Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2019, Az. XII ZB 3/19

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 1620

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:BGH:2019:131119BXIIZB3.19.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

BESCHLUSS
XII ZB 3/19
Verkündet am:

13. November 2019

Fahrner,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
ja
BGHR:
ja

BGB §§ 1578, 1578 b

a)
Soweit bei der Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens bereits berufsbedingte Aufwendungen abgezogen wurden, spricht nichts dagegen, den [X.]

wie es die Süddeutschen Leitlinien vorsehen

allgemein mit einem Zehntel zu berücksichtigen.
b)
[X.] ist auch dann in die Unterhaltsberechnung einzu-stellen, wenn er allein beim Unterhaltsberechtigten anfällt, etwa weil der Un-terhaltspflichtige bereits Rentner ist.
c)
Erteilt der Unterhaltsberechtigte dem Unterhaltspflichtigen auf dessen [X.] hin keine Auskunft über die Verwendung des in der Vergangenheit bezogenen [X.] und bestehen deshalb begründete Zwei-fel daran, dass er die hierfür an ihn geleisteten Beträge zweckentsprechend verwenden wird, steht der Forderung auf Zahlung künftigen [X.] der Einwand der Treuwidrigkeit nach §
242 BGB entgegen (Fortführung von Senatsurteil vom 25.
März 1987

IVb
ZR
32/86

FamRZ 1987, 684).
BGH, Beschluss vom 13. November 2019 -
XII ZB 3/19 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-

Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
9.
Oktober 2019 durch den Vorsitzenden Richter [X.]
und [X.]
Dr.
[X.], Schilling, Dr.
Nedden-Boeger
und Guhling
für Recht erkannt:
Der Beschluss des 11.
Zivilsenats und [X.] des [X.] vom 18.
Dezember 2018 wird im Kostenpunkt
a)
und auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin insoweit aufgehoben, als der Antragsteller für die [X.],

vom
1.
Januar
bis 31.
Dezember 2013 zur Zahlung eines [X.]
von weniger als 637

vom 1.
Januar bis 31.
Dezember 2015 zur Zahlung eines [X.] von weniger als 1.026

vom 1.
Januar 2016 bis 31.
Dezember 2016 zur Zahlung ei-nes [X.] von weniger als 1.688

vom 1.
Januar 2017 bis 31.
Dezember 2017 zur Zahlung ei-nes [X.] von weniger als 1.988

vom 1.
Januar 2018 bis 31.
Mai 2020 zur Zahlung eines Ge-samtunterhalts
von weniger als 1.782

verpflichtet worden ist,
-
3
-

b)
sowie auf die Anschlussrechtsbeschwerde des Antragstellers insoweit aufgehoben, als er für die [X.]

vom 1.
März bis 31.
Dezember 2012 zur Zahlung eines [X.]
von über 538

vom 1.
Januar bis 31.
Dezember 2013 zur Zahlung eines [X.]
von über 180

vom 1.
Januar bis 30.
September 2015 zur Zahlung eines [X.]
von über 593

vom 1.
Oktober bis 31.
Dezember 2015 zur Zahlung eines [X.] von über 673

,

vom 1.
Januar 2016 bis 31.
Dezember 2017 zur Zahlung eines [X.] von über 801

sowie

für die [X.]
ab 1.
Januar
2018
zur Unterhaltszahlung
verpflichtet worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

-
4
-

Gründe:
A.
Die Beteiligten streiten um nachehelichen Unterhalt.
Ihre im Oktober 1978 geschlossene Ehe wurde im Jahr
2006 geschie-den; der Scheidungsausspruch ist seit dem 11.
April 2007 rechtskräftig.
Der Antragsteller
(im Folgenden: Ehemann) begehrt die Abänderung eines am 26.
April 2007 vor dem [X.] geschlossenen Vergleichs zum nachehelichen Unterhalt, der ihn zur Zahlung von monatlich 801

ab Mai 2007
verpflichtet, wobei hiervon 162

.
Die im September 1954 geborene Antragsgegnerin (im Folgenden: [X.]) war als Beamtin im gehobenen Dienst
in der Finanzverwaltung tätig. Sie gab ihre Beamtenstellung im Jahr
1996 auf. Im April 2000 begann sie, zunächst halbtags als Angestellte wieder in der Finanzverwaltung zu arbeiten. Seit dem 1.
Januar
2019 bezieht die Ehefrau Rente, wie die Beteiligten im Senatstermin unstreitig gestellt haben. Der im November 1950 geborene Ehemann
trat am 1.
Dezember 2011 in den Ruhestand.
Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorge-gangen. Die 1983 geborene Tochter beendete ihr Studium im Juni 2015. Der 1985 geborene [X.] schloss sein Studium über den zweiten Bildungsweg am 30.
September 2015 ab.
Die Beteiligten lebten seit Juni 2002
getrennt. Der Ehemann
zahlte seither Trennungs-
und nachehelichen Unterhalt. Aus der Verwertung des gemeinsamen Hauses und dem Zugewinnausgleich erhielt die Ehefrau
insgesamt 233.125

