Bundespatentgericht, Urteil vom 06.12.2011, Az. 4 Ni 5/11 (EP)

4. Senat | REWIS RS 2011, 763

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Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

betreffend das europäische Patent 0 857 522

([X.] 598 06 383)

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2011 durch [X.], [X.] [X.], die Richterin Friehe und [X.] und [X.] Dorfschmidt

für Recht erkannt:

[X.] Die Klage wird abgewiesen.

I[X.] Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] erteilten [X.] Patents EP 0 857 522 (Streitpatent), das am 12. Januar 1998 unter Inanspruchnahme der Priorität der [X.] Patentanmeldung [X.] vom 16. Januar 1997 angemeldet wurde. Das Streitpatent wurde in der [X.] veröffentlicht und wird beim [X.] unter dem Aktenzeichen 598 06 383 geführt. Es betrifft eine [X.] und weist drei Patentansprüche auf, die sämtlich angegriffen sind.

2

Patentanspruch 1 lautet:

Abbildung

3

Wegen der abhängigen Ansprüche 2 und 3 wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen.

4

Nach Ansicht der Klägerin ist der Gegenstand von Anspruch 1 des Streitpatents nicht patentfähig; insbesondere meint sie, er sei nicht neu und beruhe auch nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Die nachgeordneten Ansprüche 2 und 3 stellten nur normale handwerkliche Lösungen dar. Sie beruft sich insoweit auf folgende Druckschriften:

5

D1 EP 0 597 265 [X.] (Anlage [X.] 4)

6

D2 [X.] 3 712 102 (Anlage [X.] 5)

7

D3 IT 1 220 852 (Anlage [X.] 6)

8

D4 [X.] 5 497 644 (Anlage [X.] 7)

9

D5 [X.] 4 907 437 (Anlage [X.] 8)

D6 JP 54139866 A - Abstract in [X.] Sprache

(Anlage [X.] 9)

D7 EP 0 040 584 [X.] (Anlage [X.] 10)

D8 DE 42 04 983 [X.] (Anlage [X.] 11)

[X.] EP 0 329 998 A2 (Anlage [X.] 2)

[X.]a zu [X.] gehörige EP 0 329 998 [X.].

Die Klägerin beantragt,

das [X.] Patent 0 857 522 für den Bereich der [X.] in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Klage vollumfänglich abzuweisen,

hilfsweise die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen die Patentansprüche 1 und 2 gemäß Hilfsantrag 1,

weiter hilfsweise, soweit sie sich gegen den Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 2 richtet,

beide Hilfsanträge eingereicht mit Schriftsatz vom 26. August 2011.

Hinsichtlich des Wortlauts der Hilfsanträge wird auf den Schriftsatz vom 26. August 2011 ([X.]. 175 ff. der Akten) Bezug genommen.

Der Senat hat den Parteien einen Hinweis gem. § 83 Abs. 1 [X.] vom 11. Juli 2011 zugeleitet. Auf [X.]. 158 ff. der Akten wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

[X.]ie Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet, denn der Senat ist nicht zu der Überzeugung gelangt, dass dem Gegenstand des Streitpatents in seiner erteilten Fassung Nichtigkeitsgründe (Art. II § 6 Abs. 1 Nr. 1 IntPatÜG, Art. 138 Abs. 1 [X.]uchst. a, b und c, Art. 54, 56 EPÜ) entgegenstehen, insbesondere, dass er gegenüber dem Stand der Technik nicht neu ist oder nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht.

II.

1. [X.]as Patent betrifft eine [X.].

Nach der [X.]eschreibungseinleitung der [X.] ist im Stand der Technik eine [X.] bekannt, die zwei stationäre Universalwalzgerüste und ein zwischen diesen angeordnetes Stauchgerüst aufweist, und bei der zur Mechanisierung des Walzen- und Armaturenwechsels das mittlere Gerüst (Stauchgerüst) zur [X.] hin aus der [X.] heraus verschoben wird, so dass es von allen Seiten gut zugänglich ist und sich die Führungsarmaturen sowohl des Stauchgerüsts wie auch der [X.] ungehindert wechseln lassen.

