Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2014, Az. XI ZR 348/13

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 1842

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
XI [X.]
Verkündet am:

28.
Oktober 2014

Herrwerth,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja
[X.] § 199 Abs. 1, § 488, § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1
Die kenntnisabhängige Verjährungsfrist des §
199 Abs. 1 [X.] begann für Rück-forderungsansprüche wegen unwirksam formularmäßig vereinbarter [X.] in [X.] nach §
488 [X.] erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen. Zuvor war einzelnen Darlehensnehmern die Erhebung einer Rückforderungsklage nicht zumutbar.

[X.], Urteil vom 28. Oktober 2014 -
XI [X.] -
LG [X.]

AG [X.]

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 28.
Oktober 2014
durch den Vorsitzenden Richter [X.], [X.]
Grüneberg, Maihold
und
Pamp
sowie die Richterin Dr.
Menges
für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das Urteil der 2.
Zivilkammer des [X.] vom 4.
September 2013 auf-gehoben.
Auf die Berufung des [X.] wird das Schlussurteil des Amts-gerichts [X.] vom 21.
März 2013 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere
1.015,96

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 189,20

März 2007 und aus weite-ren 826,76

Dezember 2008 zu zahlen. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten
des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

-
3
-
Tatbestand:
Der Kläger und die beklagte Bank streiten um die Rückzahlung von [X.] im Zusammenhang mit dem Abschluss dreier Verbrau-cherdarlehensverträge.
Am 8.
Dezember 2006 schlossen die [X.]en einen Darlehensvertrag über einen Nettodarlehensbetrag in Höhe von 5.980,25

s-betrag (Nennbetrag) von 6.379,47

von 7.164,72

"Bearbeitungsgebühr inkl. Auszahlungs-
und Bereitstellungsentgelt" in Höhe von 189,20

Rubrik "Errechnung der Darlehenssumme" aufgeführt. Diese enthält ein vorge-drucktes Feld, in dem die Bearbeitungsgebühr betragsmäßig ausgewiesen ist. Die Darlehenssumme war in monatlichen Raten zu je 199,02

März 2007 zurückzuzahlen. Der Kläger entrichtete das Bearbeitungsentgelt mit der ersten Rate am 1.
März 2007.
Am 13.
Oktober 2008 schlossen die [X.]en einen weiteren, formular-mäßig vergleichbar ausgestalteten Darlehensvertrag über einen Finanzierungs-betrag (Nennbetrag) in Höhe von 44.616,70

e-samtbetrag) von 59.526,72

i-tungsgebühr inkl. Auszahlungs-
und Bereitstellungsentgelt", die sich in diesem Falle auf 1.547,10

je 826,76

Dezember 2008 zurückzuzahlen. Der Kläger zahlte das Bearbeitungsentgelt in Höhe von 826,76

Dezember 2008 fälligen Rate und den Restbetrag von 720,34

Januar 2009 mit der zweiten Rate.

1
2
3
-
4
-
Am 24.
Juni 2011/22.
Juli 2011 schlossen die [X.]en einen dritten [X.] über einen Nettodarlehensbetrag von 9.800

e-samtbetrag von 12.353,04

-gebühr" in Höhe von 3,5% des [X.], mithin 343

h-lungsplan sieht 72 Monatsraten von je 171,57

1.
September 2011. Der
Kläger zahlte das Bearbeitungsentgelt mit den [X.] für die Monate September und Oktober 2011.
Mit Schreiben vom 8.
November 2012 forderte der Kläger die Beklagte

im Ergebnis erfolglos

zur Rückzahlung sämtlicher Bearbeitungsgebühren (2.079,30

Mit seiner am 19.
Dezember 2012 beim Amtsgericht eingereichten und der [X.] am 18.
Januar 2013 zugestellten Klage hat er sodann die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 2.079,30

n-waltskosten, jeweils zuzüglich Zinsen, verlangt. Die Beklagte hat die Klagefor-derung in Höhe eines Teilbetrages von 1.063,34

i-tungsentgelt für das im [X.] gewährte Darlehen (343

und der [X.] erfolgten Teilzahlung des [X.] für das im [X.] be-willigte Darlehen (720,34

zusammensetzt, nebst anteiligen vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten und Zinsen anerkannt. Im Übrigen, also hinsichtlich des [X.] für das im Jahr 2006 gewährte Darlehen (189,20

sowie des [X.] von 826,76

im [X.] bewilligte Darlehen

insgesamt: 1.015,96

erhebt sie im Rah-men ihrer Rechtsverteidigung insbesondere die Einrede der Verjährung.
Das Amtsgericht hat wegen des anerkannten Teils der Klageforderung ein Teil-Anerkenntnisurteil erlassen. Die weitergehende Klage ist in beiden Vorinstanzen
erfolglos geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
4
5
6
-
5
-
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Verurteilung der Beklagten entsprechend den in der Berufungsinstanz gestellten Schlussanträgen des [X.].

I.
Das Berufungsgericht, dessen Urteil unter anderem in BeckRS 2013, 15957 veröffentlicht ist, hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt:
Zwar handele es sich bei den Regelungen über die Bearbeitungsgebüh-ren um unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen, weshalb es für die Zahlungen des [X.] an einem Rechtsgrund im Sinne des §
812 Abs.
1 Satz
1 Fall
1 [X.] fehle. Die Forderung des [X.] sei aber verjährt. Der streitgegenständliche Rückzahlungsanspruch unterliege der regelmäßigen drei-jährigen Verjährungsfrist des §
195 [X.]. Gemäß §
199 Abs.
1 [X.] beginne die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt habe oder ohne grobe Fahrlässigkeit habe erlangen müssen. Danach seien hinsichtlich der noch streitbefangenen Darlehen aus den Jahren 2006 und 2008 die Verjährungsfristen am 31.
Dezember 2009 bzw. am 31.
Dezember 2011 abgelaufen.
Die [X.] des [X.] seien jeweils mit Ablauf des Jahres entstanden, in denen die Darlehensverträge abgeschlossen worden [X.]. Der Bereicherungsanspruch eines Darlehensnehmers entstehe nicht ab-schnittsweise, sondern -
wie hier
-
in vollem Umfang im [X.]punkt der Valutie-7
8
9
10
-
6
-
rung des Darlehens. Dem Kläger seien bei Unterzeichnung der [X.] zudem alle den Anspruch begründenden Tatsachen bekannt gewesen, weshalb die Verjährung mit Ablauf des Jahres 2006 bzw. 2008 zu [X.] habe. Dass dem Kläger
seinerzeit die Unwirksamkeit der Regelungen über die Bearbeitungsgebühr möglicherweise nicht bewusst gewesen sei, habe auf die Frage der Verjährung keinen Einfluss.
Der Beginn der Verjährungsfrist sei auch nicht ausnahmsweise hinaus-geschoben worden. Nur bei einer unsicheren oder zweifelhaften Rechtslage oder einer der Durchsetzung des Anspruchs entgegenstehenden höchstrichter-lichen Rechtsprechung könne die Erhebung einer Klage im Einzelfall zeitweise unzumutbar sein. Der [X.] habe eine Unzumutbarkeit der [X.] jedoch

soweit ersichtlich

lediglich bei Amts-
und Notarhaftungsan-sprüchen angenommen, weil in diesen Konstellationen die Person des [X.] nicht bekannt gewesen sei. Daher sei zweifelhaft, ob diese Rechtspre-chung auf die hiesige Konstellation übertragen werden könne. Denn im vorlie-genden Fall wolle der Kläger lediglich eine einzelne Rechtsfrage überprüfen lassen. Ihm drohe damit bei Klageerhebung zwar eine in jedem Prozess denk-bare rechtliche Fehleinschätzung. Bereits nach dem Wortlaut des §
199 Abs.
1 Nr.
2 [X.] komme es aber allein auf die [X.] und nicht auf eine bloße Rechtsunsicherheit an. Dass der Kläger in einem Prozess möglicher-weise unterliege, sei das allgemeine Prozessrisiko einer jeden [X.].
Selbst wenn man aber die Rechtsprechung des [X.]s auf die vorliegende Konstellation anwenden wolle, sei die Rechtslage Ende der Jahre 2006 und 2008 weder unsicher noch zweifelhaft gewesen. Es habe viel-mehr der gefestigten Rechtsprechung des [X.]s entsprochen, dass [X.], in denen

