Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2009, Az. V ZR 130/08

V. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 5207

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/08 Verkündet am: 6. Februar 2009 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.]: ja [X.] § 138 Abs. 1 Ca Dass in einem Vertrag als Gegenleistung für die Übertragung eines Hausgrundstü[X.]ks vereinbarte Versorgungsleistungen nur so lange ges[X.]huldet sein sollen, wie sie von dem Verpfli[X.]hteten in dem übernommenen Haus erbra[X.]ht werden können, führt ni[X.]ht ohne weiteres zur Sittenwidrigkeit der vereinbarten Regelung. [X.], Urteil vom 6. Februar 2009 - [X.]/08 - [X.][X.]

- - 2Der V. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 6. Februar 2009 dur[X.]h den Vorsitzenden Ri[X.]hter Prof. Dr. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] für Re[X.]ht erkannt: Auf die Re[X.]htsmittel des [X.]n werden das Urteil der 3. Zivilkammer des [X.] vom 20. Juni 2008 aufgehoben und das Urteil der Abteilung 104 des [X.] vom 18. April 2007 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Re[X.]htsstreits eins[X.]hließli[X.]h der Kosten der Streithilfe. Von Re[X.]hts wegen Tatbestand: M. E. war Eigentümer eines mit einem Einfamilienhaus bebau-ten Grundstü[X.]ks. Dur[X.]h Notarvertrag vom 22. Dezember 1993 verpfli[X.]htete er si[X.]h, das Grundstü[X.]k dem [X.]n, seinem [X.], zu übertragen. Dieser hatte als "Gegenleistung" seinem Vater das Re[X.]ht zur alleinigen Nutzung eines näher bezei[X.]hneten [X.]s und das Re[X.]ht zur Mitbenutzung der zur [X.] - - 3[X.]hen Benutzung dur[X.]h die Bewohner des Hauses bestimmten Anlagen und Ein-ri[X.]htungen als Wohnre[X.]ht zu bestellen, [X.], Anlagen und Einri[X.]htungen in "gut bewohnbarem Zustand" zu erhalten, den Vater zu beköstigen und im Falle der Gebre[X.]hli[X.]hkeit oder Krankheit zu pflegen. Die Ausübung des Wohnre[X.]hts dur[X.]h Dritte sollte ni[X.]ht gestattet sein; die Verpfli[X.]htung zur Gewährung von Kost und Pflege sollte nur bestehen, "solange der Bere[X.]htigte in dem [X.] wohne und die Pflege ohne Inan-spru[X.]hnahme einer bezahlten Pflegeperson mögli[X.]h" sei. Für den Fall, dass der Vater in ein Pflege- oder Altersheim aufgenommen werde, sollte die Verpfli[X.]h-tung zur Verköstigung und Pflege "ruhen, – ohne dass der Erwerber dafür ei-nen Ausglei[X.]h bzw. Ersatz zu leisten" habe. Gegenüber seinen S[X.]hwestern ü-bernahm der [X.] im [X.]; diese verzi[X.]hteten auf Ansprü[X.]he aus dem Pfli[X.]htteilsre[X.]ht im Hinbli[X.]k auf die Übertragung des [X.] 2 2005 wurde der Vater des [X.]n als pflegebedürftig in ein Heim auf-genommen. Seine Rente und die Leistungen der Pflegeversi[X.]herung rei[X.]hen ni[X.]ht aus, die Heimkosten zu de[X.]ken. In Höhe der Differenz von dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]h 240 • im Monat gewährt ihm der Kläger Sozialhilfe. Mit Anzeige vom 26. Oktober 2005 leitete der Kläger "die Ansprü[X.]he aus dem [X.]" auf si[X.]h über. Aus dem übergeleiteten Re[X.]ht verlangt er mit der Klage für den Zeitraum seit dem 1. Juli 2005 Zahlung von monatli[X.]h 158 • zuzügli[X.]h Zinsen. 