[X.]ie [X.] bezeichnet es als unvorteilhaft, dass bei dieser [X.] sowohl für die [X.] als auch für die zu wechselnden Führungsarmaturen separate Verschiebebühnen bzw. -plattformen und Arbeitsbühnen benötigt werden, so dass sich kreuzende [X.]ahnen ergeben, und dass zum Wechseln der [X.] ein Hallen- oder Hilfskran erforderlich ist, dessen Nutzung bzw. Einsatz eine Gefährdung des Personals darstellen kann (Absatz [0002]).

[X.]ie Patentschrift bezeichnet es als Aufgabe der Erfindung, bei einer gattungsgemäßen [X.] (z. [X.]. [X.] oder [X.]) den Wechsel der Austauscheinheiten einfacher, mit weniger Einzelbewegungen sowie sicherer zu gestalten (Absatz [0003]).

2. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Streitpatent eine [X.] mit den im Patentanspruch 1 genannten Merkmalen vor, die sich wie folgt gliedern lassen, wobei fakultative Merkmale weggelassen wurden:

1 [X.];

2 die [X.] besteht aus drei [X.]n;

3 jedes der drei [X.] weist Führungsarmaturen auf;

4 die [X.] hat eine bedienungsseitig angeordnete Verschiebebühne;

5 die [X.] hat zum [X.] verfahrbare Wechselwagen;

- Oberbegriff -

6 die Führungsarmaturen (20) sind mit den [X.]n (12) verbunden;

7 Führungsarmaturen (20) und [X.] (12) sind als Einheit zusammen mit den bedienungsseitigen Walzenständern (2a, 3a, 4a) der drei [X.] (2, 3, 4) aus der [X.] herausfahrbar.

- Kennzeichen -

[X.]em Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag schließen sich die nachgeordneten Patentansprüche 2 und 3 an. [X.]ezüglich deren Wortlauts wird auf die [X.] verwiesen.

3. [X.]er Senat legt dem erteilten Patentanspruch 1 folgendes Verständnis zu Grunde:

[X.]er [X.] betrifft nach dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 eine [X.], die - wie Merkmal 2 eindeutig festlegt - genau aus drei [X.]n besteht.

Jedes der drei [X.] der streitpatentgemäßen [X.] weist Führungsarmaturen auf. Unter Führungsarmaturen versteht das Streitpatent entsprechend der [X.]eschreibung in Absatz [0011] in Verbindung mit der erläuternden [X.]arstellung in [X.]. 4 die das Walzgut in den Walzspalt hinein bzw. aus dem Walzspalt heraus leitenden Führungseinrichtungen eines [X.]. Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin sind die Merkmale 2 und 3 keine fakultativen, sondern notwendige Merkmale des Patentanspruchs 1, weil sie im [X.] schon formal erkennbar durch das Komma vom fakultativen Einschub „insbesondere [X.]“ getrennt sind und auch inhaltlich die notwendigen Gegenstände einer [X.], nämlich „Führungsarmaturen“ und „[X.]“, erstmalig benennen, die in den Merkmalen 6 und 7 des Patentanspruchs 1 weiter ausgebildet werden.

[X.]ie [X.] hat gemäß Merkmal 4 eine bedienungsseitig angeordnete Verschiebebühne sowie entsprechend Merkmal 5 verfahrbare Wechselwagen, die zum [X.] verwendet werden. Unter einem Wechselwagen versteht das Streitpatent gemäß Absatz [0004] einen aus dem [X.] herausfahrbaren Wagen, auf dem ein [X.] abgesetzt werden kann, der also den [X.] eigenständig tragen und auch transportieren kann.