Die Beteiligten einigten sich im Laufe des [X.] darauf, dass der Unterhaltsanspruch nach einer fiktiven Steuerberech-nung allein auf der Grundlage der [X.] des Ehemanns sowie des Arbeitseinkommens der Ehefrau
ermittelt werden
sollte.
1
2
3
-
5
-

Das Amtsgericht hat den Abänderungsantrag des Ehemanns auf Herab-setzung des Unterhalts abgewiesen.
Mit seiner Beschwerde hat er neben einer Herabsetzung auch eine Befristung des Unterhalts nach §
1578
b BGB
bis [X.] 2017,
hilfsweise
bis Ende April
2020,
begehrt. Mit ihrer Anschlussbeschwer-de hat die Ehefrau
ab 2015 einen gestaffelt höheren Unterhalt verlangt.
Das [X.] hat die ab März 2012 geschuldeten Unterhaltsbeträge in un-terschiedlicher Höhe abgeändert und den nachehelichen Unterhalt der Ehefrau
bis zum 31.
Mai 2020 befristet. Hiergegen wenden sich die Ehefrau
mit der zu-gelassenen Rechtsbeschwerde und der Ehemann
mit der [X.].

B.
Die Rechtsmittel haben Erfolg, die Rechtsbeschwerde der Ehefrau [X.] nur, soweit es den [X.]raum
bis einschließlich 31.
Mai 2020 anbelangt. Sie führen zur teilweisen Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.].

I.
Das [X.] hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Entgegen der Auffassung der Ehefrau
verhindere eine Bindung an den Vergleich vom 26.
April 2007 nicht die Berücksichtigung des [X.]. Die Beteiligten hätten mit dem Vergleich erstmals den nachehelichen Unterhalt festgesetzt und keine Regelung der [X.] getroffen. Zwar habe der Ehemann
im damaligen Verfahren zunächst eine Befristung verlangt
4
5
6
7
-
6
-

und sich im Berufungsverfahren nicht mehr gegen die insoweit ablehnende Ent-scheidung des Amtsgerichts gewandt. Hieraus lasse sich aber kein sicherer Schluss auf einen gemeinsamen Willen
ziehen, eine Befristung dauerhaft aus-zuschließen.
Der Unterhaltsanspruch der Ehefrau
sei nach §
1578
b BGB bis zum Be-ginn ihres regulären [X.] zu befristen. Die Ehefrau
habe für die da-nach folgende [X.]
keine ehebedingten Nachteile vorgetragen, die nicht durch ehebedingte Vorteile kompensiert seien. Sie mache lediglich geltend, infolge der Ehe geringere Versorgungsanwartschaften erworben zu haben,
als dies bei ununterbrochener Vollzeittätigkeit als Finanzbeamtin der Fall gewesen wäre. Diese Versorgungsnachteile seien bis zum Ende der Ehezeit durch den [X.] und für die [X.] danach durch den vom Ehemann
gezahlten Altersvorsorgeunterhalt ausgeglichen. Auch die Leistungen aus dem Zugewinn-ausgleich
kompensierten etwaige ehebedingte Nachteile
der Ehefrau.
Die [X.] der Ehe von rund 25
Jahren
stehe der Befristung nicht entgegen. Sie könne allein keinen fortdauernden Unterhalt nach
den

die eigenen [X.] übersteigenden

ehelichen Lebensverhältnissen rechtfertigen. Dies gelte zumindest dann, wenn beide Ehegatten vollschichtig berufstätig gewesen und die [X.] lediglich auf ein unterschiedliches Qualifikationsni-veau zu Beginn
der Ehe
zurückzuführen seien. Die Ehefrau
habe zwar seit ih-rem Wiedereintritt ins Erwerbsleben zunächst nur halbschichtig gearbeitet,
[X.] dies aber selbst nicht auf die Rollenverteilung in der Ehe, sondern auf ihre gesundheitliche Situation zurück. Letztere sei aber nicht ehebedingt.
Allerdings könne sich ein unbefristeter nachehelicher Unterhaltsanspruch aus dem Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität ergeben. Hier sei [X.] der überwiegenden
Ehezeit eine enge wirtschaftliche Verflechtung gege-ben gewesen, weil sich die Ehefrau
habe beurlauben lassen, um sich um 8
9
-
7
-