3 Das Amtsgeri[X.]ht hat der Klage stattgegeben. Das [X.] hat den Betrag der Zahlungsverpfli[X.]htung des [X.]n auf 128 • pro Monat herabge-setzt und die weitergehende Klage abgewiesen. Mit der von dem [X.] 4 - - 4zugelassenen Revision erstrebt der [X.] die vollständige Abweisung der Klage. Ents[X.]heidungsgründe: [X.] Das Berufungsgeri[X.]ht meint, bei dem [X.] handele es si[X.]h ni[X.]ht um einen [X.] gemäß Art. 7 ff. [X.], sondern um einen Vertrag eigener Art, dur[X.]h den si[X.]h der [X.] als Gegen-leistung für die Übertragung des Grundstü[X.]ks verpfli[X.]htet habe, seinen Vater zu versorgen. Die Vereinbarung des Ruhens dieser Pfli[X.]ht für den Fall von dessen Aufnahme in ein Alters- oder Pflegeheim habe zum Ziel, das von diesem gebil-dete Vermögen in der Familie zu behalten, statt es zur De[X.]kung des mit der Heimaufnahme verbundenen erhöhten Bedarfs zu verwenden und diesen Auf-wand der Allgemeinheit aufzuerlegen. Insoweit sei der [X.] und ni[X.]htig. 5 Das berühre die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen ni[X.]ht. Die aus der Ni[X.]htigkeit der Klausel folgende Lü[X.]ke der vertragli[X.]hen Regelung sei im Wege der ergänzenden Auslegung dahin zu s[X.]hließen, dass der [X.] sei-nem Vater den Betrag zu erstatten habe, den er aufgrund des Entfallens der Verpfli[X.]htung, diesen zu verköstigen und pflegen und das Haus in Stand zu [X.], erspare. Dieser Betrag sei na[X.]h dem Umfang der vereinbarten Pflegever-pfli[X.]htung mit dem hälftigen Betrag des gesetzli[X.]hen Pflegegelds der [X.], insoweit 103 •, zuzügli[X.]h 25 • ersparter Instandhaltungskosten, insgesamt [X.] auf monatli[X.]h 128 • zu bemessen. 6 - - 5I[X.] Das hält re[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung ni[X.]ht stand. Aus dem Vertrag zwis[X.]hen dem [X.]n und seinem Vater vom 22. Dezember 1993 ergeben si[X.]h keine Zahlungsansprü[X.]he, die auf den Kläger hätten übergeleitet werden können. Soweit das Berufungsgeri[X.]ht sol[X.]he Ansprü[X.]he im Wege ergänzender Ver-tragsauslegung hergeleitet hat, ist dem s[X.]hon deswegen ni[X.]ht zu folgen, weil der Vertrag keine ausfüllungsbedürftige Lü[X.]ke aufweist. Die Vertragsparteien haben für den Fall, dass der Bere[X.]htigte in ein Pflege- oder Altersheim aufge-nommen würde, Zahlungsansprü[X.]he als Ersatz für die ni[X.]ht mehr zu erbringen-den [X.] ausdrü[X.]kli[X.]h ausges[X.]hlossen. Dieser Auss[X.]hluss ist ent-gegen der Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts wirksam. 7 1. Das folgt allerdings entgegen der Meinung der Revision ni[X.]ht s[X.]hon aus dem [X.]sbes[X.]hluss vom 23. Januar 2003 ([X.], NJW-RR 2003, 577). In dieser Ents[X.]heidung hat der [X.] eine Aussage in dem Urteil vom 21. September 2001 ([X.], [X.], 598, 599) ri[X.]htig gestellt. Dort hatte er angenommen, dass eine Regelung, wona[X.]h [X.] in [X.] für den Fall der Aufnahme des Übertragenden in ein Heim entfal-len, einen na[X.]h unserer Re[X.]htsordnung ni[X.]ht mögli[X.]hen Vertrag zu Lasten [X.], nämli[X.]h zu Lasten des Trägers der Sozialhilfe bedeute. Das trifft, wie in dem Bes[X.]hluss vom 23. Januar 2003 ausgeführt wird, ni[X.]ht zu. Dass si[X.]h eine zwis[X.]hen zwei Parteien vereinbarte Regelung für einen Dritten wirts[X.]haftli[X.]h na[X.]hteilig auswirkt, ma[X.]ht die Vereinbarung ni[X.]ht zu einem Vertrag zu Lasten Dritter im Re[X.]htssinne ([X.]