Nach Merkmal 6 sind die Führungsarmaturen jedes [X.] mit den jeweiligen [X.]n verbunden. [X.]ie streitpatentgemäße [X.]edeutung des Wortes „verbunden“ erschließt sich dem hier angesprochenen Fachmann, einem [X.]iplom-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau, Schwerpunkt Konstruktionstechnik mit mehrjähriger Erfahrung in der Konstruktion von [X.]n, vor allem aus dem Absatz [0004] der [X.], wonach die [X.] fest integrierte Führungsarmaturen aufweisen, also die Führungsarmaturen bzw. deren Halterungen direkt mit den Walzen oder zumindest direkt mit den Lagerungen der einzelnen Walzen verbunden sind. [X.]ementsprechend zeigt auch das Ausführungsbeispiel gemäß [X.]ur 2 des Streitpatents, dass die Halterungen für Führungsarmaturen ([X.] (25)) über den [X.] (24) und die [X.] (22a, 22b) direkt an den die Lager der Walzen bildenden [X.] (21) verschraubt sind.

der drei Walzgerüste …“ in diesem Merkmal 7 legen unmissverständlich fest, dass nicht nur eine Einheit bestehend aus einer Führungsarmatur, einem [X.] und dem (einen) zugehörigen bedienungsseitigen Walzenständer, sondern vielmehr alle drei bedienungsseitigen Walzenständer zusammen mit den (drei) Führungsarmaturen und den (drei) Walzensätzen als Einheit aus der Walzstraße herausfahrbar sind. [X.]abei bedeutet der [X.]egriff „herausfahrbar“, dass die Walzstraße dazu geeignet sein und daher die technischen Mittel aufweisen muss, dieses aus dem [X.]egriff „zusammen“ implizierende gemeinsame Herausfahren der Einheit, bestehend aus den (drei) Führungsarmaturen, den (drei) Walzensätzen und den drei bedienungsseitigen Walzenständern auch zu verwirklichen. [X.]ie streitpatentgemäße Walzstraße muss jedoch nicht ausschließlich darauf beschränkt sein, d. h. es können bei entsprechendem [X.]edarf auch lediglich ein oder zwei Walzenständer herausgefahren werden. Wichtig ist nur, dass in jedem Fall die Möglichkeit des gemeinsamen Verfahrens aller drei Walzenständer mitsamt den zugehörigen Walzensätzen und Führungsarmaturen vorhanden sein muss.

[X.]iese nach Überzeugung des Senats bereits aus dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 einzig mögliche Auslegung des Merkmals 7 des Patentanspruchs 1 findet auch durchgängig ihren Niederschlag in den [X.]eschreibungsunterlagen, insbesondere auch in dem Ausführungsbeispiel nach [X.]ur 1 sowie den erläuternden Textstellen in den Absätzen [0009] und [0010] der [X.], weil dort durchwegs die einzelnen [X.]ewegungen von Führungsarmatur, [X.] und dem bedienungsseitigen Walzenständer jeweils im Plural beschrieben sind. [X.]arüber hinaus vermittelt dieses dort offenbarte Ausführungsbeispiel dem Fachmann auch mögliche technische Mittel, mit denen die Lehre des Patentanspruchs 1 und insbesondere auch das Merkmal 7 im streitpatentgemäßen Sinn zu verwirklichen ist.

4. [X.]er Senat konnte ist nicht davon überzeugt, dass die unstrittig gewerblich anwendbare streitpatentgemäße [X.] gemäß den erteilten Patentansprüchen 1 bis 3 die Voraussetzungen eines in Art. 138 Abs. 1 genannten Nichtigkeitsgrundes erfüllt.

4.1. [X.]ie streitpatentgemäße [X.] nach dem Patentanspruch 1 ist unter [X.]erücksichtigung des im Verfahren befindlichen Stands der Technik neu.

Lediglich die in der [X.]eschreibungseinleitung der [X.] genannte EP 0 329 998 [X.]1 ([X.]), die inhaltlich der von der Klägerin aufgegriffenen EP 0 329 998 [X.] ([X.]) entspricht, zeigt eine [X.], bestehend aus genau drei [X.]n. [X.]ort sind jedoch zumindest die bedienseitigen Walzenständer der beiden äußeren [X.] feststehend und nicht entsprechend Merkmal 7 des Patentanspruchs 1 des Streitpatents aus der [X.] herausfahrbar.

[X.]ie [X.] und [X.] beschreiben jeweils nur ein einzelnes [X.], das zwar jeweils innerhalb einer [X.] angeordnet sein kann. Jedoch offenbaren diese [X.]ruckschriften keine [X.] mit genau drei [X.]n im Sinne des [X.]es, so dass von daher der [X.] nach Patentanspruch 1 bereits neu ist gegenüber der [X.]ruckschrift [X.] und der [X.]ruckschrift [X.].

