Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.11.2011, Az. XII ZR 35/09

12. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 893

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Gegenstand

Trennungsunterhalt: Begrenzung einer Revisionszulassung nach einer Verurteilung zur Zahlung von Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt


Leitsatz

Bei einer Verurteilung zur Zahlung von Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt ist eine Begrenzung der Revisionszulassung auf den Altersvorsorgeunterhalt grundsätzlich nicht zulässig. Das gilt nicht, wenn es - etwa wegen besonders günstiger Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen - einer zweistufigen Berechnung des Elementarunterhalts nicht bedarf (im Anschluss an das Senatsurteil vom 25. Oktober 2006, XII ZR 141/04, FamRZ 2007, 117).

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. [X.] des [X.] vom 14. Januar 2009 aufgehoben, soweit die Klage auf [X.] abgewiesen worden ist.

Die Berufung des Beklagten gegen das Schlussurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - [X.] vom 14. Februar 2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der [X.] bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung zu zahlen ist.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden dem Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien streiten noch um [X.] für die [X.] des Getrenntlebens.

2

Die 1954 geborene Klägerin und der 1957 geborene [X.] heirateten am 29. Oktober 1976. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen. Die Parteien trennten sich 1995. Auf den am 1. März 2005 zugestellten Antrag der Klägerin wurde die Ehe durch seit dem 19. März 2008 rechtskräftiges Urteil geschieden.

3

Die Klägerin hat [X.] für die [X.] ab August 2003 sowie [X.] ab März 2005 geltend gemacht. Dabei hat sie den [X.] zunächst als Quotenunterhalt mit einem Betrag von monatlich mehr als 2.000 € errechnet. Nachdem ihr für den entsprechenden Antrag Prozesskostenhilfe mit der Begründung verweigert worden war, bei einem Unterhaltsbedarf von mehr als 2.000 € monatlich sei eine konkrete Unterhaltsberechnung erforderlich, hat die Klägerin den begehrten [X.] auf 2.000 € monatlich beschränkt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, einen höheren Bedarf könne sie nicht darlegen, weil der [X.] sein Einkommen im Wesentlichen für sich verwendet habe. Ausgehend von einem Bedarf von 2.000 € hat die Klägerin für die noch streitgegenständliche [X.] ab März 2005 bis 19. März 2008 unter Berücksichtigung eines eigenen - teilweise fiktiven - Nettoeinkommens von 800 € monatlich [X.] von 1.314 € monatlich sowie [X.] von 577 € monatlich begehrt.

4

Das Amtsgericht hat der Klägerin für die [X.] ab März 2005 den begehrten [X.] von 1.314 € monatlich - abzüglich geleisteter Zahlungen und zuzüglich Zinsen - zuerkannt und den [X.]n darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin [X.] in Höhe von 340,79 € monatlich von März bis Dezember 2005 und von 339,93 € monatlich ab Januar 2007 zu zahlen. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des [X.]n hat das [X.] die Klage hinsichtlich des [X.]s abgewiesen. Mit der insoweit zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision ist begründet.

6

Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 [X.] noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. [X.]surteil vom 25. November 2009 - [X.] - FamRZ 2010, 192 Rn. 5).

I.

7

Das [X.] hat die Revision wegen der Frage zugelassen, ob neben der von der [X.] selbst vorgenommenen Beschränkung des Unterhaltsanspruchs auf eine Sättigungsgrenze zusätzlich eine konkret benannte einzelne Unterhaltsposition geltend gemacht werden kann. Darin liegt eine wirksame Beschränkung der Revisionszulassung auf den [X.], den die Klägerin zusätzlich zu dem Elementarunterhalt begehrt und den das Berufungsgericht nicht zuerkannt hat.