/[X.], [X.] [2004], [X.]. zu §§ 328 ff., [X.] 45; [X.], [X.] 2002, 152, 153; [X.], [X.] 2002, 706, 710). 8 Auf diese Aussage bes[X.]hränkt si[X.]h indes die Ri[X.]htigstellung. Aus ihr er-gibt si[X.]h ni[X.]ht, ob eine sol[X.]he Vereinbarung aus anderen Gründen, nämli[X.]h 9 - - [X.], § 138 Abs. 1 [X.], ni[X.]htig ist (beja-hend [X.], [X.] 1997, 309, 314 [—in der [X.]]; Littig/[X.], [X.] und lebzeitige Zuwendungen, [X.] 141; Wahl, Vertragli[X.]he Versorgungs-re[X.]hte in Übergabeverträgen und sozialre[X.]htli[X.]he Ansprü[X.]he, Diss. [X.] 1989, [X.]). Diese Frage hat der [X.] bisher ni[X.]ht ents[X.]hieden. 2. Die Frage der Sittenwidrigkeit na[X.]h § 138 Abs. 1 [X.] beurteilt si[X.]h dana[X.]h, ob der Auss[X.]hluss von Zahlungsansprü[X.]hen mit der Folge, dass der Sozialhilfeträger eintreten muss, na[X.]h Inhalt, Beweggrund und Zwe[X.]k in einer Weise zu missbilligen ist, dass es dem [X.] aller billig und gere[X.]ht Denkenden widerspri[X.]ht (vgl. [X.], [X.], 545; [X.], [X.] 1992, 77, 81). Das ist im vorliegenden Fall ni[X.]ht anzunehmen. 10 a) Dur[X.]h die Übertragung auf den [X.]n steht das Hausgrundstü[X.]k ni[X.]ht mehr zur De[X.]kung der Kosten zur Verfügung, die dur[X.]h die [X.] des [X.]n entstehen. Das ist, für si[X.]h genommen, kein von der Re[X.]htsordnung missbilligter Vorgang. Dieselbe Re[X.]htsfolge träte näm-li[X.]h ein, wenn der Vater des [X.]n diesem sein Hausgrundstü[X.]k seinerzeit ges[X.]henkt hätte, ohne si[X.]h [X.] dur[X.]h den [X.]n vorzubehalten. Au[X.]h eine sol[X.]he S[X.]henkung kann bei einer Verarmung des [X.]s dazu führen, dass er mit seinen Mitteln seine Unterbringung und Pflege im Alter ni[X.]ht mehr bestreiten kann. Diese mögli[X.]he Folge einer S[X.]henkung führt na[X.]h der Wertung des Gesetzgebers ni[X.]ht zu der sittli[X.]hen Missbilligung der S[X.]henkung als sol[X.]her und ni[X.]ht zu deren Ni[X.]htigkeit. Die Folge ist vielmehr, dass der [X.], bei Überleitung na[X.]h § 93 SGB XII der zuständige Sozialhilfeträger, im Falle der späteren Verarmung das Ges[X.]henk na[X.]h Maßgabe von § 528 Abs. 1 [X.] zurü[X.]kfordern kann und so eine Inanspru[X.]hnahme der Allgemeinheit für den Notbedarf des [X.]s verhindert wird (vgl. [X.]Z 137, 76, 82). Der [X.] - - [X.] aus § 528 Abs. 1 [X.] ist na[X.]h § 529 Abs. 1 [X.] auf [X.]