[X.]asselbe gilt sinngemäß auch für die [X.]ruckschrift [X.], die eine [X.] mit nur zwei [X.]n zeigt.

4.4. [X.]ie Klägerin vermochte den Senat auch nicht davon zu überzeugen, dass die [X.] nach dem Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung des Streitpatents nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

im Ganzen zur [X.] hin aus der [X.] heraus verschoben, wozu das Stauchgerüst (1) Tragrollen (12) aufweist. Sobald das Stauchgerüst (1) eine Position außerhalb der beengten Platzverhältnisse zwischen den zwei schweren Universalgerüsten (2, 3) einnimmt, ist es von allen Seiten gut zugänglich, so dass sich die Führungsarmaturen (10) ungehindert wechseln lassen. Gleichzeitig ergibt sich durch das Verschieben des Stauchgerüstes ein zwischen den Universalgerüsten ausreichend großer Freiraum, in welchem sich Montage- bzw. [X.]emontageeinrichtungen einsetzen lassen, so dass auch die Führungsarmaturen (10) der Universalgerüste ausgewechselt werden können. Erst nach dem [X.]emontieren der Führungsarmaturen (10) können die Walzensätze (27 bis 29) ausgewechselt werden, wozu jeweils die mit den Rollen (11) versehenen Walzensätze (27 bis 29) einzeln auf den Schienen (30) der Verschiebebühne aus den Walzgerüsten (7) durch ein Fenster im bedienseitigen Walzenständer des Walzgerüsts (7) herausgerollt werden, ohne den bedienseitigen Walzenständer jedoch zu bewegen.

[X.]ie [X.] der bekannten [X.] haben somit einen völlig andersartigen Aufbau als die streitpatentgemäßen [X.], weil die Walzenständer der [X.] fest miteinander verbunden und daher nicht trennbar ausgebildet sind. [X.]ie bekannte [X.] nach der [X.]ruckschrift [X.] weist daher nicht die im Patentanspruch 1 aufgeführten Merkmale 6 und 7 auf, weil sie weder die im Sinne des Streitpatents mit den [X.]n (direkt) verbundene Führungsarmaturen noch (drei) verfahrbare bedienseitige Walzenständer besitzt.

[X.]ie [X.]ruckschrift [X.] zeigt lediglich ein einziges [X.] (1), das gemäß den Ausführungen in Spalte 5, Zeilen 19 bis 23 zwar innerhalb einer [X.] angeordnet sein kann, jedoch keine [X.] im Sinne der Merkmale 1 und 2 des [X.]es ist, bei der die [X.] aus genau drei [X.]n besteht. [X.]as bekannte [X.] (1) hat anstellbar gelagerte Walzen (5, 6), die in zwei zueinander parallelen Walzenständern (3, 4) gehalten sind. [X.]abei ist der bedienungsseitige Walzenständer (4) des [X.] (1) gemäß [X.]ur 3 der [X.]ruckschrift [X.] von dem antriebsseitigen Walzenständer (3) weg bewegbar. [X.]er [X.]ruckschrift [X.] liegt hierbei die Aufgabe zugrunde, den [X.] gegenüber den aus dem Stand der Technik bereits bekannten Verfahren weiter zu vereinfachen und die Stillstandszeit der [X.] beim [X.] zu verringern.