Haushalt und Kinder kümmern zu können. Das verbiete eine Befristung zu dem frühen, vom Ehemann
gewünschten [X.]punkt, aber nicht eine Befristung mit Beginn der eigenen Altersversorgung. Für diese
Befristung spreche
dagegen ganz wesentlich der Umstand, dass die Ehefrau
trotz der langjährigen [X.] Pause im Jahr 2000 ihre Tätigkeit bei ihrem früheren Dienstherrn
ohne Schwierigkeiten habe fortsetzen können. Dafür sprächen
zudem die [X.] der bisher vom Ehemann
geleisteten Unterhaltszahlungen von etwa 18
Jahren sowie die Länge der zwischen der Scheidung und dem Befristungs-zeitpunkt verstrichenen [X.] von 14
Jahren.
Die Unterhaltsleistung des Ehemanns für den gemeinsamen [X.] könne nicht vom Einkommen abgezogen werden, weil er
hierzu nicht verpflichtet ge-wesen sei. Der [X.] habe für sein im verfahrensgegenständlichen [X.]raum absolviertes
Studium der Wirtschaftspädagogik keinen Anspruch auf Ausbil-dungsunterhalt mehr gehabt, da er mit der Ausbildung zum Bankkaufmann be-reits eine
angemessene Ausbildung erhalten habe
und kein Fall einer
zulässi-gen
gestuften Ausbildung vorliege.
Vom Erwerbseinkommen der Ehefrau
sei ein [X.] abzu-ziehen. Es sei nicht ersichtlich, warum der Ansatz dieses Anreizes davon ab-hängig sein solle, dass auch der Unterhaltspflichtige erwerbstätig sei. Die [X.] von Einkommen durch Arbeit sei
mit besonderen Mühen verbunden, die ihre Besserstellung gegenüber Kapital-
oder [X.]n rechtfertigten.

II.
10
11
12
-
8
-

Die Rechtsbeschwerde und die zur Höhe des bis zum 31.
Mai 2020 zu-gesprochenen Unterhalts erhobene Anschlussrechtsbeschwerde sind in vollem Umfang zulässig.
Zutreffend ist die Auffassung der Ehefrau, wonach die [X.] uneingeschränkt zugelassen
ist.
Zwar hat das [X.] in den Gründen ausgeführt, dass die Rechtsbeschwerde im Hinblick auf die Entschei-dung zum [X.] und zur Befristung zugelassen werde. Aus die-sen
vom [X.] für die Zulassung angeführten Motiven
kann sich indes keine Beschränkung der Rechtsbeschwerde ergeben. Zwar mag der ver-fahrensgegenständliche Unterhalt bei einer Entscheidung, die

wie hier

einen Ausspruch zur Befristung enthält, in zeitlicher Hinsicht teilbar sein und eine ent-sprechend eingeschränkte Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigen ([X.] vom 16.
Januar 2013

XII
ZR
39/10

FamRZ 2013, 534 Rn.
9 mwN). Jedoch erstreckt sich die Frage
der Berücksichtigung eines Erwerbstätigenbo-nus auf den im Streit stehenden [X.]
bis zu dem
vom Oberlan-desgericht angenommenen Rentenbeginn; eine Teilbarkeit kommt insoweit nicht in Betracht
(Senatsbeschluss vom 12.
Juli 2017

XII
ZB
350/16

FamRZ 2017, 1668 Rn.
6 mwN).

III.
Die Ausführungen des [X.]s halten rechtlicher [X.] nicht in jeder Hinsicht stand.
Die Ehefrau hat gegen den Ehemann einen [X.] aus §
1573 Abs.
2 BGB. Zu Recht rügen Rechtsbeschwerde und [X.], dass das [X.] sowohl das Einkommen 13
14
15
-
9
-