. Au[X.]h das ist Teil der Wertung des Gesetzgebers und führt dazu, dass eine S[X.]henkung au[X.]h dann sittli[X.]h ni[X.]ht zu beanstanden ist, wenn der [X.] mehr als zehn Jahre dana[X.]h verarmt und keinen (na[X.]h § 93 SGB XII überleitba-ren) Anspru[X.]h auf Rü[X.]kforderung des Ges[X.]henks mehr hat. Diese Wertung muss im Ausgangspunkt erst re[X.]ht gelten, wenn es si[X.]h ni[X.]ht um eine reine S[X.]henkung handelt, der [X.] vielmehr, wie hier, für die Übertragung eines Hausgrundstü[X.]ks zwar kein vollwertiges Entgelt, aber immerhin do[X.]h eine ge-wisse Gegenleistung in der Form eines Anspru[X.]hs auf [X.] erhält. b) Die unentgeltli[X.]he Übertragung eines Hausgrundstü[X.]ks bei bes[X.]hränk-ter Gewährung von [X.] kann deshalb nur bei Hinzutreten weiterer Umstände sittli[X.]h zu missbilligen und na[X.]h § 138 Abs. 1 [X.] ni[X.]htig sein. Sol-[X.]he Umstände liegen hier ni[X.]ht vor. 12 Die Gegenleistung, die der [X.] für die Übertragung des [X.] übernommen hat, ist auf Sa[X.]hleistungen bes[X.]hränkt, die er persönli[X.]h auf dem Grundstü[X.]k erbringen konnte. Dies ges[X.]hah, wie das Berufungsgeri[X.]ht festgestellt hat, ganz bewusst und beruhte auf der na[X.]hvollziehbaren und au[X.]h ni[X.]ht zu missbilligenden Erwägung, dass sol[X.]he Sa[X.]hleistungen von dem Über-nehmer zumeist, und so au[X.]h hier, eher erbra[X.]ht werden können als [X.]. 13 Übergabeverträge wie der [X.] nehmen in der Regel eine Erbfolge vorweg und haben den Charakter einer gemis[X.]hten S[X.]henkung. Der Übernehmer ist zwar, s[X.]hon im Hinbli[X.]k auf die engen persön-li[X.]hen Beziehungen, bereit, Versorgungsleistungen wie Unterbringung, Bekösti-gung und Pflege zu erbringen. Er nimmt jedo[X.]h ledigli[X.]h den damit verbunde-14 - - 8nen relativ geringen finanziellen Aufwand in Kauf, mö[X.]hte seine Lebensführung aber ni[X.]ht mit zusätzli[X.]hen Zahlungsverpfli[X.]htungen belasten. Eine von sol[X.]hen Beweggründen getragene Regelung ist - ohne Hinzutreten besonderer Um-stände - ni[X.]ht unanständig und verstößt daher ni[X.]ht gegen die guten Sitten, au[X.]h wenn sie zur Folge haben kann, dass der Träger der Sozialhilfe eintreten muss (vgl. au[X.]h [X.], [X.] 1992, 77, 80 f.). [X.]) Der Umstand, dass das Haus infolge der Übertragung an den [X.] ni[X.]ht mehr als Vermögensgegenstand zur Verfügung steht, der für die [X.] verwertet werden könnte, spielt entgegen der Auf-fassung des Berufungsgeri[X.]hts für die Frage der Sittenwidrigkeit keine Rolle. Den Vater des [X.]n traf keine Verpfli[X.]htung, über die Leistungen an die gesetzli[X.]he Rentenversi[X.]herung hinaus für sein Alter vorzusorgen. Er war in seiner Ents[X.]heidung frei, das Haus gegen eine Gegenleistung zu übertragen, die dessen Wert ni[X.]ht errei[X.]hte; er hätte es au[X.]h ohne Gegenleistung übertra-gen können. Sol[X.]he allein ihm vorbehaltenen Ents[X.]heidungen bilden keinen Anknüpfungspunkt für Überlegungen zur Sittenwidrigkeit. 15 d) Au[X.]h soweit das Berufungsgeri[X.]ht zu den Fällen sittenwidriger Unter-haltsverzi[X.]hte Parallelen zieht, ist ihm ni[X.]ht zu folgen. Na[X.]h der Re[X.]htspre-[X.]hung des [X.] kann ein ehevertragli[X.]her Verzi[X.]ht auf na[X.]hehe-li[X.]hen Unterhalt mit der Folge, dass der Träger der Sozialhilfe belastet wird, na[X.]h § 138 Abs. 1 [X.] sittenwidrig sein, wenn die Vertragss[X.]hließenden [X.] eine Unterstützungsbedürftigkeit zu Lasten der Sozialhilfe herbeiführen ([X.], Urt. v. 9. Juli 1992, [X.], [X.], 3164; Urt. v. 25. Oktober 2006, [X.], NJW 2007, 904, 905; Urt. v. 5. November 2008, [X.], [X.] 