Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2011, Az. XII ZR 35/09

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 904

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
XII ZR 35/09
Verkündet am:

30. November 2011

Küpferle,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO §
543; BGB §§
1361 Abs.
1 Satz
2, 1578 Absatz
1 und 3
Bei einer Verurteilung zur Zahlung von Elementar-
und [X.] ist eine Begrenzung der Revisionszulassung auf den [X.] grundsätz-lich nicht zulässig. Das gilt nicht, wenn es -
etwa wegen
besonders günstiger [X.] des Unterhaltspflichtigen
-
einer zweistufigen Berechnung des [X.] nicht bedarf (im [X.] an das [X.]surteil vom 25.
Oktober 2006 -
XII
ZR
141/04
-
FamRZ 2007, 117).
[X.], Urteil vom 30. November 2011 -
XII ZR 35/09 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 30.
November 2011
durch die Vorsitzende Richterin Dr.
Hahne,
die Richte-rin
Weber-Monecke
und die Richter
Dose, Schilling und Dr.
Günter
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8.
[X.]s für Familiensachen des [X.] vom 14.
Ja-nuar 2009 aufgehoben, soweit die Klage auf [X.] abgewiesen worden ist.
Die Berufung des [X.]n gegen das Schlussurteil des Amtsge-richts -
Familiengericht
-
Oberhausen vom 14.
Februar 2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der [X.] bis zum [X.]punkt der Rechtskraft der Scheidung zu zahlen ist.
Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden dem [X.]n auf-erlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die [X.]en streiten noch um [X.] für die [X.] des [X.].

1
-
3
-
Die 1954 geborene Klägerin und der 1957 geborene [X.] heirateten am 29.
Oktober 1976. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen. Die [X.] trennten sich 1995. Auf den am 1.
März 2005 zugestellten Antrag der Klä-gerin wurde die Ehe durch seit dem 19.
März 2008 rechtskräftiges Urteil ge-schieden.
Die Klägerin hat
Elementarunterhalt für die [X.] ab August 2003 sowie [X.] ab März 2005 geltend gemacht. Dabei hat sie den [X.] zunächst als Quotenunterhalt mit einem Betrag von monatlich mehr als 2.000

sprechenden Antrag Pro-zesskostenhilfe mit der Begründung verweigert worden war, bei einem Unter-haltsbedarf von mehr als 2.000

h-nung erforderlich, hat die Klägerin den begehrten Elementarunterhalt auf 2.000

atlich beschränkt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, einen [X.] Bedarf könne sie nicht darlegen, weil der [X.] sein Einkommen im Wesentlichen für sich verwendet habe. Ausgehend von einem Bedarf von 2.000

ständliche [X.] ab März 2005
bis 19. März 2008 unter Berücksichtigung eines eigenen -
teilweise fiktiven
-
Nettoeinkommens von 800

t-lich sowie [X.] von 577

monatlich begehrt.
Das Amtsgericht hat der Klägerin für die [X.] ab März 2005 den begehr-ten Elementarunterhalt von 1.314

monatlich -
abzüglich geleisteter Zahlungen und zuzüglich Zinsen
-
zuerkannt und den [X.]n darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin [X.] in Höhe von 340,79

monatlich von März bis Dezember 2005 und von 339,93

monatlich ab Januar 2007 zu [X.]. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des [X.]n hat das [X.] die Klage hinsichtlich des [X.]s abgewiesen. Mit der 2
3
4
-
4
-
insoweit zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
Auf das Verfahren ist gemäß Art.
111 Abs.
1 [X.] noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor [X.] [X.]punkt eingeleitet worden ist (vgl. [X.]surteil vom 25.
November 2009 -
XII
ZR
8/08
-
FamRZ 2010, 192 Rn.
5).