Gemäß Patentanspruch 1 der [X.]ruckschrift [X.] in Verbindung mit den Ausführungen in Spalte 4, Zeilen 20 bis 30 wird dies dadurch gelöst, dass ein zusammen mit dem bedienungsseitigen Walzenständer wegbewegbarer Wechselrahmen (13) sowohl die Horizontalwalzen (5, 6) samt deren Walzenringe (8) als auch die [X.] (7) aufnimmt. Gemäß Patentanspruch 2 der [X.]ruckschrift [X.] oder den Ausführungen in Spalte 4, Zeilen 27 bis 30 ist dieser Wechselrahmen (13) auch mit Armaturenträgern (16) versehen, die die zum [X.]etrieb des [X.] (1) notwendigen, jedoch zeichnerisch nicht dargestellten Armaturen aufnehmen. [X.]em Fachmann erschließt sich somit aus dieser Textstelle in Verbindung mit der erläuternden [X.]ur 4 der [X.]ruckschrift [X.], dass diese am Armaturenträger (16) anzuordnenden Armaturen den [X.] entsprechen, die das Walzgut beim Einlaufen in bzw. beim Auslaufen aus dem Walzspalt führen. Zum [X.]n ist der Wechselrahmen zunächst hydraulisch mit dem beweglichen, bedienungsseitigen Walzenständer (4) über [X.] (15) verriegelt und kann so, gemäß der [X.]arstellung in [X.]ur 2, zusammen mit dem beweglichen Walzenständer aus dem [X.] (9, 11) in eine Zwischenstellung herausgezogen werden. Nach den Ausführungen in Spalte 5, Zeilen 10 bis 20 der [X.]ruckschrift [X.] verbleiben nach Lösen der [X.] (15) sämtliche Verschleißteile, insbesondere die Horizontalwalzen (5, 6), die [X.] (7) sowie die Armaturen enthaltende Wechselrahmen (13) in der Zwischenstellung und können mittels eines Hebezeuges von dort aus der [X.] entfernt werden.

Anders als beim [X.] nach Merkmal 6 sind die Führungsarmaturen bzw. deren Halterungen nicht im Sinne des Streitpatents (direkt) mit den [X.]n verbunden, also direkt an den Walzen oder zumindest direkt an den Lagerungen der einzelnen Walzen befestigt. Vielmehr sind bei dem bekannten [X.] nach der [X.]ruckschrift [X.] die den [X.] entsprechenden Armaturen mit dem Armaturenträger (16) des [X.] (13), also letztendlich mit dem Wechselrahmen verbunden, den der [X.] gerade nicht aufweist.

Entgegen dem Vortrag der Klägerin können auch die mit den [X.]ezugszeichen 16, 19 und 22 versehenen [X.]auteile der [X.]ruckschrift [X.] zweifelsfrei schon deshalb keine Führungsarmaturen im Sinne des Streitpatents sein, weil sie nicht mit dem Walzgut in [X.]erührung kommen und daher das Walzgut nicht führen. Vielmehr sind mit dem [X.]ezugszeichen 19 die Führung für die die [X.] lagernde Kassette (17), mit dem [X.]ezugszeichen 22 Ablagen für die Horizontalwalzen und mit dem [X.]ezugszeichen 16 der die Armaturen tragende Armaturenträger bezeichnet, die zwar Lagerungen oder „Führungen“ für bestimmte [X.]auteile des Walzständers sein mögen, jedoch schon aus ihrer jeweiligen Funktion her nicht mit dem Walzgut in [X.]erührung kommen sollen und deshalb keine Führungsarmaturen im Sinne des Streitpatents sind.

Unterschiedlich gegenüber dem [X.] ist bei diesem bekannten Stand der Technik nach der [X.]ruckschrift [X.] weiterhin, dass nur ein einziger bedienungsseitiger Walzenständer als Einheit zusammen mit dem zugeordneten Wechselrahmen, den Führungsarmaturen und dem (einen) [X.] aus dem einzelnen [X.] herausfahrbar ist, während beim [X.] alle drei bedienungsseitigen Walzenständer der drei [X.] zusammen mit den verbundenen Führungsarmaturen und [X.]n jedes [X.] als Einheit aus der [X.] herausfahrbar sind (Merkmal 7).

Auch verfahrbare Wechselwagen entsprechend Merkmal 5 des Patentanspruchs 1 des Streitpatents, die zum [X.] vorgesehen sind, sind dieser [X.]ruckschrift nicht zu entnehmen, weil der bedienungsseitige Walzenständer zunächst gemeinsam mit dem Wechselrahmen ([X.]ur 2) über einen [X.] (Spalte 3, Zeile 54) bis zu der in [X.]ur 2 dargestellten Zwischenposition bewegt wird, in der der Wechselrahmen alleine auf dem Fundament oder auf Schienen (Spalte 2, Zeilen 25 bis 30) ruht, so dass er später über ein Hebezeug oder eine Verschiebebühne entfernt werden kann, während der bedienungsseitige Walzenständer weiter in die in [X.]ur 3 gezeigte Endstellung bewegt wird.

