Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2014, Az. IV ZR 22/13

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 1657

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BUNDESGERI[X.]HTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IV ZR 22/13

Verkündet am:

5. November 2014

Schick

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: nein

[X.]R: ja

AVB Rechtsschutzversicherung, hier § 14 (1) und (3) [X.] 75

1.
Die Bestimmung in § 14 (3) [X.] 75, wonach der Versicherungsfall bereits als [X.] gilt, wenn ein Dritter begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen, und bei mehreren Verstö-ßen der erste [X.] maßgeblich sein soll, bedarf der einschränken-den Auslegung.

2.
Der Gesetzes-
oder Pflichtenverstoß eines Dritten, mag er auch die spätere Rechtsverfolgung des Versicherungsnehmers adäquat-kausal begründen, kann nur dann den Rechtsschutzfall auslösen und zeitlich festlegen, wenn bereits ein gesetzliches oder vertragliches Schuldverhältnis zwischen dem Versicherungs-nehmer und seinem Gegner ansteht.

[X.], Urteil vom 5. November 2014 -
IV ZR 22/13 -
LG [X.] I

AG [X.]

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Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.], die Richterin
[X.] und [X.] Karczewski
auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 2014

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten wird das Urteil des [X.]s [X.] I

31.
Zivilkammer

vom 20.
Dezember 2012 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts [X.] vom 11. Januar 2012 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Kläger begehren für eine Einziehungsklage gegen einen Haft-pflichtversicherer Deckungsschutz aus einer Rechtsschutzversicherung, welche sie bei der Beklagten von 1987 bis zur Vertragsbeendigung durch Kündigung im Jahre 2006 hielten und der die Allgemeinen Rechtsschutz-versicherungsbedingungen 1975 ([X.] 75) zugrunde
lagen.
Die Parteien streiten im Revisionsverfahren insbesondere
darüber, ob der Rechts-schutzfall in versicherter Zeit eingetreten ist. Dazu ist in den [X.] 75 be-stimmt:

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"§ 14 Eintritt des Versicherungsfalles

(1)
Bei Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gilt als Versicherungsfall der [X.] des dem Anspruch zugrunde liegenden Schadener-

(2)
In den Fällen, in denen dem Versicherungsnehmer die Verletzung einer Vorschrift des Straf-, Ordnungswidrigkei-ten-, Disziplinar-
oder Standesrechtes vorgeworfen wird,

(3)
In allen übrigen Fällen gilt der Versicherungsfall in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Versicherungs-nehmer, der Gegner oder ein Dritter begonnen hat
oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechts-vorschriften zu verstoßen. Bei mehreren Verstößen ist der erste adäquat ursächliche Verstoß maßgeblich, wobei tat-sächliche oder behauptete Verstöße, die länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsvertrages für das be-troffene Wagnis zurückliegen, für die Feststellung des Versicherungsfalles außer Betracht bleiben. Liegt der tat-sächliche oder behauptete Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften innerhalb von drei Monaten nach Versicherungsbeginn oder löst eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor oder innerhalb von drei Monaten nach Versicherungsbeginn vorgenommen wird, den Versi-cherungsfall aus, besteht kein Versicherungsschutz."

Ende 2003 beteiligten sich die Kläger an einer [X.].
Zur Absicherung der Kapitalanleger sollte ein Wirtschaftsprüfer die zweckgerechte Verwendung der Gesellschaftereinlagen
kontrollieren. Dem lag ein
ausdrücklich zugunsten der Anleger abgeschlossener
so genannter Mittelverwendungskontrollvertrag ([X.]) zugrunde, demzu-folge die [X.] für die Gesellschaftereinlagen ein Sonder-konto bei einem Kreditinstitut einzurichten hatte, über das sie nur ge-meinsam mit dem beauftragten Kontrolleur und nur unter ausdrücklich im Vertrag benannten Voraussetzungen hätte verfügen können.
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Der von der [X.] verpflichtete Wirtschaftsprüfer [X.] in der Folgezeit gegen seine vertraglichen Pflichten, indem er die ihm übertragene Kontrolle nicht ordnungsgemäß ausübte und es insbe-sondere zuließ, dass das Sonderkonto entgegen der vertraglichen [X.] so eingerichtet war, dass
über
angelegte
Gelder ohne seine Mitwir-kung verfügt werden konnte.
Seit Ende des Jahres 2005 befand sich die [X.] in Liquidation.