wie hier

ein Kreditinstitut einen Vergütungs-anspruch für Tätigkeiten normiere, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich 11
12
-
7
-
oder aufgrund einer selbständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet sei oder die es vorwiegend im eigenen Interesse vornehme, gemäß §
307 Abs.
1 Satz
1, Abs.
2 Nr.
1 [X.] unwirksam seien.
Ein rechtskundiger Dritter habe die Rechtslage zum Schluss des Jahres 2008 zuverlässig einzuschätzen vermocht. Hätte der Kläger eine rechtskundige Person befragt, hätte diese ihm nach Auswertung der einschlägigen Recht-sprechung zuverlässig mitteilen können, dass der Erfolg einer Klage größer gewesen sei als ihr Misserfolg. Die Rechtslage sei auch nicht etwa deshalb un-klar gewesen, weil der [X.] in früheren Entscheidungen [X.] nicht beanstandet habe. Es habe in diesen Entscheidungen kein Anlass bestanden, sich mit der Wirksamkeit derartiger Klauseln [X.], weil der Verfahrensgegenstand ein anderer gewesen sei. Unerheblich sei schließlich, ob die Rechtslage erst später

nach bereits eingetretener Ver-jährung

auf Grund der Entscheidung des [X.] aus dem Jahre 2010 ([X.], 355) für kurze [X.] unsicher geworden sei. Habe die Verjährungsfrist einmal zu laufen begonnen, werde sie nicht verlängert, wenn die Rechtslage zu irgendeinem späteren [X.]punkt unsicher werde. Die gegenteilige Ansicht finde weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung eine Stütze und führe zu erhebli-cher Rechtsunsicherheit. Zudem sei es mit dem Zweck der Verjährung, Rechts-frieden zu schaffen, nicht vereinbar, wenn derjenige, der zunächst abgewartet und keine Klage erhoben habe, besser stehe als derjenige, der sich frühzeitig um die Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht habe.

II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in einem wesentli-chen Punkt nicht stand. Zwar ist das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend 13
14
-
8
-
und von der Revision unbeanstandet davon ausgegangen, dass die anspruchs-begründenden
Voraussetzungen des §
812 Abs.
1 Satz 1 Fall
1 [X.] vorliegen (1.). [X.] hat es aber die Durchsetzbarkeit der geltend gemachten [X.] in noch streitiger Höhe von insgesamt 1.015,96

der Begründung abgelehnt, diese seien verjährt (2.).
1. Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Beklagte die streitigen Bearbeitungsentgelte durch Leistung des [X.] ohne rechtlichen Grund erlangt hat (§
812 Abs.
1 Satz 1 Fall
1 [X.]).
a) Nicht gefolgt werden kann allerdings der Auffassung des Berufungsge-richts, die Beklagte habe diese Entgelte bereits mit Valutierung der Darlehen durch Verrechnung erlangt. Dem stehen schon die eigenen tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts sowie die hiermit übereinstimmenden, vom
Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Amtsgerichts, wonach der Kläger die Bearbeitungsentgelte im Rahmen bestimmter [X.] erbrachte, entgegen.
[X.]) Wann und in welcher Form die kreditgebende Bank das Bearbei-tungsentgelt im Sinne von §
812 Abs.
1 Satz
1 Fall
1 [X.] erlangt, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt.
(1) Die überwiegende Auffassung geht davon aus, das Bearbeitungsent-gelt werde, sofern es -
wie regelmäßig
-
mitkreditiert wird, mit Auszahlung der Darlehensvaluta sofort fällig und der Anspruch der Bank auf das Entgelt so-gleich im [X.] in vollem Umfang erfüllt ([X.], [X.], 1942, 1943; [X.], BeckRS 2013, 18225; [X.], BeckRS 2014, 06199; LG [X.], [X.], 410, 411; [X.], Urteil vom 28.
Februar 2014

1
S 147/13, S.
7, n.v.; [X.], Urteil vom 30.
Mai 2014

10
S 9217/13, S.
6 f., n.v.; [X.]/Krepold, [X.], 45, 57; 15
16
17
18
-
9
-
Göhrmann, [X.], 275, 279; [X.], [X.], 30, 31
f., an[X.] noch [X.]., [X.], 397, 399).
(2) Ein Teil der Instanzgerichte und der Literatur lehnt die Annahme einer Leistung durch Verrechnung ab. Da die Vereinbarung über das Bearbeitungs-entgelt unwirksam sei, gehe eine Verrechnung mit dem Anspruch auf [X.] (§
488 Abs.
1 Satz
1 [X.]) ins Leere. [X.] bestehe der vertragliche Anspruch auf Auszahlung des Darlehens in Höhe des [X.] fort (vgl. [X.], Beschluss vom 27.
September 2013

3
S 6/13, juris; [X.], Urteil vom 15.
Mai 2014

3
S 10/13, [X.], n.v.; [X.], [X.], 233, 234; [X.], [X.], 342, 343). Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Rückzahlung des [X.] sei hingegen nur im Fall einer "Überzahlung"
gegeben, d. h. so-fern der mit den Darlehensraten erbrachte Tilgungsanteil die ausgekehrte Dar-lehensvaluta übersteige ([X.], Beschluss vom 27.
September 2013

3
S 6/13, juris; [X.], [X.], 397, 399).
(3) Einer weiteren Auffassung zufolge wird das Bearbeitungsentgelt mit den Darlehensraten gezahlt, wobei unterschiedlich beurteilt wird, ob die [X.] mit den ersten Darlehensraten ([X.], BeckRS 2013, 22390), mit jeder Rate anteilig ([X.], Urteil vom 11.
September 2013

23
S 391/12, juris Rn.
85 ff.) oder aber mit den letzten Raten erfolgt ([X.], Ur-teil vom 25.
Juni 2013

47
C 46/13, juris Rn.
15).
(4) Eine in jüngerer [X.] vertretene Ansicht schließlich will den Darle-hensvertrag, sofern das Bearbeitungsentgelt mitkreditiert worden ist, zudem durch ergänzende Vertragsauslegung dahingehend korrigieren, dass ein Darle-hen nur in Höhe des [X.] als aufgenommen gilt. Die [X.] seien deshalb anteilig zu reduzieren, so dass Bereicherungsansprü-19
20
21
-
10
-
che wegen überzahlter Zinsen und Tilgungsleistungen abschnittsweise mit [X.] jeder Darlehensrate entstünden ([X.], [X.], 1866, 1870 ff.).
[X.]) Richtigerweise kann die Frage, wie und wann das Bear-beitungsentgelt entrichtet wird, nicht einheitlich für sämtliche unterschiedlichen Vertragskonstruktionen beurteilt werden. Vielmehr ist wie folgt zu differenzieren:
Wird das Bearbeitungsentgelt nicht separat gezahlt, sondern mitkredi-tiert, so wird es in der Regel

vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung

im [X.]punkt der Valutierung des Darlehens durch Einbehalt des auf das [X.] entfallenden Teils der Darlehensvaluta in voller Höhe geleistet (1). Wird das Bearbeitungsentgelt hingegen lediglich in den Gesamtbetrag ein-gestellt, so ist es bis zu den vereinbarten Fälligkeitsterminen der Darlehensra-ten gestundet und anteilig mit den einzelnen Darlehensraten zu entrichten (2). Welche Vertragsgestaltung im Einzelfall vorliegt, ist in [X.]gelung einer aus-drücklichen vertraglichen Regelung über die Leistung
des [X.] durch Auslegung des Darlehensvertrages und der darin enthaltenen Darle-hensberechnung (§§
133, 157 [X.]) zu ermitteln ([X.], Urteil vom 11.
September 2013

