Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2012, Az. IX ZR 79/12

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 1616

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZR 79/12

vom

8. November 2012

in dem Rechtsstreit

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Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Richter [X.], Prof.
Dr.
Gehrlein,
die Richterin [X.],
die
Richter Dr. Fischer
und Dr.
Pape

am 8. November 2012
beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 15.
Zivilsenats des [X.] vom 29.
Februar 2012 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 104.610,07

Gründe:

Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

1. Zu Unrecht rügt die Beschwerde unter Berufung auf Art.
103 Abs.
1 GG, das Berufungsgericht habe beweisbewehrtes Vorbringen des [X.],
wo-nach sich die [X.]en durch die [X.] vom 23.
Januar 2007 auf ein Mindesthonorar von 200.000

Das Berufungsgericht hat dieses
Vorbringen ersichtlich zur Kenntnis ge-nommen und bei der Entscheidungsfindung gewürdigt. Mit Rücksicht auf dieses streitige Vorbringen des [X.] hat das Berufungsgericht einen [X.] erlassen und die von dem Kläger benannten Zeuginnen vernommen. Auf der Grundlage der von den Zeuginnen gemachten Aussagen konnte das 1
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Berufungsgericht ausweislich seiner eingehenden tatrichterlichen, [X.] Würdigung nicht die Überzeugung gewinnen, dass die [X.]en eine Festlegung auf ein Mindesthonorar über 200.000

hatten. Bei dieser Sachlage scheidet eine Verletzung von Art.
103 Abs.
1 GG aus.

2. Ebenso ohne Erfolg bleibt
die auf Art.
103 Abs.
1 GG gestützte Rüge, das Berufungsgericht habe bei seiner rechtlichen Würdigung, wonach eine Stö-rung der Geschäftsgrundlage (§
313 Abs.
1 BGB) nicht vorliege, entschei-dungserhebliches Vorbringen außer [X.] gelassen.

Ausweislich des Tatbestandes in dem angefochtenen Urteil hat das Be-rufungsgericht das Vorbringen des [X.] über eine vermeintliche Täuschung seitens der Beklagten hinsichtlich ihrer [X.] erworbenen Stellung als Alleineigentümerin des Gemäldes zur Kenntnis genommen. Insoweit ist das Berufungsgericht ersichtlich von einem erheblichen Bestreiten durch die [X.] ausgegangen, die geltend gemacht hat, sich in der erbrechtlichen Rechtsnachfolge ihrer Eltern als Alleineigentümerin betrachtet zu haben. Soweit die Beschwerde meint, dieses Vorbringen habe in Anwendung von §
531 Abs.
2 ZPO nicht berücksichtigt werden dürfen, kann die Revision auf eine solche Rü-ge nicht gestützt werden ([X.], Urteil vom 13.
Februar 2006 -
II
ZR 62/04, NJW-RR 2006, 760 Rn.
14).

3. Ebenfalls nicht begründet ist die weitere Rüge, das Berufungsurteil stelle eine unzulässige Überraschungsentscheidung dar, weil das Berufungsge-richt von der Rechtsauffassung des Erstgerichts abgewichen sei, ohne einen entsprechenden Hinweis zu erteilen.

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a) Zwar darf eine [X.] darauf vertrauen, dass ein Berufungsgericht [X.] trifft. Das Berufungsgericht muss daher eine in erster Instanz siegreiche [X.] darauf hinweisen, wenn es der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will
und auf Grund seiner abweichenden Ansicht eine Ergänzung des Vorbringens oder einen Beweisantritt für erforderlich hält. Diese Voraussetzungen liegen jedoch regelmäßig nicht vor, wenn eine [X.] in erster Instanz obsiegt hat, die dem zu Grunde liegende Auffassung des erstinstanzli-chen Gerichts als zentraler Streitpunkt zur Überprüfung durch das Berufungsge-richt gestellt wird und das Berufungsgericht sich sodann der Auffassung des [X.] anschließt. Denn in diesem Fall muss die in erster Instanz erfolgreiche [X.] von vornherein damit rechnen, dass das Berufungsgericht anderer Auffassung ist; seine dementsprechende Entscheidung kann im Grundsatz nicht überraschend sein. Das Berufungsgericht hat regelmäßig kei-nen Anlass zu der Annahme, trotz der in der Berufung zentral geführten Ausei-nandersetzung über den Streitpunkt bestehe noch Aufklärungsbedarf und [X.] der [X.] Gelegenheit zu weiterem Vortrag und Beweisantritt gegeben wer-den ([X.], Urteil
vom 19. August 2010
-
VII
ZR 113/09, NJW 2010, 3089 Rn.
18).

b) So verhält es sich im Streitfall. Gegenstand der Berufung der [X.] war allein die Frage, ob auf der Grundlage von §
313 Abs.
1 BGB eine Ver-tragsanpassung zu erfolgen hatte. Bei dieser Sachlage war ein rechtlicher Hin-weis des Berufungsgerichts an den Kläger, der Auffassung der Beklagten als Berufungsklägerin folgen zu wollen, entbehrlich.

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4. Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.

[X.]
Gehrlein
[X.]

Fischer
Pape

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.04.2011 -
4 [X.]/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 29.02.2012 -
15 U 2026/11 [X.] -

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Meta

IX ZR 79/12

08.11.2012

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2012, Az. IX ZR 79/12 (REWIS RS 2012, 1616)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1616

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