8

1. Grundsätzlich ist bei einer Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen auf Elementarunterhalt und auf [X.] eine Begrenzung der Zulassung auf den [X.] allerdings nicht zulässig, da es sich nicht - wie erforderlich - um einen abtrennbaren Teil der Klageforderung handelt, der einem Teilurteil zugänglich gewesen wäre oder auf den die Revision hätte beschränkt werden können ([X.]surteil vom 25. Oktober 2006 - [X.]/04 - FamRZ 2007, 117 mwN). Denn bei dem Anspruch auf Vorsorgeunterhalt handelt es sich nicht um einen eigenständigen Anspruch, sondern um einen unselbständigen Teil des einheitlichen, den gesamten Lebensbedarf betreffenden Unterhaltsanspruchs ([X.]surteile vom 25. Oktober 2006 - [X.]/04 - FamRZ 2007, 117, 118 und vom 4. November 1981 - [X.] b [X.] - FamRZ 1982, 255). Betrifft dieser - wie hier - denselben Zeitraum wie der Elementarunterhalt, ist ein Teilurteil wegen der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen grundsätzlich ausgeschlossen. Abgesehen davon wirkt sich die Höhe des [X.] in der Regel auf den geschuldeten Elementarunterhalt aus. Durch eine zweistufige Berechnung des [X.] soll sichergestellt werden, dass nicht zu Lasten des Unterhaltspflichtigen von dem Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe der Ehegatten am ehelichen Lebensstandard abgewichen wird (st. Rspr. des [X.]s, vgl. etwa [X.]surteile vom 25. Oktober 2006 - [X.]/04 - FamRZ 2007, 117, 118 und vom 25. November 1998 - [X.] - FamRZ 1999, 372, 374 jeweils mwN).

9

2. Im vorliegenden Fall ist die Beschränkung der Revisionszulassung indessen zulässig und führt deshalb zu einer auf den [X.] beschränkten Überprüfung durch den [X.]. Bei besonders günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen bedarf es einer zweistufigen Berechnung des [X.] nicht, weil der [X.] neben dem laufenden Unterhalt befriedigt werden kann, ohne dass deshalb der [X.] verletzt wird. Das kann etwa der Fall sein, wenn der [X.]bedarf nicht nach einer Quote der Einkommen, sondern konkret ermittelt wird, oder wenn der [X.] aus früher zur Vermögensbildung verwendeten Einkünften aufgebracht werden kann. Dass zu Lasten des Unterhaltspflichtigen über eine Halbteilung hinausgegangen wird, ist aber auch dann nicht zu besorgen, wenn die errechnete [X.] nicht geschuldet wird, so dass der Unterhaltspflichtige in Höhe der Differenz zwischen Quote und Unterhaltsanspruch entlastet wird (vgl. [X.]surteile vom 25. November 1998 - [X.] - FamRZ 1999, 372, 374 und vom 2. Oktober 2006 - [X.]/04 - FamRZ 2007, 1117, 1118).

So liegen die Dinge hier. Das Amtsgericht hat auf der Grundlage der im Berufungsverfahren im Wesentlichen unstreitig gestellten Einkünfte des Beklagten eine [X.] von rund 2.580 [X.] errechnet. Die Klägerin hat ihren Bedarf aber nur in Höhe von monatlich 2.000 [X.] angesetzt; zuerkannt wurden 1.314 [X.] monatlich. Deshalb kann wegen des in Höhe von rund 340 [X.] monatlich noch streitgegenständlichen [X.]s auf eine zweistufige Berechnung des [X.] verzichtet werden.

II.

Das [X.] hat seine Auffassung, die Klägerin könne nicht zusätzlich zu dem ihr zuerkannten Elementarunterhalt [X.] verlangen, wie folgt begründet: Unterhalt sei entweder als Quotenunterhalt oder nach einer konkreten Bedarfsberechnung zu bemessen, nicht jedoch aus einer beliebigen Kombination zwischen beiden Berechnungsarten. Jede Altersversorgung, soweit sie nicht überzogen sei und der Vermögensbildung diene, sei im Rahmen einer Unterhaltsberechnung, sei es konkret, sei es nach einer Quote, zu berücksichtigen, jedoch nur im "geschlossenen System". Der [X.] gehöre zum Lebensbedarf und mithin zu den Positionen, die bei der konkreten [X.] wertbestimmend zu berücksichtigen seien. In dem die Klägerin ihren Elementarunterhalt auf 2.000 [X.] beziffert und zusätzlich [X.]sbedarf geltend gemacht habe, habe sie entgegen der sie treffenden Darlegungs- und Beweislast ihren konkreten Bedarf nicht hinreichend dargetan, so dass an der selbst gewählten Sättigungsgrenze von 2.000 [X.] mit ihrem Gesamtunterhaltsbedarf festzuhalten sei.