Nach abgeschlossenem
Haftpflichtprozess steht rechtskräftig fest, dass der Wirtschaftsprüfer den Klägern wegen der genannten Pflichtver-letzungen
Schadensersatz schuldet. Mit Beschluss vom 1. September 2010 wurde über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Insolvenzverwalter erkannte die Schadensersatzforderung der Kläger an und stellte sie zur Insolvenztabelle fest.

Die Kläger möchten nunmehr gemäß § 157 [X.] a.F. abgesonderte Befriedigung aus dem Anspruch des Wirtschaftsprüfers gegen seinen [X.] erlangen, an den sie sich erstmals 2010 wandten.
Dieser hält sich für leistungsfrei, weil er dem Wirtschaftsprüfer bewusste Pflichtverletzungen
vorwirft, für die die [X.] einen Leistungsausschluss enthalten.

Den mit Schreiben der Kläger vom 13. August 2010 erbetenen
[X.]sschutz für das gerichtliche Vorgehen gegen den Haftpflichtversi-cherer lehnte der beklagte Rechtsschutzversicherer ab. Die Kläger be-gehren nunmehr die gerichtliche Feststellung, dass er ihnen Rechts-schutz für ihre Einziehungsklage gewähren müsse.

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Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben, das [X.] hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, die mit der Revision [X.] die Klageabweisung
erstrebt.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

[X.] Das Berufungsgericht hat

soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse

ausgeführt, der [X.] gegen den [X.] des Wirtschaftsprüfers sei bereits wäh-rend des Bestehens der Rechtsschutzversicherung entstanden. Der Rechtsschutzfall gelte nach §
14 (3) [X.] 75 in dem Zeitpunkt als einge-treten, in dem der Versicherungsnehmer, dessen Gegner oder ein Dritter begonnen habe oder begonnen haben solle, gegen Rechtspflichten oder -vorschriften zu verstoßen, wobei bei mehreren Verstößen der erste [X.] maßgeblich sei. Das sei im Streitfall die [X.] in den
Jahren
2003/2004, welche für den nach § 157 [X.] a.F. auf die Kläger übergegangenen Deckungsanspruch aus der Haftpflichtversicherung adäquat kausal sei. Zwar bilde die [X.] einen neuen, eigenständigen Rechtsschutz-versicherungsfall, der darauf beruhe, dass der Drittschuldner seiner Ver-pflichtung aus der gepfändeten Forderung gegenüber dem
Pfandgläubi-ger nicht nachkomme.
Gemäß § 14 (3) Satz 2 [X.] 75 komme es aber für den Zeitpunkt des Eintritts
des Rechtsschutzversicherungsfalles auf den ersten für den verfolgten Anspruch adäquat kausalen Verstoß an, der schon in der Pflichtverletzung des Wirtschaftsprüfers liege.
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I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Die Beklagte muss den Klägern aus der bereits 2006 beendeten Rechtsschutzversicherung
keinen
Rechtsschutz für die erst seit dem Jahre 2010 beabsichtigte Einziehungsklage gegen den [X.] des Wirtschaftsprüfers gewähren, weil dieser [X.] nicht mehr in versicherter Zeit eingetreten ist.

1. Eine Eintrittspflicht der Beklagten ergibt sich nicht unmittelbar daraus, dass der rechtskräftig festgestellte Schadensersatzanspruch der Kläger gegen den Wirtschaftsprüfer auf dessen in den Jahren 2003 und 2004

mithin noch in versicherter Zeit

verübten Pflichtverletzungen be-ruht und die nunmehr von den Klägern beabsichtigte Interessenverfol-gung der Erfüllung dieses Primäranspruchs dient.