23
S 391/12, juris Rn.
88).
(1) Wird das Bearbeitungsentgelt mitfinanziert, so ist es Teil des [X.] (vgl. §
498 Satz
1 Nr.
1 [X.]), der sich regelmäßig aus dem gewünschten Auszahlungsbetrag

dem Nettodarlehensbetrag

und den [X.] Einmalkosten zusammensetzt (BT-Drucks. 11/5462, S.
19;
[X.]/[X.], [X.], Neubearbeitung 2012, §
492 Rn.
32). Der Darle-hensnehmer nimmt in diesem Falle ein um den Betrag des [X.] erhöhtes Darlehen auf, wobei das Entgelt in der Regel bei [X.] sofort fällig wird ([X.]surteil vom
14.
September 2004

XI
ZR 11/04, [X.], 2306, 2308). Die Bank zahlt lediglich den um das Bearbeitungsentgelt 22
23
24
-
11
-
reduzierten Nettodarlehensbetrag (Art.
247 §
3 Abs.
2 Satz
2
EG[X.]; vgl. auch § 491 Abs. 2 Nr. 1 [X.] in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung) an den Darlehensnehmer aus und behält den auf das Entgelt entfallenden Teil des [X.] zum Zwecke der Tilgung ihres

vermeintlichen

Anspruchs auf Zahlung des [X.] ein ([X.], [X.], 1866, 1867). Durch den Einbehalt wird das
Bearbeitungsentgelt sogleich im Wege der internen "Ver-rechnung" an die Bank geleistet, so dass der Bereicherungsanspruch in vollem Umfang im [X.]punkt der Valutierung des Darlehens entsteht (vgl. [X.]surteile vom 14.
September 2004

XI
ZR 11/04, [X.], 2306, 2308 und vom 15.
Juni 2010

XI
ZR 309/09, [X.], 1399 Rn.
15).
In rechtlicher Hinsicht stellt die "Verrechnung" in der hier zu beurteilen-den Fallkonstellation weder eine einseitige Aufrechnung durch die Bank (§
387
[X.]) noch eine vertragliche
Aufrechnung mit dem Anspruch des [X.] auf Zurverfügungstellung der Darlehensvaluta aus §
488 Abs.
1 Satz
1 [X.] dar ([X.], [X.], Neubearbeitung 2011, §
488 Rn.
211; MünchKomm[X.]/[X.], 6.
Aufl., §
488 Rn.
202; [X.], [X.], 1101, 1103, jeweils zum Disagio; kritisch auch [X.], [X.], 1866, 1872 Fn.
54). Vielmehr ist der Einbehalt lediglich als eine einvernehmlich be-wirkte Verkürzung des [X.] zu verstehen (vgl. [X.]surteil vom 14.
September 2004

XI
ZR 11/04, [X.], 2306, 2308), weil der [X.] das mitkreditierte Bearbeitungsentgelt typischerweise nicht zur freien Verfügung erhalten soll (vgl. [X.], Urteil vom 30.
Mai 2014

10
S 9217/13, S.
7, n.v.). Für dieses Verständnis der getroffenen [X.] spricht auch die Legaldefinition des [X.] in Art.
247 §
3 Abs.
2 Satz
2 EG[X.]. Denn hierunter ist der Betrag zu verstehen, der dem Darlehensnehmer nach allen Abzügen effektiv verbleibt ([X.]/[X.], [X.], Neubearbeitung 2012, §
492 Rn.
32). Es liegt mithin bei der hier gegebenen Vertragsgestaltung keine unwirksame Aufrechnung vor, die man-25
-
12
-
gels Bestehens eines Anspruchs auf das Bearbeitungsentgelt ins Leere ginge (vgl. §
389 [X.]; [X.], Urteil vom 5.
November 1997 -
XII ZR 20/96, [X.], 978, 979 mwN) und den Anspruch des Darlehensnehmers auf vollständige [X.] fortbestehen ließe. Stattdessen stellt der direkte Einbe-halt der Darlehensvaluta durch die Bank vereinbarungsgemäß die Leistung des [X.] durch den Darlehensnehmer im Sinne von §
812 Abs.
1 Satz
1 Fall
1 [X.] dar (vgl. zur Parallele bei den [X.] und dem Ge-heißerwerb MünchKomm[X.]/[X.], 6.
Aufl., §
812 Rn.
59, 61 ff.). Der [X.] ist daher so zu stellen, wie wenn die Bank die Darlehensvaluta voll an ihn ausgezahlt und er diese teilweise sogleich zur Rückzahlung des [X.]s an die Bank verwendet hätte (vgl. [X.], [X.], 1942, 1943).
Durch den Einbehalt erfüllt der Darlehensgeber zugleich den [X.] des Darlehensnehmers aus §
488 Abs.
1 Satz
1 [X.]. Zwar ist dem Darlehensnehmer das Darlehen grundsätzlich erst dann im Sinne von §
488 Abs.
1 Satz
1 [X.] zur Verfügung gestellt, wenn der Darlehens-gegenstand endgültig aus dem Vermögen des Darlehensgebers ausgeschieden ist und dem Vermögen des Darlehensnehmers in der vereinbarten Form end-gültig zugeführt wird ([X.]surteil vom 12.
November 2002

XI
ZR 47/01, [X.]Z 152, 331, 336
zu §
607 [X.] aF). Von einer Zurverfügungstellung der Darlehensvaluta ist aber auch dann auszugehen, wenn das Darlehen teilweise zum Zwecke der Tilgung einer Verbindlichkeit des Darlehensnehmers gegen-über dem Darlehensgeber aufgenommen wurde, die Darlehensvaluta vom [X.] hierfür bereitgestellt und sogleich einbehalten wird (vgl. [X.]sur-teil vom 4.
April 2000

XI
ZR 200/99, [X.], 1243 f.; [X.]/[X.], [X.], Neubearbeitung 2012, § 492 Rn. 32, §
494 Rn.
20). Denn der [X.] hat sich wirksam mit einem geringeren Auszahlungsbetrag und dem Einbehalt des höheren Betrages zur Tilgung der vermeintlichen [X.]
-
13
-
derung

wie hier des Anspruchs auf das Bearbeitungsentgelt
-
einverstanden erklärt (anderer Fall [X.]surteil vom 17.
Januar 2012

XI
ZR 457/10, [X.], 312 Rn.
15).
Danach kann der Darlehensnehmer auf Grund der Unwirksamkeit der Vereinbarung über das Bearbeitungsentgelt zwar dessen Rückzahlung sowie Nutzungsersatz (§
818 Abs.
1 [X.]) verlangen. Das aufgenommene Darlehen hat er aber

trotz geringerer Auszahlung

gemäß §
488 Abs.
1 Satz
2 [X.] ver-einbarungsgemäß nebst den geschuldeten Zinsen zurückzuführen. Ein [X.] auf Neuberechnung des Darlehens und Gutschrift zu viel bezahlter Be-träge besteht dagegen nicht. Denn der Darlehensvertrag im Übrigen und die insoweit getroffenen Abreden sind wirksam (vgl. §
306 Abs.
1 [X.]). Spätere Darlehensraten werden somit ausschließlich auf den wirksam begründeten Rückzahlungsanspruch (§
488 Abs. 1 Satz
2 [X.]) erbracht und nicht anteilig auf das zu Unrecht geforderte Bearbeitungsentgelt. Welche und wie viele [X.] der Darlehensnehmer bereits an die kreditgebende Bank gezahlt hat, spielt deshalb im Falle einer Mitkreditierung des [X.] für die Prüfung des geltend gemachten Rückzahlungsanspruchs keine Rolle ([X.], [X.], 1942, 1943).
(2) An[X.] verhält es sich, wenn das Bearbeitungsentgelt nicht [X.], sondern lediglich

wie hier

in den zurückzu-zahlenden Gesamtbetrag, den [X.], eingerechnet ist. Das Bearbeitungsentgelt ist in diesem Fall bis zu den [X.] gestundet und wird mit diesen erbracht (dazu [X.], [X.], 1866, 1867). Der Rückzahlungsanspruch entsteht mithin nicht bereits im [X.]punkt der Valutierung des Darlehens, sondern -
anteilig
-
mit Entrichtung des in den [X.] Darlehensraten enthaltenen [X.] (§
812 Abs.
1 Satz
1 Fall
1 [X.]). Dabei ist in der Regel davon auszugehen, dass Darlehensneben-27
28
-
14
-
kosten wie Bearbeitungsentgelte bei einem Ratenkreditvertrag nicht vorab (§
367 Abs.
1 [X.]), sondern pro rata temporis entsprechend dem Verhältnis zum Gesamtbetrag getilgt werden, wenn aus dem Gesamtbetrag [X.] monatliche Raten gebildet werden (vgl. [X.], Urteil vom 5.
April 1984