III.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat der Klägerin den begehrten [X.] zu Unrecht versagt.

1. Während des [X.] kann ein Ehegatte von dem anderen nach § 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsverfahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der Rechtshängigkeit an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung unter anderem für den Fall des Alters (§ 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB).

a) Der danach zu befriedigende [X.]bedarf wird regelmäßig als Quotenunterhalt - gegebenenfalls nach Abzug eines Erwerbstätigenbonus - im Wege der Halbteilung ermittelt. Diese Bedarfsberechnung beruht auf der Annahme, dass das vorhandene Einkommen in voller Höhe für den Lebensunterhalt der Ehegatten verwendet wurde. Bei besonders günstigen Einkommensverhältnissen liegt allerdings die Vermutung nahe, dass nicht sämtliche Einkünfte für den Lebensunterhalt eingesetzt werden, sondern ein Teil der Vermögensbildung zugeführt wird. Insoweit hat das Einkommen für die Unterhaltsbemessung aber grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Wenn in Rechtsprechung und Schrifttum deshalb in den entsprechenden Fällen eine konkrete [X.] verlangt wird (vgl. Nr. 15.3 der Leitlinien der [X.]e sowie [X.]/[X.] Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 7 Rn. 763 ff.), hat der [X.] dies nicht beanstandet ([X.]surteile vom 11. August 2010 - [X.]/09 - FamRZ 2010, 1637 Rn. 27; vom 5. Juni 2004 - [X.] - FamRZ 2005, 97, 98; [X.], 372, 380 f. = FamRZ 2003, 848, 851).

b) Soweit in Rechtsprechung und Schrifttum eine konkrete [X.] auch dann gefordert wird, wenn der Bedarf denjenigen übersteigt, der ausgehend von den Einkommenshöchstbeträgen der [X.] ermittelt worden ist, begegnet auch dies keinen rechtlichen Bedenken ([X.]surteil vom 11. August 2010 - [X.]/09 - FamRZ 2010, 1637 Rn. 28). Die hieraus resultierenden Anforderungen rechtfertigen sich gleichfalls aus der Überlegung, dass bei entsprechenden Einkünften auch Vermögensbildung betrieben worden ist und nicht sämtliche vorhandenen Mittel für den laufenden Lebensunterhalt verwendet worden sind. Eine absolute Sättigungsgrenze ist mit dieser Art der Bedarfsermittlung nicht verbunden, denn die Darlegung eines konkreten höheren Bedarfs bleibt dem Berechtigten unbenommen.

2. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe ihren Bedarf konkret darlegen müssen, weil sie Gesamtunterhalt auf der Grundlage eines 2.000 [X.] monatlich übersteigenden Betrags (2.000 [X.] Elementarunterhalt zuzüglich [X.]) verlange, begegnet allerdings durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

