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PDF anzeigen[X.]/03vom26. September 2003in der [X.] Körperverletzung u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. September 2003gemäß § 206 a Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 7. Oktober 2002 wirda) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte [X.] zum Nachteil des A. ver-urteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen [X.] des Verfahrens und die notwendigen Auslagen [X.] der Staatskasse zur [X.]) das vorgenannte Urteil im Strafausspruch mit den [X.] Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die verbleibenden [X.] Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landge-richts zurückverwiesen.3. Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Körperverletzung sowiegefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Urteile des Jugend-schöffengerichts [X.] vom 12. Januar 1998 und vom 27. August 1998 zu einerEinheitsjugendstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die- 3 -Verletzung materiellen und formellen Rechts gestützte Revision des Ange-klagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im übri-gen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.1. Der [X.] hat in seiner Antragsschrift vom 12. [X.] zutreffend [X.]...Die Körperverletzung z. [X.]([X.], 40, 41) ist [X.] wie die bei der Strafzumessung berücksichtigte ([X.]) Kör-perverletzung z. N. Ab. ([X.]) [X.] in der unverändert [X.] zugelassenen ([X.], 222) Anklage ([X.]) nicht erwähnt. Das [X.] hat mit Recht festgestellt, dass siein Tatmehrheit zu der gefährlichen Körperverletzung steht ([X.]). [X.] keine prozessuale Tatidentität (vgl. [X.] § 264Rdn. 6) besteht und [X.] nicht erhoben worden ist, fehlt esinsoweit an der Prozessvoraussetzung der Anklage. Dieser Mangel istdurch den rechtlichen Hinweis ([X.], 53) nicht geheilt worden(BGHR StPO § 200 Abs. 1 S. 1 [X.] Tat 1, 8)...."Dies nötigt zur Einstellung der Körperverletzung zum Nachteil des [X.]. Schon diese Einstellung führt zur Aufhebung der Einheitsju-gendstrafe.2. Im übrigen hat das [X.], wie die Revision zu Recht rügt, beider Strafzumessung gegen § 31 Abs. 2 Satz 1 [X.] verstoßen. Das Jugend-schöffengericht [X.] hatte den Angeklagten am 12. Januar 1998 wegen [X.] Erpressung in Tateinheit mit Körperverletzung sowie [X.] einem weiteren Fall zu einer Jugendstrafe von einem Jahr, deren Vollstre-ckung für die Dauer von zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde, verur-- 4 -teilt. Am 27. August 1998 hatte ihn das Jugendschöffengericht [X.] wegenRaubes und gemeinschaftlicher räuberischer Erpressung in drei Fällen unterEinbeziehung der Verurteilung vom 12. Januar 1998 zu einer Einheitsjugend-strafe von zwei Jahren verurteilt. Der Angeklagte hatte einen Teil dieser Ju-gendstrafe verbüßt; der [X.] war vom [X.] bis zum 6. Ap-ril 2002 zur Bewährung ausgesetzt worden. Das [X.] hatden Rest der Jugendstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit durch [X.] 1. Oktober 2002 erlassen. Der [X.] ist mangels Anfechtbarkeit (§ 59Abs. 4 [X.]) sofort rechtskräftig geworden, er ist auch nicht widerrufbar ([X.] 1992, 432, 433). Die Urteile vom 12. Januar 1998 und vom 27. [X.] hätten mithin nicht mehr in das Urteil vom 7. Oktober 2002 einbezogenwerden dürfen. Durch die Einbeziehung ist der Angeklagte auch beschwert. [X.] hat insoweit in den Urteilsgründen ausgeführt, daß sie allein fürdie vorliegende Tat nur auf eine Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren erkannthätte.[X.] Rothfuß [X.]
Meta
26.09.2003
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2003, Az. 2 StR 192/03 (REWIS RS 2003, 1475)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1475
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