III
ZR 2/83, [X.]Z 91,
55, 58
f.); Einzelheiten sind dem Tilgungsplan zu entnehmen (Art.
247 §
14 Abs.
1 Satz
2 EG[X.], §
492 Abs.
3 Satz 2 [X.]).
(3) Nach diesen Maßstäben wurden die hier streitigen Bearbeitungsent-gelte

entgegen der Annahme des Berufungsgerichts

vom Kläger nicht bereits im [X.]punkt der Valutierung der Darlehen geleistet, sondern vielmehr mit den Darlehensraten erbracht.
Nach den revisionsrechtlich bindenden tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§
559 Abs.
1 Satz
1, §
314 ZPO) erfolgte die Zahlung des [X.] für das im Jahr 2006 geschlossene Darlehen in voller Höhe mit der ersten Rate am 1.
März 2007. Entsprechendes gilt für die noch im Streit stehende erste Teilzahlung auf das Bearbeitungsentgelt aus dem im [X.] geschlossenen Darlehen in Höhe von 826,70

am 15.
Dezember 2008 fälligen Rate zahlte.
b) Der Kläger hat die Bearbeitungsentgelte nach den insoweit zutreffen-den Ausführungen des Berufungsgerichts auch ohne rechtlichen Grund geleis-tet.
[X.]) Wie der [X.] mit den beiden Urteilen vom 13.
Mai 2014 entschie-den und im Einzelnen begründet hat, ist die Vereinbarung von [X.] in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß §
307 Abs.
1 Satz
1, Abs.
2 Nr.
1 [X.] unwirksam (XI
ZR 405/12, [X.], 1224 Rn.
23 ff., für [X.]Z bestimmt und XI
ZR 170/13, [X.], 1325 Rn.
32 ff.). Diese Rechtsprechung gilt auch im Streitfall. Denn bei den in Rede 29
30
31
32
-
15
-
stehenden Bearbeitungsentgeltklauseln handelt es sich nach den rechtsfehler-freien Feststellungen des Berufungsgerichts um Allgemeine Geschäftsbedin-gungen im Sinne von §
305 Abs.
1 Satz
1 [X.].
[X.]) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung spricht hierfür be-reits das von der Beklagten standardmäßig verwendete Vertragsformular, das ein vorgedrucktes Leerfeld für den Eintrag einer Bearbeitungsgebühr enthält (vgl. [X.], Urteil vom 14.
Mai 1992

VII
ZR 204/90, [X.]Z 118, 229, 238). [X.] hat die Beklagte selbst vorgetragen, in den von ihr abgeschlossenen [X.] ein Bearbeitungsentgelt anhand der Daten des individuellen Darlehensvertrages nach bestimmten Vorgaben zu berechnen (vgl. [X.]surteil vom 13.
Mai 2014

XI
ZR 170/13, [X.], 1325 Rn.
21). Dabei kann zugunsten der Beklagten unterstellt werden, dass Betrag und [X.] Anteil des [X.] am Nettodarlehensbetrag nicht in allen im streitigen [X.]raum geschlossenen Darlehensverträgen gleich waren oder die Beklagte bisweilen sogar auf die Erhebung eines [X.] verzichtet hat. Denn für die Einordnung einer Bearbeitungsentgeltregelung als Allgemeine Geschäftsbedingung ist es unerheblich, dass die jeweilige [X.] variiert oder auch im Einzelfall kein Bearbeitungsentgelt erhoben wird. Es reicht vielmehr aus, dass die kreditgebende Bank regelmäßig Bearbeitungsent-gelte verlangt, sie diese beim Vertragsschluss einseitig vorgibt und nicht [X.] zur Disposition stellt (vgl. O[X.], Urteil vom 26.
September 2013

6
U 32/13, juris Rn.
31
f.; [X.], [X.], 18). So aber liegt der Fall hier. Weder hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Beklagte dem Klä-ger im Streitfall Gelegenheit zur Abänderung der von ihr regelmäßig verlangten Bearbeitungsentgelte gegeben hätte, noch zeigt die Revisionserwiderung dies-bezüglichen, vom Berufungsgericht übergangenen Vortrag auf (vgl. [X.]surteil vom 13.
Mai 2014

XI
ZR 170/13, [X.], 1325 Rn.
25).
33
-
16
-
2. [X.] hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, die geltend gemachten [X.] seien verjährt (§
214 Abs.
1 [X.]).
a) [X.] verjähren nach der Regelverjährung des §
195 [X.] in drei Jahren. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt [X.] mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§
199 Abs.
1 [X.]). Der Gläubiger eines [X.] aus §
812 Abs.
1 Satz
1 Fall 1 [X.] hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrun-des ergibt ([X.]surteile vom 29.
Januar 2008

XI
ZR 160/07, [X.]Z 175, 161 Rn.
26 und vom 15.
Juni 2010

XI
ZR 309/09, [X.], 1399 Rn.
12 mwN). Der Verjährungsbeginn setzt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände [X.]. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm be-kannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. [X.] kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn aber hin-ausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag ([X.], Urteil vom 19.
März 2008

III
ZR 220/07, [X.], 1077, 1078). In diesen [X.] fehlt es an der [X.]keit der Klageerhebung als übergreifender Voraus-setzung für den Verjährungsbeginn ([X.], Urteile vom 20.
Januar 2009

XI
ZR 504/07, [X.]Z 179, 260 Rn.
47, vom 26.
September 2012 -
VIII ZR 279/11, [X.], 1286 Rn.
48 und vom 22. Juli 2014

[X.], NJW 2014, 3092 Rn.
23). Das gilt erst recht, wenn der Durchsetzung des Anspruchs eine [X.] höchstrichterliche Rechtsprechung entgegensteht ([X.], Urteil vom 16.
September 2004

III
ZR 346/03, [X.]Z 160, 216, 232).
34
35
-
17
-
b) Nach diesen Grundsätzen sind die [X.] des Klä-gers nicht verjährt.
[X.]) Nicht frei von [X.] sind bereits die Ausführungen des [X.] zu den objektiven Voraussetzungen des [X.] (§
199 Abs.
1 Nr.
1 [X.]). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die [X.] des [X.] nicht mit Valutierung der noch streit-gegenständlichen Darlehen in den Jahren 2006 und 2008 entstanden, sondern

wie oben näher ausgeführt (II. 1. a) [X.]) (3))

erst mit Entrichtung der das [X.] enthaltenden Darlehensraten in den Jahren 2007 und 2008.
[X.]) Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die [X.] sei bereits im [X.]punkt der [X.] in Gang gesetzt worden, hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Zwar hatte der Kläger mit Leistung der maßgeblichen Raten, mit denen er nach den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts jeweils das Bearbeitungsentgelt zahlte, Kenntnis sämtli-cher den Anspruch begründenden tatsächlichen Voraussetzungen (§
199 Abs.
1 Nr.
2 [X.]). Die Klageerhebung war ihm aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts vor dem Jahre 2011 nicht zumutbar, so dass der [X.] bis zum Schluss des Jahres 2011 hinausgeschoben war.
(1) Die Frage, wann Rückforderungsansprüche wegen zu Unrecht ge-zahlter Bearbeitungsentgelte verjähren, ist in Rechtsprechung und Literatur um-stritten.
(a) Die überwiegende Auffassung sieht [X.] mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung als verjährt an, wenn die Regel-verjährungsfrist des §
195 [X.]

gerechnet ab dem Schluss des Jahres der Leistung des [X.]

abgelaufen ist ([X.], BeckRS 2013, 22390; [X.], [X.], 1942, 1943; [X.], BeckRS 36
37
38
39
40
-
18
-
2014, 06199; [X.], Urteil vom 11.
September 2013