unzutreffend ermittelt als auch den Unterhalt rechtsfehlerhaft bemessen
hat. Diese Rechtsfehler wirken sich zum Teil zu Lasten der die Rechtsbeschwerde führenden Ehefrau und zum Teil zu Lasten des die Anschlussrechtsbeschwerde führenden Ehemanns aus.
Allerdings ist die vom [X.] ausgespro-chene Befristung des Unterhalts zum 31.
Mai 2020 rechtsbeschwerderechtlich
insoweit nicht zu beanstanden, als eine noch spätere Befristung nicht in [X.] kommt.
1. Mit Recht rügt die Rechtsbeschwerde, dass das [X.] bei der Bemessung des Unterhalts zwar den Abzug eines [X.] für gerechtfertigt gehalten, diesen dann aber in der Berechnung ersichtlich nicht vorgenommen hat. Demgegenüber geht die Anschlussrechtsbeschwerde
mit ihrer Auffassung fehl, ein solcher Abzug sei auch beim unterhaltsberechtigten Ehegatten schon dem Grunde nach
nicht gerechtfertigt, jedenfalls
dann nicht, wenn der unterhaltspflichtige Ehegatte

wie hier

[X.] beziehe.
a) Dass das [X.] den Abzug eines
[X.] auf Seiten der Ehefrau anerkannt hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
aa) Bei der [X.] nach der [X.] ist nach stän-diger
bisheriger
Senatsrechtsprechung ein [X.] sowohl beim [X.] als auch beim Unterhaltsberechtigten
zu berücksichtigen. Da-nach
widerspricht
es
dem [X.] nicht, zugunsten eines [X.] Beteiligten
von einer strikt hälftigen Aufteilung in maßvoller Weise abzuweichen, um den mit einer Berufsausübung verbundenen höheren Auf-wand zu berücksichtigen und zugleich einen Anreiz zur Erwerbstätigkeit zu schaffen. Dass dem Unterhaltsberechtigten ebenfalls ein [X.]
von seinem Einkommen zugebilligt wird, ist durch den [X.] und der diesem zugrundeliegenden
gleichen Teilhabe von Unterhaltsberechtig-tem und [X.] gerechtfertigt
(vgl. Senatsurteil vom 16
17
18
-
10
-

10.
November 2010

XII
ZR
197/08

FamRZ 2011, 192
Rn.
25
mwN).
Ist ein Beteiligter nicht erwerbstätig, entfällt der Gesichtspunkt
eines [X.]es als Rechtfertigung für die Minderung der Unterhaltsquote des Berechtigten. Nichts Anderes
gilt, wenn er auf längere [X.] aus dem Erwerbsleben ausge-schieden ist und Krankengeld bezieht (Senatsurteil vom 19.
November 2008

XII
ZR
129/06

FamRZ 2009, 307 Rn.
15 mwN).
Dem steht auch nicht entgegen, dass der [X.]

wie vorlie-
gend

allein dem Unterhaltsberechtigten zugutekommt, weil der Verpflichtete über [X.] verfügt, für die ihm kein [X.] zuteil wird.
bb) Allerdings wird die Berechtigung eines [X.]
inzwi-schen
vereinzelt in Frage
gestellt.
(1) [X.] sei für die Bedarfsermittlung beim Ehegat-tenunterhalt nicht im Gesetz verankert. Er sei vom [X.] aus
der vor 1977 geltenden Rechtsprechung übernommen worden, die auf dem Leitbild der Hausfrauenehe [X.] habe und die dadurch einen alleinverdienenden Pflichtigen bei Zahlung von Ehegattenunterhalt habe entlasten wollen. Leitbild der Ehe sei heute jedoch die Doppelverdienerehe mit zeitweiliger Übernahme der Familienarbeit bei Geburt der Kinder. Spätestens seit der "Surrogatslösung"
des [X.], die die Gleichwertigkeit von Familienarbeit und Berufs-tätigkeit betont habe, sei der Ansatz eines [X.] zur Quotierung des [X.] überholt. Rechnerisch bevorzuge er immer den [X.], obwohl aus Gleichbehandlungsgrundsätzen der [X.] für den Pflichtigen und den Berechtigten nicht unterschiedlich hoch ausfallen dürfe. Schließlich verstoße er auch gegen den vom Gesetzgeber bei der [X.] als eines der wesentlichen Ziele herausgestellten [X.]. Die durch die Ausübung der Berufstätigkeit entstande-nen Kosten würden in ausreichendem Umfang
(gegebenenfalls durch eine 19
20
21
-
11
-