a) Für eine auf Pfändung und Überweisung des Anspruchs gegen einen
Drittschuldner gestützte Einziehungsklage hat der Senat bereits entschieden, dass es
sich insoweit -
in Abgrenzung zur Verfolgung des Primäranspruchs, dessen Erfüllung mittels der Pfändung und Überwei-sung des gegen einen Drittschuldner gerichteten Anspruchs erreicht werden soll

in Ansehung der Rechtsschutzversicherung
nicht lediglich um eine Maßnahme zur Vollstreckung des
Primäranspruchs
und damit eine Fortsetzung des ihn betreffenden Rechtsschutzfalles,
sondern um einen neuen, eigenständigen Rechtsschutzfall
handelt.
Er beruht darauf, dass nach Darstellung des Rechtsschutzversicherungsnehmers der Dritt-schuldner gegenüber dem Pfandgläubiger seiner Verpflichtung aus der gepfändeten Forderung nicht nachkommt. Ob der Rechtsschutzversiche-10
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rer für diesen zusätzlichen Rechtsschutzfall einzustehen hat, hängt allein davon ab, ob sich sein
Leistungsversprechen auch auf die mit der Ein-ziehungsklage geltend gemachten rechtlichen Interessen erstreckt (Se-natsurteil vom 29. Oktober 2008

IV ZR 128/07, [X.], 107 Rn. 15).

b) Das lässt sich auf die im Streitfall beabsichtigte, auf § 157 [X.] a.F. gestützte Einziehungsklage gegen den Haftpflichtversicherer des Wirtschaftsprüfers
übertragen. Auch hier verfolgen die Kläger nicht mehr den gegen den Schädiger
gerichteten Schadensersatzanspruch,
sondern den ihnen zu Vollstreckungszwecken zugewiesenen vertraglichen [X.] dieses Schädigers aus dessen
Haftpflichtversiche-rungsverhältnis. Dabei handelt es sich um einen vom ursprünglichen Haftpflichtbegehren getrennt zu beurteilenden, neuen Rechtsschutzver-sicherungsfall, der nicht auf die Verfolgung eines Schadensersatzan-spruchs i.S. von §
14 (1) [X.] 75 gerichtet ist, sondern vertragliche [X.] zum Gegenstand hat, weshalb der Eintritt dieses Versicherungsfalles nach §
14 (3) [X.] 75 zu beurteilen ist.

2. Stellt mithin die Einziehungsklage einen eigenständigen, auf [X.] gerichteten
Rechtsschutzfall dar, ist dieser nicht mehr in versicherter Zeit eingetreten.

a) Das ist nach § 14 (3) [X.] 75 zu bestimmen. Danach besteht Versicherungsschutz von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungs-nehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat, wenn der maßgebliche Verstoß in [X.], d.h.
nach Beginn und vor Ende des [X.],
eingetreten ist.

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Wie der Senat bereits mehrfach (Hinweisbeschluss vom 17. Okto-ber 2007 -
IV ZR 37/07, [X.], 113 Rn. 3; Senatsurteile vom 28.
September 2005 -
IV ZR 106/04, [X.], 1684 unter I 2;
vom 19. März 2003

IV ZR 139/01, [X.], 638 unter 1
a;
vom 24. April 2013
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IV ZR 23/12, [X.], 283 Rn. 12;
vom 30.
April 2014 -
[X.], [X.], 354
Rn. 16, 18
zur [X.] in [X.]Z bestimmt) dargelegt hat, entscheidet über die zeitliche Einordnung des [X.] allein der Tatsachenvortrag, mit dem der Versicherungs-nehmer
den Verstoß begründet. Als frühestmöglicher Zeitpunkt kommt dabei erst das seinem Anspruchsgegner

hier dem [X.] als Drittschuldner
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vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten in [X.], aus dem der Versicherungsnehmer seinen Anspruch hergeleitet hat (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2007 [X.]O; Senatsurteil vom 19. März 2003 -
IV ZR 139/01 [X.]O). Das ist im Streitfall die erst im Jahre 2010 erklärte Weigerung des [X.], für die Pflichtverlet-zungen des Wirtschaftsprüfers Deckung zu gewähren.

b) Anders als das Berufungsgericht meint, führt die Bestimmung in § 14 (3) [X.] 75, wonach der Versicherungsfall bereits als eingetreten gilt, wenn ein Dritter begonnen hat oder begonnen haben soll, gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften zu verstoßen, und
bei mehreren Verstößen der erste [X.] maßgeblich sein soll, zu kei-nem anderen Ergebnis.