23
S 391/12, juris Rn.
60
ff.; [X.], Urteil vom 28.
Februar 2014

1
S 147/13, S.
7
ff., n.v.; [X.], Urteil vom 30.
Mai 2014

10
S 9217/13, S.
8
ff., n.v.; [X.], Urteil vom 25.
Oktober 2013

283
C 16189/13, juris Rn.
16; vgl. [X.], Urteil vom 15. Mai 2014

3
S 10/13, S.
8
f., n.v. -
für den Anspruch aus §
488 Abs.
1 Satz
1 [X.]; [X.]/Krepold, [X.], 45, 57; Edelmann, [X.] 2014, 148, 149; Göhrmann, [X.], 275, 277
ff.; [X.], EWiR 2014, 405, 406; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 1353, 1359 ff.; [X.], [X.], 497; [X.], [X.] 3/2014 Anm.
5; vgl. [X.], NJW 2014, 2403 f.).
(b) Nach anderer Ansicht hat die Verjährungsfrist für [X.], die vor dem Jahre 2011 entstanden sind, mangels vorheriger [X.] der Klageerhebung erst mit Ablauf des Jahres 2011 zu [X.]. Erst im Jahre 2011
habe sich eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung herausgebildet, die formularmäßige Bearbeitungsentgelte ent-gegen der älteren Rechtsprechung des [X.]s missbilligt habe ([X.], [X.], 502, 505; [X.], NJW-RR 2014, 51, 52; vgl. [X.], EWiR 2014, 437, 438; [X.]/[X.], [X.], 133, 144; [X.], [X.] § 307 [X.] 2.14;
[X.], [X.], 342, 346;
[X.], BeckRS 2013, 18225; an[X.] indes für Verträge aus dem Jahre 2006 [X.], Urteil vom 16.
Juli 2014

13
[X.], juris Rn.
21). Teilweise wird zudem angenommen, einem Darlehensnehmer sei bis zur [X.] des [X.] des [X.] vom 13.
Oktober 2011 (3 [X.]/11, juris) eine Klageerhebung nicht zumutbar gewesen (AG [X.], Urteil vom 20.
März 2013 -
1 C 39/13, juris Rn. 34). Denn erst mit diesem Beschluss habe das [X.] seine frühere, Bearbeitungsentgelte billigende Auf-fassung aufgegeben, die es maßgeblich auf die bisherige Rechtsprechung des [X.]s gestützt habe ([X.], [X.], 355).
41
-
19
-
(c) Eine dritte Auffassung nimmt an, bis zur [X.] des Aufsat-zes von [X.], dem damaligen Vorsitzenden des erkennenden [X.]s, in [X.], 185, 193 habe eine gefestigte Rechtsprechung des Inhalts bestanden, dass Bearbeitungsentgelte wirksam vereinbart werden könnten. Erst [X.] habe sich entschieden gegen diese Rechtsprechung gestellt und damit den Streit um die Wirksamkeit von [X.] ausgelöst. Ansprüche, die bereits vor [X.] dieses Beitrags entstanden seien, seien verjährt. Für solche Ansprüche, die zwischen dieser [X.] bis zur höchstrich-terlichen Klärung der Rechtslage durch die [X.]surteile vom 13.
Mai 2014 (XI
ZR 405/12, [X.], 1224, für [X.]Z bestimmt und [X.], [X.], 1325) entstanden seien, habe die Verjährung hingegen nicht vor dem 13.
Mai 2014 zu laufen begonnen ([X.], [X.], 233, 239 f.; im Ansatz ähnlich [X.], Urteil vom 16.
Juli 2014 -
13 [X.], juris Rn.
21).
(d) Eine vierte Auffassung schließlich geht mit ähnlicher Begründung, wenn auch mit anderem rechtlichen Ansatz davon aus, dass die Verjährung von [X.]n zwischen der [X.] des Aufsatzes von [X.] und der objektiven Klärung des Streits um die Wirksamkeit von [X.] gehemmt gewesen sei (vgl. [X.], Urteil vom 27.
Januar 2014 -
6 S 3714/13, juris Rn. 39
ff.).
(2) Zutreffend ist im Ergebnis die zweitgenannte Auffassung. Die Frage, wann eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die zur Un-zumutbarkeit der Klageerhebung führt, unterliegt der uneingeschränkten Be-urteilung durch das Revisionsgericht ([X.]surteil vom 15.
Juni 2010

XI
ZR 309/09, [X.], 1399 Rn. 13). Danach war einzelnen Darlehensnehmern die Erhebung einer Rückforderungsklage wegen zu Unrecht geforderter [X.] nicht vor dem Jahre 2011 zumutbar. Die kenntnisabhängige Ver-jährungsfrist des §
199 Abs.
1 [X.] begann deshalb für früher entstandene 42
43
44
-
20
-
Rückforderungsansprüche
erst mit dem Schluss des Jahres 2011 zu laufen. [X.] sind hingegen solche Rückforderungsansprüche, bei denen

gerechnet vom [X.]punkt ihrer Entstehung

innerhalb der absoluten kenntnis-unabhängigen 10jährigen Verjährungsfrist des §
199 Abs.
4 [X.] keine [X.] Maßnahmen ergriffen worden sind.
Allerdings lässt sich das Hinausschieben des [X.] nicht damit rechtfertigen, im maßgeblichen [X.]punkt der [X.]

hier also am 1.
März 2007 bzw. 15.
Dezember 2008

habe eine unsichere und zweifelhafte, von divergierenden Meinungen und Entscheidungen geprägte Rechtslage bestanden. Vor dem Jahre 2010 herrschte nämlich schon kein für die Annahme einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage erforderlicher ernsthafter Meinungsstreit in Literatur und Rechtsprechung über die [X.] Wirksamkeit von Bearbeitungsentgeltklauseln (vgl. [X.]surteil vom 7.

Dezember 2010

XI
ZR 348/09, [X.], 1046 Rn.
21). Dass die [X.] erst unsicher wird, nachdem die Verjährung zu laufen begonnen hat, [X.] die Verjährungsfrist

wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat

nicht zu verlängern (verfehlt daher im Ansatz [X.], BeckRS 2013, 18225).
[X.] stand der [X.]keit der Klageerhebung

was das [X.] nicht ausreichend berücksichtigt hat

die ältere Rechtsprechung des [X.]s entgegen, die Bearbeitungsentgelte in "banküblicher Höhe"
von zuletzt bis zu 2% gebilligt hatte ([X.], Urteile vom 29.
Juni 1979

III
ZR 156/77, NJW 1979, 2089, 2090, vom 2.
Juli 1981

III
ZR 17/80, [X.], 838, 839, vom 1.
Juni 1989

III
ZR 219/87, [X.], 1011, 1014 und vom 29.
Mai 1990

XI
ZR 231/89, [X.]Z 111, 287, 293; vgl. auch [X.], Urteile vom 21.
Februar 1985

III
ZR 207/83, [X.], 686, 687, vom 5.
Mai 1992

XI
ZR 242/91, [X.], 1355, 1359
und vom 14.
September 2004

XI
ZR 45
46
-
21
-
11/04, [X.], 2306, 2308). Eine Klageerhebung wurde vor diesem Hinter-grund erst nach Herausbildung einer gefestigten Auffassung der Oberlandesge-richte zur [X.]n Unwirksamkeit solcher Klauseln im Jahre 2011 zu-mutbar, die eine Abkehr von der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung erwarten ließ.
Die gegenteilige Argumentation des Berufungsgerichts vermag auch un-ter Berücksichtigung der ergänzenden Erwägungen der Revisionserwiderung nicht zu überzeugen.
(a) Die Bedenken der Revisionserwiderung gegen die Rechtsprechung zum Hinausschieben des [X.] im Ausnahmefall einer un-sicheren und zweifelhaften Rechtslage sind nicht berechtigt.
([X.]) §
199 Abs.
1 Nr.
2 [X.] verlangt Kenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen. Der Verjährungsbeginn setzt danach zwar

wie dargelegt (s. oben II. 2. a))

grundsätzlich nicht voraus, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht. Jedoch ist die von §
199 Abs.
1 Nr.
2 [X.] geforderte Kenntnis des Gläubigers erst vorhanden, wenn er aufgrund der ihm bekannten Tatsa-chen gegen den Schuldner eine Klage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung in einem Maße Erfolgsaussicht hat, dass sie zumutbar ist ([X.], Urteile vom 26.
September 2012