Weil weder die [X.]ruckschrift 1 noch die [X.]ruckschrift 9 zumindest nicht die Merkmale 6 und 7 aufweisen, kann daher selbst eine Kombination der [X.] und [X.] den Fachmann nicht dazu anleiten, eine [X.] zu gestalten, bei denen die [X.] fest integrierte Führungsarmaturen aufweisen, somit die Führungsarmaturen (direkt) mit den [X.]n verbunden sind und eine Einheit bestehend aus den (drei) Führungsarmaturen und den (drei) [X.]n zusammen mit den (drei) bedienungsseitigen Walzenständern der drei [X.] zum [X.] aus der [X.] heraus verfahrbar sind.

[X.]ie [X.] 3 712 102 ([X.]) zeigt eine [X.], bestehend aus zwei [X.]n, die möglichst einfach zwischen Profil-, Flach- oder Strukturwalzen umgerüstet werden sollen. Hierzu sind beispielsweise ein erstes Universal-[X.] (5) und ein zweites [X.] (6) vorgesehen, das ein Vertikalwalzgerüst sein kann. [X.]ie [X.] werden gemäß der [X.] in Kassetten (universal-type cartridge 5 bzw. 29) angeordnet und gemeinsam aus jeweils einem [X.] entfernt und wieder eingesetzt. Nach den Ausführungen in Spalte 4, Zeilen 29 bis 35 können an den Kassetten gegebenenfalls auch Führungsarmaturen (guides) befestigt sein, bevor sie eingesetzt werden. [X.]ie bekannte [X.] hat eine bedienungsseitig angeordnete Verschiebebühne (19).

Verfahrbare Wechselwagen entsprechend Merkmal 5 des Patentanspruchs 1 des Streitpatents, die zum [X.] vorgesehen sind, sind dieser [X.]ruckschrift nicht zu entnehmen, weil die Kassetten (universal-type cartridge 5 bzw. 29) entsprechend der [X.]arstellung in [X.]ur 15 zwar mit Rollen versehen und daher allenfalls selbstfahrend, jedoch keine verfahrbare Wechselwagen, also [X.]etriebsmittel im Sinne des Streitpatents sind, auf die ein [X.] abgesetzt werden kann.

[X.]er [X.] ist anhand der [X.]uren 1 bis 5 beschrieben. [X.]emnach werden zunächst entsprechend den Ausführungen in Spalte 4, Zeilen 50 bis 60, die Kassette (5) vom ersten [X.] (1) mittels eines hydraulischen Zylinders (31) und gleichzeitig die Walzenkassette (6) vom zweiten [X.] (4) durch den Hydraulikzylinder (32) herausgezogen und in den Stationen [X.] bzw. [X.] auf der Verschiebebühne abgestellt. Anschließend verschiebt der Hydraulikzylinder (23) die Verschiebebühne, so dass neue Walzenkassetten, die in den Stationen A und [X.] bereitgestellt wurden, vor den [X.]n stehen und über die Hydraulikzylinder (31, 32) eingesetzt werden können. Während des gesamten [X.] verbleiben jedoch die Walzenständer (2, 3) an ihren Positionen. Allenfalls kann über weitere Hydraulikzylinder (34, 36) der Abstand der Walzenständer (2, 3) verändert oder die Walzenständer können dann, wenn der [X.] entfernt ist, ganz auf die der Verschiebebühne gegenüberliegende Seite aus der [X.] herausgezogen werden ([X.]ur 5). Somit erschließen sich dem Fachmann allenfalls die Merkmale 1, 3 und 4 des Patentanspruchs 1 des Streitpatents, jedoch nicht die Merkmale 2 und 5 und auch nicht die wesentlichen Merkmale 6 und 7. [X.]enn zum Einen sind auch hier - ähnlich wie bei der [X.], auf die vorstehenden Ausführungen hierzu wird verwiesen - die Führungsarmaturen nicht mit den [X.]n im Sinne des Streitpatents (direkt) verbunden, sondern an der Kassette, die nach fachgerechter Auslegung einem Wechselrahmen entspricht, wie er beispielsweise auch aus der [X.] bekannt ist. Zum anderen sind die zwei [X.] allenfalls zeitgleich, jedoch ersichtlich nicht zusammen mit dem Walzenständer und deshalb schon gar nicht zusammen mit allen bedienungsseitigen Walzenständern aus der [X.] herausfahrbar.