I.
Das Oberlandesgericht hat die Revision wegen der Frage zugelassen, ob neben
der von der [X.] selbst vorgenommenen Beschränkung des [X.] auf eine Sättigungsgrenze zusätzlich eine konkret benannte einzelne Unterhaltsposition geltend gemacht werden kann. Darin liegt eine wirksame Beschränkung der Revisionszulassung auf den [X.], den die Klägerin zusätzlich zu dem Elementarunterhalt begehrt und den das Berufungsgericht nicht zuerkannt hat.
1. Grundsätzlich ist bei einer Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen auf Elementarunterhalt und auf [X.] eine Begrenzung der Zulassung auf den [X.] allerdings nicht zulässig, da es sich nicht -
wie erforderlich
-
um einen abtrennbaren Teil der Klageforderung han-delt, der einem Teilurteil zugänglich gewesen wäre oder auf den die Revision hätte beschränkt werden können ([X.]surteil vom 25.
Oktober 2006 5
6
7
8
-
5
-
-
XII
ZR
141/04
-
FamRZ 2007, 117 mwN). Denn bei dem Anspruch auf Vorsor-geunterhalt handelt es sich nicht um einen eigenständigen Anspruch, sondern um einen unselbständigen Teil des einheitlichen, den gesamten Lebensbedarf betreffenden Unterhaltsanspruchs ([X.]surteile vom 25.
Oktober 2006 -
XII
ZR
141/04
-
FamRZ 2007, 117, 118 und vom 4.
November 1981 -
IV
b
ZR
625/80
-
FamRZ 1982, 255). Betrifft dieser -
wie hier
-
denselben [X.]-raum wie der Elementarunterhalt, ist ein Teilurteil wegen der Gefahr einander widersprechender
Entscheidungen grundsätzlich ausgeschlossen. Abgesehen davon wirkt sich die Höhe des [X.] in der Regel auf den ge-schuldeten Elementarunterhalt aus. Durch eine zweistufige Berechnung des [X.] soll sichergestellt werden, dass nicht zu Lasten des [X.] von dem Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe der Ehegatten am ehelichen Lebensstandard abgewichen wird (st. Rspr. des [X.]s, vgl. etwa [X.]surteile vom 25.
Oktober 2006 -
XII
ZR
141/04
-
FamRZ 2007, 117, 118 und vom 25.
November 1998 -
XII
ZR
33/97
-
FamRZ 1999, 372, 374 jeweils mwN).
2. Im vorliegenden Fall ist die Beschränkung der Revisionszulassung [X.] zulässig und führt deshalb zu einer auf den [X.] be-schränkten Überprüfung durch den [X.]. Bei besonders günstigen wirtschaftli-chen Verhältnissen bedarf es einer zweistufigen Berechnung des [X.] nicht, weil der [X.] neben dem laufenden Unterhalt befrie-digt werden kann, ohne dass deshalb der [X.] verletzt wird. Das kann etwa der Fall sein, wenn der [X.]bedarf nicht nach einer Quote der Einkommen, sondern konkret ermittelt wird, oder wenn
der [X.] aus früher zur Vermögensbildung verwendeten Einkünf-ten aufgebracht werden kann. Dass zu Lasten des Unterhaltspflichtigen über eine Halbteilung hinausgegangen wird, ist aber auch dann nicht zu besorgen, wenn die errechnete [X.] nicht geschuldet wird, so dass der [X.]
-
6
-
haltspflichtige in Höhe der Differenz zwischen Quote und Unterhaltsanspruch entlastet wird (vgl. [X.]surteile vom 25.
November 1998 -
XII
ZR
33/97
-
FamRZ
1999, 372, 374 und vom 2.
Oktober 2006 -
XII
ZR
141/04
-
FamRZ 2007, 1117, 1118).
So liegen die Dinge hier. Das Amtsgericht hat auf der Grundlage der im Berufungsverfahren im Wesentlichen unstreitig gestellten Einkünfte des [X.] eine [X.] von rund 2.580

hren
Be-darf aber nur in Höhe von monatlich 2.000

1.314

noch streitgegenständlichen [X.]s auf eine zweistufige Be-rechnung des [X.] verzichtet werden.

II.
Das Oberlandesgericht hat seine Auffassung, die Klägerin könne nicht zusätzlich zu dem ihr zuerkannten Elementarunterhalt [X.] verlangen, wie folgt begründet: Unterhalt sei entweder als Quotenunterhalt oder nach einer konkreten Bedarfsberechnung zu bemessen, nicht jedoch aus einer beliebigen Kombination zwischen beiden Berechnungsarten. Jede Altersversor-gung, soweit sie nicht überzogen sei und der Vermögensbildung diene, sei im Rahmen einer Unterhaltsberechnung, sei es konkret, sei es nach einer Quote, zu berücksichtigen, jedoch nur im "geschlossenen System". Der [X.] gehöre zum Lebensbedarf und mithin zu den Positionen, die bei der konkreten [X.] wertbestimmend zu berücksichtigen seien. In dem die Klägerin ihren Elementarunterhalt auf 2.000

[X.]sbedarf geltend gemacht habe, habe sie entgegen der sie treffenden
Darlegungs-
und Beweislast ihren konkreten Bedarf nicht hinrei-10
11
-
7
-
chend dargetan, so dass an der selbst gewählten Sättigungsgrenze von 2.000

mit ihrem Gesamtunterhaltsbedarf festzuhalten sei.