Pauschale) berücksichtigt. Ein darüberhinausgehender Abzug des Erwerbstäti-genbonus zum [X.] sei wegen der wechselseitigen Obliegenheiten, sich leistungsfähig zu halten bzw.
den Bedarf im Rahmen der [X.] selbst zu decken, nicht erforderlich. Es gebe zudem keinen Grund, den [X.] in den einzelnen [X.]sbezirken pauschal in unterschiedlicher Höhe anzusetzen. Eine einheitliche Lösung werde sich nur finden lassen, indem er generell abgeschafft werde ([X.]/[X.]/[X.] Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 10.
Aufl. §
4 Rn.
781; s.
auch Gerhardt FamRZ 2013, 834).
(2) Demgegenüber wenden die [X.]e einen Erwerbstäti-genbonus durchgehend an. Die [X.] Tabelle und die Leitlinien der [X.]e sehen einen [X.] von einem Siebtel
bzw. von einem Zehntel
(Süddeutsche Leitlinien) vor. Auch in der Literatur wird ein [X.] ganz überwiegend für gerechtfertigt gehalten. Auf der Grundlage der Rechtsprechung des [X.] solle es beim Abzug eines zusätzlichen [X.] bei der Bemessung des [X.] nach den ehelichen Lebensverhältnissen auch neben pauschalen berufs-bedingten Auslagen bleiben.
Allerdings sei eine Herabsetzung des Erwerbstäti-genbonus auf ein Zehntel geboten, wenn er sich nur noch auf die Honorierung der Arbeitsleistung beschränke ([X.]/[X.] Das Unterhaltsrecht in der fami-lienrichterlichen Praxis 10.
Aufl. §
1 Rn.
131). Ebenso hat sich der 22.
Deutsche Familiengerichtstag für die Beibehaltung des [X.] als "aner-kanntes Instrumentarium
der Unterhaltsberechnung" ausgesprochen (These
3 des Arbeitskreises
16 des 22.
Deutschen Familiengerichtstages [X.] Schrif-ten
zum Familienrecht Bd.
20 S.
117).
cc) Diese Kritik ist nicht geeignet, die

in eigener Verantwortung des
Tatrichters erfolgende (vgl. Senatsbeschluss vom 8.
September 2004 22
23
-
12
-

XII
ZB
92/03

FamRZ 2004, 1867, 1868)

Berücksichtigung eines Erwerbstä-tigenbonus grundsätzlich in Zweifel zu ziehen. Allerdings ist zutreffend, dass der [X.] insoweit seine Berechtigung verliert, als die mit der Berufsausübung verbundenen
höheren Aufwendungen entweder bei [X.] von vornherein im Rahmen der Gewinnermittlung oder bei Nicht-selbstständigen (pauschal mit 5
% oder konkret) berücksichtigt werden. [X.] hat es der Senat schon in einer früheren Entscheidung, in der die tatsäch-lichen berufsbedingten Aufwendungen vorweg abgezogen waren, gebilligt, ei-nen geringeren [X.]
abzusetzen (Senatsurteil vom 16.
April 1997

XII
ZR
233/95

FamRZ 1997, 806, 807
mwN). Es spricht indes auch nichts dagegen, den [X.]

wie es die Süddeutschen Leitlinien vor-sehen

allgemein auf ein Zehntel zu bemessen (so auch [X.]/[X.] Das [X.] in der familienrichterlichen Praxis 10.
Aufl. §
1 Rn.
131; mit guten Gründen eine entsprechende bundeseinheitliche Handhabung fordernd:
The-sen
6 und 8 des Arbeitskreises
16 des 22.
Deutschen Familiengerichtstages [X.] Schriften
zum Familienrecht Bd.
20 S.
118).
Zwar verweist die Gegenmeinung zu Recht darauf, dass sowohl der Un-terhaltspflichtige als auch der Unterhaltsberechtigte ohnehin gehalten sind, im Rahmen ihrer Möglichkeiten erwerbstätig zu sein. Das ändert aber nichts daran, dass die Ausübung einer Berufstätigkeit regelmäßig zu einer persönlichen Mehrbelastung des Erwerbstätigen führt, die nicht allein mit der Abgeltung [X.] Aufwendungen kompensiert wird
und die auch unterhaltsrechtlich honoriert werden kann.
Der Hinweis der Gegenauffassung auf die "Surrogatslö-sung"
des Senats bei Ausübung der Familienarbeit in der Ehe stellt den [X.] ebenfalls
nicht in Frage
(vgl. schon Senatsbeschluss vom 8.
September
2004

XII
ZB
92/03

FamRZ 2004, 1867, 1868).
Schließlich steht auch der Vereinfachungsgedanke der Unterhaltsrechtsreform von 2008 der Beibehaltung des [X.] nicht entgegen.
Es entspricht [X.]
-
13
-

ger gerichtlicher und anwaltlicher Praxis, den [X.] in die Un-terhaltsberechnung einzupflegen, ohne dass es hierbei zu nennenswerten Schwierigkeiten gekommen ist.
Soweit die Anschlussrechtsbeschwerde einwendet, der Senat habe im Rahmen einer Bedarfsermittlung nach den konkreten Verhältnissen entschie-den, eigenes Erwerbseinkommen des Unterhaltsberechtigten sei
zur Ermittlung der Bedürftigkeit nicht gekürzt um einen [X.], sondern in vol-lem Umfang auf den Bedarf anzurechnen (Senatsurteil vom 10.
November 2010