Weil weder die [X.]ruckschrift 1 noch die [X.]ruckschrift 2 jedenfalls die Merkmale 2, 6 und 7 nicht aufweisen, kann daher selbst eine Kombination der [X.] und [X.] den Fachmann nicht dazu anleiten, eine [X.] aus genau drei [X.]n zu gestalten, bei denen die Führungsarmaturen (direkt) mit den [X.]n verbunden sind, und eine Einheit bestehend aus den Führungsarmaturen und den [X.]n zusammen mit den (drei) bedienungsseitigen Walzenständern der drei [X.] zum [X.] aus der [X.] heraus verfahrbar ist. Selbst eine Kombination aller drei [X.], [X.] und [X.] führt aus demselben Grund den Fachmann nicht zum [X.] nach Patentanspruch 1.

Auch die von der Klägerin zuletzt noch herangezogene Kombination der [X.] und [X.] kann den Fachmann nicht zum [X.] leiten. [X.]enn auch die [X.]ruckschrift [X.] betrifft nur das Auswechseln eines einzigen [X.]es aus einem einzigen Walzenständer und kann schon deshalb nicht das Merkmal 2 des Patentanspruchs 1 des Streitpatents nahelegen.

[X.]as [X.] nach der [X.] liegt zudem fernab vom [X.], weil es ein [X.] mit Walzringen (12) zeigt, das keinen bedienungsseitigen Walzenständer aufweist. [X.]enn der in [X.]. 1 gezeigte „Ständer (15)“ ist lediglich eine Wechselvorrichtung, wie auch schon die [X.] „installation system 15“ belegt. Schon aus diesem Grund kann die [X.] weder für sich gesehen noch in Kombination mit der [X.]ruckschrift [X.] das Merkmal 7 des Patentanspruchs 1 des Streitpatents nahelegen.

[X.]ie übrigen im Zuge des Verfahrens in [X.]etracht gezogenen [X.]ruckschriften, die von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht aufgegriffen worden sind, liegen weiter ab vom [X.] und stehen dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht patenthindernd entgegen, wie der Senat überprüft hat.

[X.]ie beanspruchte Lehre war auch nicht durch einfache fachübliche Erwägungen ohne weiteres auffindbar, sondern bedurfte darüber hinaus gehender Gedanken und Überlegungen, die auf erfinderische Tätigkeit schließen lassen.

[X.]er geltende Patentanspruch 1 hat daher [X.]estand.

4.5. Nachdem der erteilte Patentanspruch 1 bestandsfähig ist, haben die angegriffenen und auf diesen unmittelbar oder mittelbar rückbezogenen Ansprüche 2 und 3 ebenfalls [X.]estand. [X.]iese Patentansprüche sind zulässig und bilden die [X.] nach dem Patentanspruch 1 weiter aus. Sie werden daher von diesem aufgrund ihrer Rückbeziehungen getragen.

[X.]ei dieser Sachlage kommt es auf die [X.] nicht an.

[X.]

[X.]ie Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs. 1 [X.] i. V. m. § 709 ZPO.

Meta

4 Ni 5/11 (EP)

06.12.2011

Bundespatentgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 06.12.2011, Az. 4 Ni 5/11 (EP) (REWIS RS 2011, 763)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 763


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. X ZR 21/12

Bundesgerichtshof, X ZR 21/12, 28.05.2013.


Az. 4 Ni 5/11 (EP)

Bundespatentgericht, 4 Ni 5/11 (EP), 06.12.2011.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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