III.
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat der Klägerin den begehrten [X.] zu Unrecht versagt.
1. Während des [X.] kann ein Ehegatte von dem anderen nach §
1361 Abs.
1 Satz
1 BGB den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs-
und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen. Ist zwischen den getrennt lebenden Ehegatten ein Scheidungsver-fahren rechtshängig, so gehören zum Unterhalt vom Eintritt der [X.] an auch die Kosten einer angemessenen Versicherung unter anderem für den Fall des Alters (§
1361 Abs.
1 Satz
2 BGB).
a) Der danach zu befriedigende [X.]bedarf wird regel-mäßig als Quotenunterhalt -
gegebenenfalls nach Abzug eines Erwerbstätigen-bonus
-
im Wege der Halbteilung ermittelt. Diese Bedarfsberechnung beruht auf der Annahme, dass das vorhandene Einkommen in voller Höhe für den Le-bensunterhalt der Ehegatten verwendet wurde. Bei besonders günstigen [X.]n liegt allerdings die Vermutung nahe, dass nicht sämtli-che Einkünfte für den Lebensunterhalt eingesetzt werden, sondern ein Teil der Vermögensbildung zugeführt wird. Insoweit hat das Einkommen für die [X.] aber grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Wenn in Recht-sprechung und Schrifttum deshalb in den entsprechenden Fällen eine konkrete [X.] verlangt wird (vgl. Nr.
15.3 der Leitlinien der Oberlandesge-richte sowie [X.]/[X.] Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen 12
13
14
-
8
-
Praxis 8.
Aufl. §
7 Rn.
763
ff.), hat der [X.] dies nicht beanstandet ([X.]sur-teile
vom 11.
August 2010 -
XII
ZR
102/09
-
FamRZ 2010, 1637 Rn.
27; vom 5.
Juni 2004 -
XII
ZR
277/02
-
FamRZ 2005, 97, 98; [X.]Z 153, 372, 380
f. =
[X.], 848, 851).
b) Soweit in Rechtsprechung und Schrifttum eine konkrete Bedarfsbe-messung auch dann gefordert wird, wenn der Bedarf denjenigen übersteigt, der ausgehend von den [X.] der
Unterhaltstabellen ermit-telt worden ist, begegnet auch dies keinen rechtlichen Bedenken ([X.]surteil vom 11.
August 2010 -
XII
ZR
102/09
-
FamRZ 2010, 1637 Rn.
28). Die hieraus resultierenden Anforderungen rechtfertigen sich gleichfalls aus der Überlegung, dass bei entsprechenden Einkünften auch Vermögensbildung betrieben worden ist und nicht sämtliche vorhandenen Mittel für den laufenden Lebensunterhalt verwendet worden sind. Eine absolute Sättigungsgrenze ist mit dieser Art der Bedarfsermittlung nicht verbunden, denn die Darlegung eines konkreten höhe-ren Bedarfs bleibt dem Berechtigten unbenommen.
2. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe ihren Bedarf konkret darlegen müssen, weil sie Gesamtunterhalt auf der Grundlage eines 2.000