XII
ZR
197/08

FamRZ 2011, 192 Rn.
26
ff.), findet diese Rechtsprechung auf die

hiermit nicht vergleichbare

Bedarfsermittlung nach Quoten keine An-wendung. Hierzu hat der Senat in der genannten Entscheidung bereits ausge-führt, dass außerhalb der Bedarfsermittlung nach Quoten der Abzug eines [X.] auf Seiten des Unterhaltsberechtigten aus Gründen der Gleichbehandlung der Ehegatten nicht gerechtfertigt
ist (Senatsurteil vom 10.
November 2010

XII
ZR
197/08

FamRZ 2011, 192 Rn.
29 mwN).
b) Zu Recht wendet die Rechtsbeschwerde allerdings ein, dass das [X.] bei der Unterhaltsberechnung diesen [X.] übersehen und daher nicht zugunsten der Ehefrau berücksichtigt hat.
Dieser Fehler erstreckt sich über den gesamten verfahrensgegenständlichen [X.]raum seit März 2012.
2. Der Rechtsbeschwerde ist auch darin zu folgen, dass das Oberlan-desgericht das Einkommen des Ehemanns für das [X.] nicht vollständig in die Berechnung eingestellt hat. Es hat ausgeführt, dass dem Ehemann für das [X.] Rentenzahlungen aus [X.] in Höhe von 707,47

rechnen seien. In seiner anschließend durchgeführten Berechnung hat es diese Position indessen unberücksichtigt gelassen.
25
26
27
28
-
14
-

3. Die Rüge der Anschlussrechtsbeschwerde, das [X.] habe das von der Ehefrau
mit Schriftsatz
vom 2.
Dezember 2013 für das [X.] ausgesprochene Anerkenntnis unberücksichtigt gelassen, geht fehl. Ab-gesehen davon, dass sich dieses nur auf den [X.]raum vom 1.
März 2012 bis zum 31.
Mai 2012
bezogen hatte, war es auch mit einer unzulässigen Bedin-gung versehen. In dem von der Anschlussrechtsbeschwerde in Bezug genom-menen Schriftsatz
heißt es, dass
der "Antrag nur im anerkannten Umfang begründet
(ist), wobei ein Anerkenntnis erst nach Abschluss des Verfahrens wegen Versorgungsausgleich möglich (ist) und folglich weiterhin unter aus-drücklicher Verwahrung gegen die
Kosten
erfolgt."
Hierin liegt eine unzulässige Bedingung, weil die Wirksamkeit des Anerkenntnisses von einem außerpro-zessualen Ereignis, nämlich dem Abschluss des gesondert geführten [X.]sverfahrens, abhängig gemacht wurde
(vgl. [X.]/[X.] ZPO 32.
Aufl. Vor §
128 Rn.
20 mwN).
4. Zutreffend ist allerdings
der
Einwand der [X.], wonach das [X.] bei
der Bemessung des unterhaltsrelevan-ten Einkommens
der Ehefrau für das [X.] die auf sie entfallende

auch nach Auffassung des [X.]s zu berücksichtigende

Steuererstat-tung von 1.411,40

in seine Unterhaltsberechnung einbezogen hat.
5. Zudem rügt die Anschlussrechtsbeschwerde zu Recht, dass hinsicht-lich der Einkünfte des Ehemanns für das [X.] eine fiktive Steuerberech-nung
erforderlich gewesen wäre. Insoweit hätte das [X.] den Ehemann darauf hinweisen müssen, dass nur die erste Seite des [X.] gelangt war. Im Übrigen hätte es dem Ehemann auch
entspre-chende Auflagen gemäß §
235 FamFG erteilen können.
Dem Hinweis
des [X.]s vom 20.
Februar 2018 lässt sich lediglich entnehmen, dass 29
30
-
15
-

Unterlagen für die [X.] nach 2015 fehlen, nicht aber, dass der Steuerbescheid für 2015 unvollständig ist.

