) ist die Anwendung der [X.] ([X.]

GS

, Beschluss vom 17.
Januar 2008

GSSt
1/07, [X.], 124) nicht geeignet, die mit [X.] und [X.] verfolgten erzieherischen Zwecke zu errei-chen und damit dem Erziehungsgedanken Rechnung zu tragen (so auch [X.], Beschluss vom 8.
Dezember 2011

III-3
RVs
102/11, [X.] 2012, 110, zum Jugendarrest; vgl. hingegen zur Jugendstrafe [X.], Beschlüsse vom 27.
November 2008

5
StR
495/08, [X.], 94, und vom 28.
September 2010

5
StR
330/10, [X.], 524, 525).
Sost-Scheible
Roggenbuck
Cierniak

Bender
Feilcke

Meta

4 StR 73/17

09.05.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.05.2017, Az. 4 StR 73/17 (REWIS RS 2017, 11346)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11346

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4 StR 73/17

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