g-lich [X.]) verlange, begegnet allerdings durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
a) Bei der Frage, welche Mittel der unterhaltsberechtigte Ehegatte für ei-ne nach den ehelichen Lebensverhältnissen sowie den Erwerbs-
und Vermö-gensverhältnissen angemessene Lebensführung benötigt, geht es zunächst um die Ermittlung des [X.]bedarfs. Diesem Zweck dient bei unteren und durchschnittlichen Einkommensverhältnissen die [X.] nach einer Quote des beiderseitigen -
gegebenenfalls
fiktiven
-
Einkommens. Wenn 15
16
17
-
9
-
bei günstigen Einkommensverhältnissen an die Stelle einer Quotenberechnung eine konkrete Bedarfsermittlung tritt, handelt es sich gleichfalls um eine Metho-de zur Bestimmung des [X.]bedarfs. Unabhängig davon, wie die [X.] im Einzelfall erfolgt, ist der auf Altersvorsorge gerichtete Bedarf als Teil des gesamten Lebensbedarfs zusätzlich zu berücksichtigen. Dabei hat der
[X.] es für gerechtfertigt gehalten, den Elementarunterhalt zu dem Entgelt aus einer Erwerbstätigkeit und den Vorsorgeunterhalt zu den Ver-sicherungsbeiträgen in Beziehung zu setzen, die im Hinblick auf ein derartiges Erwerbseinkommen zu zahlen wären.
Damit wird der
Berechtigte
hinsichtlich der Altersvorsorge so behandelt, wie wenn er aus einer versicherungspflichti-gen Erwerbstätigkeit Einkünfte in Höhe des ihm an sich zustehenden Elemen-tarunterhalts hätte ([X.]surteile vom 11.
August 2010 -
XII
ZR
102/09
-
FamRZ
2010, 1637 Rn.
36 und vom 25.
November 1998 -
XII
ZR
33/97
-
FamRZ
1999, 372, 373
f.). Das gilt ohne Rücksicht darauf, ob der Elementarun-terhalt als Quotenunterhalt oder aufgrund einer konkreten [X.] ermittelt worden ist.
b) Auch soweit eine konkrete [X.] verlangt wird, wenn der Bedarf über denjenigen hinausgeht, der sich auf der Grundlage des [X.] ergibt, geht es um die Feststellung allein des [X.]bedarfs. Denn der Höchstbetrag des [X.] (errechnet mit 3/7 der letzten Einkommensstufe der [X.] [X.]; hier:
[Stand: 1.
Juli 2003 und 1.
Juli 2005] von 4.800

rund 2.050

n-haltet nur den Elementarunterhalt. Das folgt bereits daraus, dass auf diese be-reinigten [X.] abgestellt wird, die einen Vorsorgeanteil nicht mehr enthalten, sondern der Bestreitung des laufenden Lebensbedarfs dienen. An der Eigenschaft als Elementarunterhalt ändert sich nichts dadurch, dass der Unterhaltsberechtigte seinen -
nach einer Quotenberechnung höheren
-
Bedarf auf diesen Betrag beschränkt. Zusätzlich zu dem Elementarunterhalt kann aber 18
-
10
-
[X.] verlangt werden, ohne dass der betreffende Bedarf konkret darzulegen wäre. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin habe ihren Gesamtbedarf (Elementarunterhalt und [X.]) aufgrund einer unzulässigen Kombination
der Berechnungsmethoden geltend gemacht, ist deshalb nicht gerechtfertigt.

IV.
Danach kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Der [X.] kann allerdings auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts abschließend entscheiden, da die Sache
zur Endentscheidung reif ist (§
563 Abs.
3 ZPO).
Die Klägerin kann nach §
1361 Abs.
1 Satz
2 BGB den vom Amtsgericht in Höhe von monatlich 340,79

[X.], der rechnerisch zutreffend ermittelt worden ist, ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags (1.
März 2005) zusätzlich zu dem
ihr zuerkannten Elementarunterhalt verlangen. Einer zweistufigen Berechnung [X.] es im Hinblick auf die im Berufungsverfahren unstreitig gestellten Einkom-mensverhältnisse des [X.]n nicht, da ein Verstoß gegen den [X.] nicht zu besorgen ist. Auch die Revisionserwiderung hat insofern nichts
erinnert. Aber selbst unter Berücksichtigung der
im Berufungsverfahren erhobenen Einwendungen
des [X.]n
ergibt sich keine andere Beurteilung. Bei einem um Erwerbstätigenbonus und Kindesunterhalt bereinigten Einkom-men von rund 4.769

Hälfte dieses Betrages, selbst

19
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-
11
-
wenn die vom Amtsgericht nur teilweise in Abzug gebrachte Lebensversiche-rung in vollem Umfang berücksichtigt und ein etwas höherer Kindesunterhalt in Abzug gebracht wird.

Hahne

Weber-Monecke

Dose

Schilling

Günter
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.02.2008 -
43 F 1165/06 -

OLG [X.], Entscheidung vom 14.01.2009 -
II-8 UF 66/08 -

Meta

XII ZR 35/09

30.11.2011

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2011, Az. XII ZR 35/09 (REWIS RS 2011, 904)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 904

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XII ZR 35/09

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