6. Rechtsfehlerhaft hat das [X.] bei der Berechnung des Einkommens des Ehemanns Unterhaltsaufwendungen für seine Tochter nicht in Abzug gebracht.
Lediglich im streitigen Teil des Tatbestands
der angefochtenen Entschei-dung wird der Vortrag der Ehefrau wiedergegeben, wonach sich die Beteiligten bereits im Ausgangsverfahren verbindlich darauf geeinigt hätten, die an die Tochter gerichteten Unterhaltszahlungen unberücksichtigt zu lassen.
Selbst wenn dem Ausgangsverfahren, das mit dem abzuändernden Vergleich im [X.] beendet wurde, zu entnehmen wäre, dass seinerzeit Zahlungen, die an die Tochter erfolgt waren, bei der Unterhaltsberechnung nicht (zugunsten des Ehemanns) berücksichtigt werden sollten, würde dies spätere Unterhaltszah-lungen nicht notwendig erfassen. Die Tochter hat nach dem von der Anschluss-rechtsbeschwerde in Bezug genommenen Vortrag des Ehemanns ihre Ausbil-dung zur Rettungssanitäterin
und Rettungsassistentin bereits im Jahr 2003 ab-solviert und erst im Oktober 2008 ihr Medizinstudium aufgenommen.
Damit [X.] sich die Sachlage im Vergleich zum [X.] wesentlich geändert, weshalb für das [X.] Anlass bestanden hätte, sich mit der Berücksichti-gungsfähigkeit späterer
Unterhaltsaufwendungen für das Studium auseinander-zusetzen. Selbst wenn kein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt für das Medi-zinstudium bestanden hätte (vgl. aber Senatsbeschluss vom 3.
Mai 2017

XII
ZB
415/16
FamRZ 2017, 1132 Rn.
13), wären im Einvernehmen beider Elternteile erfolgte
spätere
Unterhaltszahlungen an das gemeinsame Kind bei der Bemessung des [X.] zu berücksichtigen.
31
32
-
16
-

7. Entsprechend verhält es sich hinsichtlich eventueller Unterhaltszah-lungen für den gemeinsamen [X.], auch unabhängig davon, ob der Ehemann ihm gegenüber seinerzeit unterhaltspflichtig war
(vgl. Senatsbeschluss vom 8.
März 2017

XII
ZB
192/16

FamRZ 2017, 799 Rn.
12
ff. mwN).
8. Zu Recht rügt die Anschlussrechtsbeschwerde weiter, dass sich das [X.] nicht die Frage vorgelegt
hat, ob der Ehefrau
Altersvorsor-geunterhalt auch noch für die [X.] ab September 2017 zusteht. Erteilt der Un-terhaltsberechtigte dem Unterhaltspflichtigen auf dessen Aufforderung hin keine Auskunft über die Verwendung des in der Vergangenheit bezogenen [X.] und bestehen deshalb begründete Zweifel daran, dass er die an ihn
selbst gezahlten Beträge zweckentsprechend verwenden wird, wird der Forderung auf Zahlung künftigen [X.] regelmäßig der Ein-wand der
Treuwidrigkeit nach §
242 BGB entgegenstehen.
a) Nach ständiger
Rechtsprechung des Senats ist der Vorsorgeunterhalt gemäß §
1578 Abs.
3 BGB ein zweckgebundener, in der Entscheidung beson-ders auszuweisender Bestandteil des nachehelichen Unterhalts, den der Be-rechtigte für eine entsprechende Versicherung zu verwenden hat. Der [X.]gläubiger ist bei zweckwidriger Verwendung der als Vorsorgeunterhalt ge-leisteten Beträge später so zu behandeln, als hätten diese zu einer [X.] Versicherung geführt
(Senatsurteil vom 6.
Oktober 1982

IVb
ZR
311/81

FamRZ 1982, 1187, 1189).
Macht der Berechtigte erstmals Vorsorgeunterhalt geltend, braucht er grundsätzlich keine konkreten Angaben über die Art und Weise der von ihm beabsichtigten Vorsorge zu machen. Dies gilt nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§
242 BGB) jedoch nicht, wenn er in der Vergangenheit als Vor-sorgeunterhalt erhaltene Beträge nicht bestimmungsgemäß verwendet hat. Entsprechendes gilt auch dann, wenn der
Unterhaltsberechtigte einem Aus-33
34
35
36
-
17
-

kunftsverlangen zur Verwendung des
bereits gezahlten [X.] nicht nachkommt. Denn in diesem Fall besteht die begründete Besorgnis, dass er die an sich gezahlten Beträge nicht zweckentsprechend verwendet. Auch dann wäre die Forderung des Unterhaltsberechtigten auf Vorsorgeunter-halt nicht schlüssig begründet (vgl. Senatsurteil vom 25.
März 1987