a) Bei der Frage, welche Mittel der unterhaltsberechtigte Ehegatte für eine nach den ehelichen Lebensverhältnissen sowie den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen angemessene Lebensführung benötigt, geht es zunächst um die Ermittlung des [X.]bedarfs. Diesem Zweck dient bei unteren und durchschnittlichen Einkommensverhältnissen die [X.] nach einer Quote des beiderseitigen - gegebenenfalls fiktiven - Einkommens. Wenn bei günstigen Einkommensverhältnissen an die Stelle einer Quotenberechnung eine konkrete Bedarfsermittlung tritt, handelt es sich gleichfalls um eine Methode zur Bestimmung des [X.]bedarfs. Unabhängig davon, wie die [X.] im Einzelfall erfolgt, ist der auf Altersvorsorge gerichtete Bedarf als Teil des gesamten Lebensbedarfs zusätzlich zu berücksichtigen. Dabei hat der [X.] es für gerechtfertigt gehalten, den Elementarunterhalt zu dem Entgelt aus einer Erwerbstätigkeit und den Vorsorgeunterhalt zu den Versicherungsbeiträgen in Beziehung zu setzen, die im Hinblick auf ein derartiges Erwerbseinkommen zu zahlen wären. Damit wird der Berechtigte hinsichtlich der Altersvorsorge so behandelt, wie wenn er aus einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit Einkünfte in Höhe des ihm an sich zustehenden [X.] hätte ([X.]surteile vom 11. August 2010 - [X.]/09 - FamRZ 2010, 1637 Rn. 36 und vom 25. November 1998 - [X.] - FamRZ 1999, 372, 373 f.). Das gilt ohne Rücksicht darauf, ob der Elementarunterhalt als Quotenunterhalt oder aufgrund einer konkreten [X.] ermittelt worden ist.

b) Auch soweit eine konkrete [X.] verlangt wird, wenn der Bedarf über denjenigen hinausgeht, der sich auf der Grundlage des [X.] der [X.] ergibt, geht es um die Feststellung allein des [X.]bedarfs. Denn der Höchstbetrag des [X.] (errechnet mit 3/7 der letzten Einkommensstufe der [X.] Tabelle; hier: [Stand: 1. Juli 2003 und 1. Juli 2005] von 4.800 [X.] = rund 2.050 [X.]) beinhaltet nur den Elementarunterhalt. Das folgt bereits daraus, dass auf diese bereinigten [X.] abgestellt wird, die einen Vorsorgeanteil nicht mehr enthalten, sondern der Bestreitung des laufenden Lebensbedarfs dienen. An der Eigenschaft als Elementarunterhalt ändert sich nichts dadurch, dass der Unterhaltsberechtigte seinen - nach einer Quotenberechnung höheren - Bedarf auf diesen Betrag beschränkt. Zusätzlich zu dem Elementarunterhalt kann aber [X.] verlangt werden, ohne dass der betreffende Bedarf konkret darzulegen wäre. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe ihren Gesamtbedarf (Elementarunterhalt und [X.]) aufgrund einer unzulässigen Kombination der Berechnungsmethoden geltend gemacht, ist deshalb nicht gerechtfertigt.

[X.].

Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Der [X.] kann allerdings auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts abschließend entscheiden, da die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).

Die Klägerin kann nach § 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB den vom Amtsgericht in Höhe von monatlich 340,79 [X.] bzw. ab Juli 2007 von 339,93 [X.] ausgeurteilten [X.], der rechnerisch zutreffend ermittelt worden ist, ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (1. März 2005) zusätzlich zu dem ihr zuerkannten Elementarunterhalt verlangen. Einer zweistufigen Berechnung bedarf es im Hinblick auf die im Berufungsverfahren unstreitig gestellten Einkommensverhältnisse des Beklagten nicht, da ein Verstoß gegen den [X.] nicht zu besorgen ist. Auch die Revisionserwiderung hat insofern nichts erinnert. Aber selbst unter Berücksichtigung der im Berufungsverfahren erhobenen Einwendungen des Beklagten ergibt sich keine andere Beurteilung. Bei einem um Erwerbstätigenbonus und Kindesunterhalt bereinigten Einkommen von rund 4.769 [X.] verbleibt ihm mehr als die Hälfte dieses Betrages, selbst wenn die vom Amtsgericht nur teilweise in Abzug gebrachte Lebensversicherung in vollem Umfang berücksichtigt und ein etwas höherer Kindesunterhalt in Abzug gebracht wird.

[X.]                                                  Weber-Monecke                                                       Dose

                          Schilling                                                                    [X.]

Meta

XII ZR 35/09

30.11.2011

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Düsseldorf, 14. Januar 2009, Az: II-8 UF 66/08

§ 543 ZPO, § 1361 Abs 1 S 2 BGB, § 1578 Abs 1 BGB, § 1578 Abs 3 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.11.2011, Az. XII ZR 35/09 (REWIS RS 2011, 893)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 893

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