[X.]) Diese Anknüpfung an die erste Ursache des Schadens kann zu einer sehr weiten Vorverlagerung des Versicherungsfalles führen (vgl. zu § 4 (1) Satz 1 a [X.] 94: Senatsurteil vom 30. April 2014

[X.], [X.], 354
Rn. 15 ff., zur [X.] in [X.]Z vorgesehen).
Ihre
wortlautkonforme
Anwendung birgt die Gefahr einer uferlosen Rückver-17
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lagerung des für
die zeitliche Bestimmung des [X.] maßgeblichen Geschehens in sich, die in der Mehrzahl der Fälle den berechtigten Interessen des Versicherungsnehmers wider-spricht
(statt aller Looschelders/Paffenholz, [X.] [2014] § 4 [X.] 2010 Rn.
14), weil sie häufig zur Annahme von Vorvertraglichkeit führt.
Umge-kehrt sind aber auch berechtigte Interessen des Versicherers berührt, weil der [X.] eine zeitlich weit ausgedehnte
Nachhaftung zur Folge haben kann. Die Klausel hält deshalb
nur in einer interessege-rechten einschränkenden Auslegung nach dem maßgeblichen Verständ-nis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers (Senatsurteil vom 23. Juni 1993 -
IV ZR 135/92, [X.]Z 123, 83, 85 und ständig)
einer In-haltskontrolle (§ 307 BGB) stand
(Senatsurteil vom 30. April 2014 [X.]O Rn. 17).

Den beiden in § 14 (1) und (3) [X.] 75 beschriebenen Rechts-schutzfällen ist gemein, dass sie

für den durchschnittlichen Versiche-rungsnehmer erkennbar

nach Wortlaut, Systematik und Zweck gleicher-maßen erst über die Verletzung von Pflichten eines den
Versicherungs-nehmer und seinen
Gegner verbindenden Schuldverhältnisses festgelegt werden (vgl. für § 4 (1) Satz 1 a und c [X.] 94: Senatsurteil vom 30.
April 2014 [X.]O Rn. 19 m.w.N.).
Dabei kann es sich sowohl
um ein gesetzliches als auch um ein vertragliches Schuldverhältnis handeln.
Ohne diesen rechtlichen Bezug des [X.] zum [X.] ist eine interessengerechte zeitli-che Einordnung des Versicherungsfalles nicht möglich
(Senatsurteil vom 30. April 2014 [X.]O).
Der Gesetzes-
oder Pflichtenverstoß eines Dritten, mag
er auch die spätere Rechtsverfolgung des Versicherungsnehmers adäquat-kausal begründen, kann deshalb nur dann den Rechtsschutzfall 20
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auslösen und zeitlich festlegen, wenn zeitgleich bereits ein solches [X.] zwischen dem Versicherungsnehmer und seinem Gegner ansteht.

bb) Daran fehlt es bei den in den Jahren 2003 und 2004 verübten Pflichtverletzungen
des Wirtschaftsprüfers.
Sie hatten zwar dessen Schadensersatzverpflichtung gegenüber den Klägern zur Folge;
die Rechtsbeziehung zwischen den Klägern und dem Berufshaftpflichtversi-cherer des Wirtschaftsprüfers konnte aber frühestens mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schädiger im Jahre 2010 entstehen, weil erst sie
den Klägern nach §
157 [X.] a.F. die Möglichkeit eröffnete, abgesonderte Befriedigung aus dem Leistungsanspruch des Treuhänders gegen seinen
[X.]
zu verlangen
([X.]/[X.], [X.]
27. Aufl. §
157 Rn.
1; vgl. auch [X.]/[X.]/Lücke, [X.], 28. Aufl. §
110 Rn. 3). Der erste von den Klägern [X.] Verstoß gegen Pflichten aus diesem
Schuldverhältnis liegt in der im

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Jahre 2010 erklärten Weigerung des [X.]s, [X.] zu gewähren. Der Rechtsschutzfall ist damit in nicht mehr [X.] eingetreten.

[X.] [X.] [X.]

[X.]

Dr.
Karczewski

Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 11.01.2012 -
132 [X.] 22444/11 -

LG [X.] I, Entscheidung vom 20.12.2012 -
31 S 2145/12 -

Meta

IV ZR 22/13

05.11.2014

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2014, Az. IV ZR 22/13 (REWIS RS 2014, 1657)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1657

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IV ZR 22/13

IV ZR 23/12

IV ZR 47/13

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