VIII
ZR 279/11, [X.], 1286 Rn.
47 und vom 6.
Mai 1993

III
ZR 2/92, [X.]Z 122, 317, 324
f. zu §
852 Abs.
1 [X.]
aF).
([X.]) Einem derartigen Hinausschieben des [X.] stehen auch, an[X.] als die Revisionserwiderung meint, systematische Erwägungen nicht entgegen.
47
48
49
50
-
22
-
Zwar wird gemäß §
206 [X.] die Verjährung bei höherer Gewalt

dem im Verhältnis zu einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage möglicherweise schwereren Tatbestand ([X.], [X.] 2011, 1057, 1060; [X.], [X.], 335, 338 f.)

nur gehemmt, wenn ein tatsächliches Hindernis innerhalb der letz-ten sechs Monate der Verjährungsfrist vorgelegen hat. Hierzu steht es aber nicht in Wi[X.]pruch, bei einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage den Verjährungsbeginn hinauszuschieben. Die jeweiligen Fälle sind schon nicht vergleichbar. §
206 [X.] stellt eine im Interesse des Schuldners eng auszule-gende zusätzliche Schutzvorschrift dar, die dem Gläubiger die Durchsetzung von Ansprüchen auch dann noch ermöglichen soll, wenn kurz vor Ablauf der Verjährung tatsächliche Hindernisse auftreten. Zur Frage des [X.], der sich allein nach §
199 Abs.
1 [X.] bestimmt, verhält sich der Hem-mungstatbestand des §
206 [X.] jedoch nicht.
(cc) Das Hinausschieben des [X.] in Fällen zweifelhafter Rechtslage in beson[X.] begründeten Ausnahmefällen wi[X.]pricht zudem nicht Sinn und Zweck des Verjährungsrechts (vgl. im Ergebnis auch [X.]/
[X.], Festschrift [X.], 2009, [X.]53, 469 f.; aA [X.],
[X.], 335, 339; kritisch [X.], [X.] 2011, 1057, 1061). Das Verjährungsrecht erfordert angesichts seines Schutzzwecks eindeutige Verjährungsregeln und eine Ausle-gung, die die gebotene Rechtssicherheit gewährleistet (vgl. [X.]surteil vom 11.
September 2012

XI
ZR 56/11, [X.], 2190 Rn.
24). Jedoch müssen Verjährungsregeln mit Rücksicht auf das verfassungsrechtlich geschützte For-derungsrecht (Art.
14 Abs.
1 GG) stets einen angemessenen Ausgleich zwi-schen den Interessen des Schuldners und des Gläubigers darstellen ([X.], Ur-teil vom 17.
Juni 2005

V
ZR 202/04, [X.], 1801, 1804). Dies kann in en-gen Grenzen Ausnahmen rechtfertigen, um dem Gläubiger eine faire Chance zu geben, seinen Anspruch geltend zu machen ([X.], Urteil vom 17.
Juni 2005 51
52
-
23
-

V
ZR 202/04, [X.], 1801, 1804; siehe auch [X.]/[X.], [X.]O S.
460).
(dd) Entgegen der Revisionserwiderung spricht auch der Wille des Ge-setzgebers für
eine Anwendung der zu §
852 [X.] aF entwickelten Grundsätze (siehe [X.], Urteil vom 27.
Mai 1952

III
ZR 128/51, [X.]Z 6, 195) im Anwen-dungsbereich des §
199 Abs.
1 [X.]. Zwar sollte mit dem Schuldrechtsmoder-nisierungsgesetz das Verjährungsrecht vereinfacht und vereinheitlicht werden. Der Gesetzgeber hat aber bei der Schaffung des §
199 Abs.
1 [X.] bewusst an §
852 [X.] aF angeknüpft (BT-Drucks. 14/6040, S.
104, 107). Mangels einer ausdrücklichen anderweitigen Regelung ist deshalb davon auszugehen, dass die zu §
852 [X.] aF entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze zum Hinaus-schieben des [X.] ebenfalls fortgelten sollen. Das wird auch dadurch belegt, dass der Gesetzgeber mit § 199 Abs. 1 [X.] das erklärte Ziel verfolgt hat, dem Gläubiger eine faire Chance zur Durchsetzung seines [X.]s zu eröffnen (BT-Drucks.
14/6040, S.
95; vgl. auch [X.]/[X.], Festschrift [X.], 2009, S.
453, 460). Hierzu gehört nach der Gesetzesbe-gründung insbesondere, dass dem Gläubiger grundsätzlich hinreichend Gele-genheit
gegeben werden muss, das Bestehen seiner Forderung zu erkennen (BT-Drucks. 14/6040, S. 95).
(b) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist der Anwendungs-bereich der Rechtsprechungsgrundsätze zum Hinausschieben des [X.]s bei unklarer und zweifelhafter Rechtslage nicht auf Fälle be-schränkt, in denen

wie bei Notar-
oder Amtshaftungsansprüchen

Unsicher-heit über die Person des Schuldners besteht ([X.]/Schmidt-Räntsch, [X.], 14.
Aufl., §
199 Rn.
18a; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 1353, 1355; aA Bitter/Alles, NJW 2011, 2081, 2082 ff.; [X.], NJW 2011, 3545, 3547; Göhrmann, [X.], 275, 277). Vielmehr entspricht es gefestigter Rechtspre-53
54
-
24
-
chung des [X.]s, dass diese Rechtsgrundsätze auf sämtliche Ansprüche anwendbar sind (st. Rspr., siehe nur [X.], Urteile vom 23.
September 2008

XI
ZR 262/07, [X.], 2155 Rn.
19, vom 20.
Januar 2009

XI
ZR 504/07, [X.]Z 179, 260 Rn.
49, vom 26.
September 2012

VIII
ZR 279/11, [X.], 1286 Rn.
48
ff. und vom 22.
Juli 2014

[X.], NJW 2014, 3092 Rn. 23
ff.; vgl. auch [X.]/Schmidt-Räntsch, [X.], 14.
Aufl., §
199 Rn.
18a; [X.], [X.], 233, 237).
(c) Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Ausnahmefalles einer un-klaren und zweifelhaften Rechtslage liegen im Streitfall vor. Darlehensnehmern war vor dem Jahre 2011 die Erhebung einer Rückforderungsklage wegen zu Unrecht vereinnahmter Bearbeitungsentgelte nicht zumutbar.
([X.]) [X.] ist die Klageerhebung nach allgemeinen Grundsätzen erst, sobald sie erfolgversprechend, wenn auch nicht risikolos möglich ist
(st. Rspr., [X.], Urteile vom 6.
Mai 1993

III
ZR 2/92, [X.]Z 122, 317, 326 und vom 26.
September 2012

VIII
ZR 279/11, [X.], 1286 Rn.
52 mwN). Das war hier vor dem [X.] nicht der Fall.
Der [X.]keit der
Klageerhebung stand, was das Berufungsgericht verkannt hat, die ältere Rechtsprechung des [X.]s entgegen, die Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gebilligt hatte ([X.] die Nachweise unter II.
2.
b)
b)
(2)). Entgegen der Auffassung des [X.] waren Bearbeitungsentgelte nicht lediglich mangels Entschei-dungserheblichkeit unbeanstandet geblieben. Vielmehr hat der [X.] in einer Entscheidung aus dem Jahre 1989 ausdrücklich entschieden, dass Banken berechtigt sind, Bearbeitungsgebühren in banküblicher Höhe in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu vereinbaren ([X.], Urteil vom 1.
Juni 1989

III
ZR 219/87, [X.], 1011, 1014). Zudem nahm er in zwei Ent-55
56
57
-
25
-
scheidungen aus dem Jahre 2004 an, ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 4% lasse sich auf Grund seiner ungewöhnlichen Höhe nicht mit dem einmaligen Aufwand der dortigen Beklagten bei der Darlehensgewährung rechtfertigen, so dass es als laufzeitabhängige Vergütung mit zinsähnlichem Charakter einzu-ordnen sei ([X.]surteile vom 14.
September 2004