35 ff., zur Veröffentli[X.]hung in [X.]Z bestimmt). Diese Fallgestal-tung ist mit dem hier zu beurteilenden Sa[X.]hverhalt indes ni[X.]ht verglei[X.]hbar. Aus 16 - - 9ihr können daher entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung keine Ar-gumente für Annahme einer Sittenwidrigkeit gewonnen werden. [X.]) Die Ansprü[X.]he des ges[X.]hiedenen Ehegatten auf Unterhalt beruhen auf Gesetz. Sie sind geregelt in den Vors[X.]hriften der §§ 1570 ff. [X.] und si-[X.]hern den Bedürftigen davor, der Sozialhilfe anheim zu fallen. Die Ehegatten können für den na[X.]heheli[X.]hen Unterhalt allerdings abwei[X.]hende [X.] treffen, § 1585[X.] [X.]. Das folgt aus ihrem Re[X.]ht, die eheli[X.]hen Lebensver-hältnisse eigenverantwortli[X.]h entspre[X.]hend ihren individuellen Vorstellungen und Bedürfnissen zu gestalten ([X.], Urt. v. 5. November 2008, [X.]O, [X.] 22). Diese Gestaltungsfreiheit ist begrenzt. Sie ist unbedenkli[X.]h, soweit die [X.] nur den individuellen Verhältnissen Re[X.]hnung tragen. Anders ist es, wenn die Folgen darüber hinausgehen und die gesetzli[X.]he Konzeption insge-samt in eine S[X.]hieflage gerät. Das ist im Regelfall anzunehmen, wenn ein Ver-zi[X.]ht auf Unterhaltsleistungen zur Bedürftigkeit des Verzi[X.]htenden führt. Denn für ihn muss dann der Sozialhilfeträger eintreten, wozu es ohne den Eingriff in die gesetzli[X.]he Regelung ni[X.]ht käme. Der Na[X.]hranggrundsatz der öffentli[X.]hen Hilfe würde unterlaufen. Das verstößt gegen die guten Sitten, sofern ni[X.]ht aus-nahmsweise Umstände vorliegen, die die Vertragsgestaltung sittli[X.]h gere[X.]htfer-tigt ers[X.]heinen lassen ([X.], Urt. v. 5. November 2008, [X.]O, [X.] 39). 17 bb) In dem hier zu ents[X.]heidenden Fall geht es ni[X.]ht um den Verzi[X.]ht auf gesetzli[X.]he Unterhaltsansprü[X.]he. Die Parteien des Übertragungsvertrages ha-ben es ledigli[X.]h (allerdings ausdrü[X.]kli[X.]h) unterlassen, für den Fall der Pflegebe-dürftigkeit des Übergebers, Ansprü[X.]he auf Zahlung von Geld zu begründen, wenn eine Versorgung dur[X.]h Gewährung von Unterkunft und häusli[X.]her Pflege ni[X.]ht mehr mögli[X.]h oder ausrei[X.]hend sein würde. Sie haben damit keine beste-henden Ansprü[X.]he abbedungen und au[X.]h ni[X.]ht in ein gesetzli[X.]hes Konzept 18 - - 10zum Na[X.]hteil des Trägers von Sozialleistung eingegriffen. Soweit der Kläger Leistungen für den Vater des [X.]n erbra[X.]ht hat, sind dessen Unterhalts-ansprü[X.]he gemäß § 94 SGB XII auf ihn übergegangen. Der Na[X.]hranggrundsatz der öffentli[X.]hen Hilfe ist ni[X.]ht berührt (vgl. [X.], [X.], 152, 153). II[X.] Die Kostenents[X.]heidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 101 ZPO. 19 [X.] [X.] Lemke
S[X.]hmidt-Ränts[X.]h Roth Vorinstanzen: [X.], Ents[X.]heidung vom 18.04.2007 - 104 C 2429/06 - [X.], Ents[X.]heidung vom 20.06.2008 - 3 S 51/07 -

Meta

V ZR 130/08

06.02.2009

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2009, Az. V ZR 130/08 (REWIS RS 2009, 5207)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 5207

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