XI
ZR 11/04, [X.], 2306, 2308 und [X.], juris Rn.
18). Dass für die Bearbeitung ein Entgelt verlangt werden dürfe, wurde hierbei nicht grundlegend in Abrede gestellt. Ein rechtskundiger Dritter, den ein Darlehensnehmer um Rat gefragt hätte, musste vor diesem Hintergrund nicht von der Unwirksamkeit formularmäßiger [X.] ausgehen.
In der Literatur war diese Rechtsprechung bis in das [X.] nur ver-einzelt erörtert worden ([X.], Bankentgelte,
2003, Rn.
425 ff.; [X.]/
[X.], [X.], 673, 676) und die entsprechenden Beiträge waren auch ohne Widerhall in Form gerichtlicher Auseinan[X.]etzungen geblieben. Erst der Auf-satz von [X.] ([X.], 185, 194) führte zu zahlreichen Unterlassungskla-gen von [X.] gegen entsprechende Klauseln. Die ers-te oberlandesgerichtliche Entscheidung, die Bearbeitungsentgelte in [X.] Geschäftsbedingungen im Rahmen einer solchen Klage für unwirksam er-klärte, traf das [X.] im Jahre 2010 ([X.], 2072). Die nachfol-gende Entscheidung des [X.] wurde erst im Jahre 2011 veröffentlicht ([X.], BeckRS 2011, 13603). Demgegenüber erachtete das [X.]
unter Berufung auf die bisherige Rechtsprechung des [X.]s formularmäßige Bearbeitungsentgelte für wirksam ([X.], 355, 356). Damit lagen im Jahre 2010 zwei veröffentlichte

jedoch inhaltlich gegensätzliche

oberlandesgerichtliche Entscheidungen zur Wirksamkeit formularmäßiger Bear-beitungsentgelte in [X.] nach §
488 [X.] vor, von denen eine noch der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung folgte. In 58
-
26
-
dieser Situation bot die Erhebung einer Rückforderungsklage nicht in einem Maße Aussicht auf Erfolg, dass sie zumutbar gewesen wäre.
Eine Änderung trat insoweit erst ein, nachdem sich im Jahre 2011 eine gefestigte oberlandesgerichtliche Rechtsprechung herausgebildet hatte, die Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen beim Abschluss von [X.] auf breiter
Front missbilligte. Den Ent-scheidungen der Oberlandesgerichte [X.] und [X.] aus dem Jahre 2010 folgten die Oberlandesgerichte [X.] ([X.] 2011, 1125), [X.] (Urteil vom 24.
Februar 2011

6
U 162/10, juris), [X.] (BeckRS 2011, 08607), [X.] ([X.], 1366) und [X.] (BeckRS 2012, 09048). Damit war unabhängig davon, dass das [X.] seine bisherige, Bearbeitungsentgelte billigende Rechtsprechung mit Beschluss vom 13.
Ok-tober 2011 aufgab (3 [X.]/11, juris), ein hinreichend sicherer Boden für eine Rückforderungsklage bereitet. Zwar hat der erkennende [X.] erst mit Urteilen vom 13.
Mai 2014 (XI
ZR 405/12, [X.], 1224, für [X.]Z bestimmt und XI
ZR 170/13, [X.], 1325) entschieden, dass er an der älteren höchstrich-terlichen Rechtsprechung des [X.]s, die formularmäßige Bear-beitungsentgelte unbeanstandet gelassen hat, nicht festhält. Ein rechtskundiger Dritter musste jedoch bereits vor dem 13. Mai 2014 auf Grund der Veröffentli-chung zahlreicher oberlandesgerichtlicher Entscheidungen im Jahre 2011 [X.] damit rechnen, dass Banken die erfolgreiche Berufung auf die ältere Rechtsprechung des [X.]s künftig versagt werden wird (siehe insbes. [X.], [X.], 2072, 2073 f.; OLG [X.], [X.],
1366, 1369 f.; vgl. OLG [X.], BeckRS 2012, 09048; aA [X.], [X.], 233, 240
f.).
([X.]) Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ließ sich die [X.] Unwirksamkeit von [X.] im [X.]punkt der An-59
60
-
27
-
spruchsentstehung selbst für einen rechtskundigen Dritten nicht schon früher aus allgemeinen Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur In-haltskontrolle von [X.] in einem für die Klageerhebung [X.] ableiten. Zwar besteht keine unsichere oder zweifelhafte Rechtslage, wenn die Rechtslage ausgehend von früheren höchstrichterlichen Ent-scheidungen und den darin aufgestellten Grundsätzen zuverlässig erkennbar ist (vgl. [X.], Urteile vom 26.
September 2012

VIII
ZR 279/11, [X.], 1286 Rn.
50, 53 und vom 22.
Juli 2014

[X.], NJW 2014, 3092 Rn. 26). So lagen die Dinge hier aber nicht.
Allerdings sind nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s [X.] in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar (§
307 Abs.
2 Nr.
1 [X.]), wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er über-wiegend im eigenen Interesse erbringt. Denn es gehört zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts, dass jeder Rechtsunterworfene sol-che Tätigkeiten zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können (vgl. nur [X.]surteile vom 18.
Mai 1999

XI
ZR 219/98, [X.]Z 141, 380, 385 f. und vom 21.
April 2009

XI
ZR 78/08, [X.]Z 180, 257 Rn. 21 mwN). Einer schlichten Übertragung dieser Grundsätze auf formularmäßige [X.] stand indes die ausdrückliche höchstrichterliche Billigung solcher Entgelte in der älteren Rechtsprechung des [X.]s entgegen, auf die sich kreditgebende Banken wie die Beklagte regelmäßig zur Abwehr von Rückzahlungsforderungen der betroffenen Darlehensnehmer berufen haben.
Hinzu kommt, dass in der bisherigen Rechtsprechung des [X.]s im [X.] solche [X.] für unwirksam erklärt worden waren, mit de-nen Kreditinstitute eine Vergütung für bestimmte Geschäftsvorfälle während der 61
62
-
28
-
Vertragslaufzeit verlangt hatten, wie etwa die Bearbeitung oder Überwachung von Pfändungsmaßnahmen ([X.], Urteil vom 18.
Mai 1999

XI
ZR 219/98, [X.]Z 141, 380) oder die entgeltliche Benachrichtigung des Kontoinhabers über die Nichteinlösung von Lastschriften wegen fehlender Deckung ([X.]surteil vom 13.
Februar 2001

XI
ZR 197/00, [X.]Z 146, 377). Diese Entgelte wurden

an[X.] als das Bearbeitungsentgelt

nicht im Zusammenhang mit dem [X.] erhoben. Das Bearbeitungsentgelt war somit, wie die Revision zu-treffend geltend macht, mit den zuvor beanstandeten [X.] nicht ohne weiteres vergleichbar (vgl. [X.], [X.], 233, 239; [X.], [X.], 275, 279; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 1353, 1361; [X.], [X.], 497). Darüber hinaus gingen Teile sowohl der Fachliteratur als auch der Instanzrechtsprechung noch in den Jahren 2012 bis 2014 von der Wirksamkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte und der Gültigkeit der [X.] bislang ergangenen älteren Rechtsprechung des [X.]s aus (siehe nur [X.]/[X.], [X.], 2349, 2350 ff.; [X.], [X.], 1777 ff., 1829 ff.; [X.]/Krepold, [X.], 45, 48 ff.; [X.]/Möllers, [X.], 59, 60 ff.; vgl. [X.], [X.], 500 Rn.
50 ff.; [X.], Urteil vom 27.
Dezember 2013

10
O 5948/13, juris Rn. 37 ff.;
LG München
I, [X.], 20
f.;
vgl. zu einem Bausparvertrag auch
OLG [X.], Beschluss vom 24.
Mai 2011

10
U 12/09, juris Rn. 8 ff.).
(cc) An dieser Einschätzung vermag der von der Revisionserwiderung angeführte Umstand nichts zu ändern, dass die Bearbeitungsentgelte billigen-den Entscheidungen des [X.]s vor der Reform des Schuldrechts zum 1.
Januar 2002 zum alten Darlehensrecht der §§
607, 608 [X.] aF ergan-gen sind (aA [X.]/[X.]/[X.], [X.], 1353, 1360, 1361). Zwar kam der Darlehensvertrag nach der damals geltenden Realvertragstheorie erst mit Hingabe der Darlehensvaluta zustande, so dass an[X.] als nach §
488 Abs.
1 Satz
2 [X.] Zinsen nur für die Kapitalbelassung und nicht auch für die [X.]
-
29
-
fügungstellung der Darlehensvaluta geschuldet waren (§
608 [X.] aF;
siehe dazu Mülbert, [X.] (1992) 447, 455 f.). Die [X.] Wirksamkeit von [X.] war aber in der älteren Rechtsprechung nicht auf die rechtliche Konstruktion des Darlehensvertrages als Realvertrag gestützt, son-dern mit der allgemeinen Erwägung begründet worden, dass solche Entgelte in banküblicher Höhe zulässig seien ([X.], Urteil vom 1.
Juni 1989

III
ZR 219/87, [X.], 1011, 1014). Ein rechtskundiger Dritter musste deshalb allein auf Grund der geänderten Rechtslage nicht zuverlässig von einer abweichenden [X.]n Würdigung bei [X.] nach §
488 [X.] ausgehen.
(dd) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung wurde die [X.] auch nicht bereits mit der [X.] einzelner Aufsätze zur Thematik der Bearbeitungsentgelte in bankrechtlichen Fachzeitschriften in den Jahren 2003, 2005 und 2008 zumutbar.
Abgesehen davon, ob vor dem Hintergrund einer gegenläufigen höchst-richterlichen Rechtsprechung einzelne Literaturbeiträge überhaupt die Zumut-barkeit der Klageerhebung zu begründen vermögen, übten [X.] (Bankent-gelte, 2003, Rn.
427 ff.) und [X.]/[X.] ([X.], 673, 676)

was die Revi-sionserwiderung unberücksichtigt lässt

keine grundlegende Kritik an der Wirk-samkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte. [X.] ([X.]O Rn.
427
ff.) bemängelte lediglich die prozentuale Anknüpfung an den Nettodarlehensbetrag bei größeren Darlehensbeträgen. Für Ratenkredite kleineren Umfangs

wie sie auch hier im Streit stehen

ging er jedoch von der Wirksamkeit formularmäßi-ger Bearbeitungsentgelte aus. [X.]/[X.] hielten zwar ein Entgelt für die Kreditbearbeitung und Bonitätsprüfung für unwirksam, nahmen jedoch im Übri-gen an, dass bestimmte Leistungen im Zusammenhang mit der Kreditvergabe, wie etwa Beratungsleistungen, bepreist werden dürften. Sie forderten deshalb 64
65
-
30
-
die Kreditwirtschaft nicht generell zum Verzicht auf die Erhebung von [X.]n auf, sondern schlugen im Gegenteil zu deren Rechtfertigung vor, Banken sollten künftig darstellen, welche Dienstleistungen mit dem Entgelt konkret abgegolten würden; zudem sprachen sie sich dafür aus, die [X.] Anknüpfung des [X.] an den Nettodarlehensbetrag zuguns-ten eines aufwandsabhängigen Entgelts zu überdenken ([X.]/[X.], [X.], 673, 676).
Erstmals der Aufsatz von [X.] ([X.], 185, 193) stellte die Wirk-samkeit formularmäßiger Bearbeitungsentgelte grundlegend in Frage. Er gab freilich, wenngleich es
sich um eine in der bankrechtlichen Literatur [X.] Stimme handelte, allein die persönliche Auffassung des damaligen [X.] wieder. Auch ein fachkundig beratener Darle-hensnehmer musste deshalb jedenfalls bis zu den dargestellten zahlreichen Entscheidungen der Oberlandesgerichte im Jahre 2011, die auf breiter Front der Auffassung von [X.] folgten, weiter damit rechnen, dass eine beklagte Bank sich nach wie vor mit Erfolg auf die bestehende höchstrichterliche Recht-sprechung würde berufen können (aA [X.], [X.], 233, 240 f.; [X.], [X.], 497).
(ee) Einer Klageerhebung vor dem Jahre 2011 stand daher, an[X.] als das Berufungsgericht ausgeführt hat, nicht lediglich das allgemeine, stets vor-handene Risiko eines Prozessverlustes entgegen. Vielmehr konnte auf Grund der Billigung formularmäßiger Bearbeitungsentgelte in der älteren Recht-sprechung des [X.]s die Erhebung einer Rückforderungsklage nicht aussichtsreich erscheinen.
(d) Gemessen hieran sind die noch streitbefangenen bereicherungsrecht-lichen [X.] des [X.] nicht verjährt. Diese sind zwar be-66
67
68
-
31
-
reits mit Leistung der Bearbeitungsentgelte am 1.
März 2007 und am 15.
Dezember 2008 entstanden (§
199 Abs.
1 Nr.
1 [X.]). Da die dreijährige Regelverjährung des §
195 [X.] mangels vorheriger [X.]keit der Klageer-hebung

wie dargelegt

erst mit Ablauf des Jahres 2011 zu laufen begann, wurde die Verjährung aber durch die mit Schriftsatz vom 19.
Dezember 2012 beim Amtsgericht eingereichte und der Beklagten am 18.
Januar 2013 zuge-stellte Klage rechtzeitig Ende des Jahres 2012 gehemmt (§
204 Abs.
1 Nr.
1 [X.], §
167 ZPO).

III.
Die Abweisung der Klage stellt sich entgegen der Revisionserwiderung auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§
561 ZPO). Der Beklagten kann ein Anspruch auf Zahlung der streitgegenständlichen Bearbeitungs-entgelte gegen den Kläger nicht nach den Grundsätzen der ergänzenden Ver-tragsauslegung (§§
133, 157 [X.]) zugebilligt werden. Die Voraussetzungen einer ergänzenden Vertragsauslegung (vgl. dazu [X.]surteil vom 13.
Mai 2014

XI
ZR 170/13, [X.], 1325 Rn.
105 ff.) sind nicht dargetan.

IV.
Das Berufungsurteil ist demnach aufzuheben (§
562 Abs.
1 ZPO). Der [X.] kann in der Sache selbst entscheiden, weil die Sache entscheidungsreif ist (§
563 Abs.
3 ZPO). Das Berufungsgericht hat die erforderlichen Feststellun-gen in der Hauptsache getroffen. Weitergehende Feststellungen zu den geltend gemachten Nebenforderungen sind mangels insoweit erforderlicher Sachaufklä-rung (§
139 Abs.
2 Satz
1 ZPO) nicht geboten.
69
70
-
32
-
Dem Kläger steht über die von der Beklagten bereits anerkannten Beträ-ge hinaus gemäß §
812 Abs.
1 Satz
1 Fall
1 [X.] ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von weiteren 1.015,96

fünf
Pro-zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz kann der Kläger

wie zuletzt beantragt

als Nutzungsersatz nach §
818 Abs.
1 [X.] ab dem 2.
März 2007 aus 189,20

und ab dem
16.
Dezember 2008 aus weiteren 826,76

n-gen. Nach der Rechtsprechung des [X.]s ist der Anspruch aus §
818 Abs.
1 [X.] zwar grundsätzlich auf die Herausgabe der vom [X.] tatsächlich gezogenen Zinsen beschränkt. Bei Zahlungen an eine 71
-
33
-
Bank besteht aber eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die [X.] im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von fünf
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz herausgeben muss ([X.]surteil vom 24.
April 2007

XI
ZR 17/06, [X.]Z 172, 147 Rn.
35 mwN).

[X.]

Grüneberg

Maihold

Pamp

Menges

Vorinstanzen:
AG [X.], Entscheidung vom 21.03.2013 -
3 [X.]/12 -
LG [X.], Entscheidung vom 04.09.2013 -
2 S 48/13 -

Meta

XI ZR 348/13

28.10.2014

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2014, Az. XI ZR 348/13 (REWIS RS 2014, 1842)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1842

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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