IVb
ZR
32/86

FamRZ 1987, 684, 688).
b) Nach diesen Grundsätzen wäre der Ehemann auf der Grundlage [X.] in der Instanz gehaltenen und von der Anschlussrechtsbeschwerde in [X.] genommenen Vortrags nach der Weigerung der Ehefrau, eine entspre-chende Auskunft zu erteilen, nicht mehr verpflichtet, weiterhin Altersvorsorgeun-terhalt zu zahlen. Eine Verpflichtung des Ehemanns, die Beträge direkt an ei-nen bestimmten Versicherungsträger zu zahlen, scheidet schon deshalb aus, weil die Ehefrau einen solchen nach den bisherigen Feststellungen nicht be-nannt hat.
Das [X.] wird die insoweit erforderlichen Feststellun-gen
nachzuholen haben.
9. Die vom [X.] vorgenommene Begrenzung des [X.] nach §
1578
b BGB hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht in jeder Hin-sicht stand.
Aus Rechtsgründen ist nach den getroffenen Feststellungen eine Herabsetzung oder eine frühere Befristung des Unterhalts nicht ausgeschlos-sen.
a) Eine Begrenzung des Unterhalts ist durch den im Vorverfahren ge-schlossenen Vergleich nicht gehindert.
aa) Die Abänderung eines Prozessvergleichs richtet sich allein nach ma-teriell-rechtlichen Kriterien. Dabei ist

vorrangig gegenüber einer Störung der Geschäftsgrundlage

durch Auslegung zu ermitteln, ob und mit welchem Inhalt die Parteien eine insoweit bindende Regelung getroffen haben (Senatsurteil 37
38
39
40
-
18
-

[X.], 1 =
[X.], 1238 Rn.
13 mwN). Die Ermittlung des Inhalts und der Bedeutung von Individualvereinbarungen ist Aufgabe der [X.]. Deren Auslegung kann vom Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich nur darauf geprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt worden ist, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, die Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt sind oder ob die Ausle-gung auf im Rechtsbeschwerdeverfahren gerügten Verfahrensfehlern beruht (vgl. Senatsurteil [X.], 1 =
[X.], 1238 Rn.
15 mwN).
Für die Abänderung eines Prozessvergleichs über nachehelichen Unter-halt wegen Unterhaltsbefristung kommt es vorrangig darauf an, inwiefern der Vergleich im Hinblick auf die spätere Befristung eine bindende Regelung ent-hält. Mangels einer entgegenstehenden ausdrücklichen oder konkludenten ver-traglichen Regelung ist jedenfalls bei der erstmaligen Festsetzung des nach-ehelichen Unterhalts im Zweifel davon auszugehen, dass die Parteien die spä-tere Befristung des Unterhalts offenhalten wollen. Eine Abänderung des [X.] ist insoweit auch ohne Änderung der tatsächlichen Verhältnisse und ohne Bindung an den Vergleich möglich (vgl. Senatsurteil [X.], 1 =
[X.], 1238 Rn.
23 mwN). Dass der Unterhaltspflichtige einen früher erhobenen Einwand, der Unterhalt sei zeitlich zu begrenzen, schließlich fallen lässt, besagt noch nichts über eine spätere Befristung des Unterhalts. Auch ein Nachgeben des Unterhaltspflichtigen, nachdem er zuvor die Befristung geltend gemacht hatte, geht demnach nicht weiter, als dass die Prüfung der Befristung auf einen späteren [X.]punkt hinausgeschoben werden sollte (vgl. Senatsurteil [X.], 1
=
FamRZ
2010, 1238 Rn.
22
mwN).
41
42
-
19
-

bb) Gemessen hieran ist die vom [X.] vorgenommene Auslegung des Unterhaltsvergleichs rechtsbeschwerderechtlich
nicht zu [X.].
Das [X.] hat den Vergleich dahin ausgelegt, dass im [X.] auf eine Unterhaltsbefristung eine spätere Abänderung vorbehalten blei-ben sollte. Dabei hat es sich nicht nur auf den Wortlaut des Vergleichs gestützt, sondern auch die mit dem Vergleich einhergehenden Gesamtumstände einer Würdigung unterzogen.
Aus dem Umstand, dass eine Befristung bereits im [X.] Rechtszug angesprochen worden sei, vermochte das [X.] keinen sicheren Schluss für einen gemeinsamen Willen, eine Befristung [X.] auszuschließen, zu ziehen.
Das hält sich im Rahmen einer rechtsbe-schwerderechtlich
nicht zu beanstandenden tatrichterlichen Auslegung.
Der
hiergegen von der Rechtsbeschwerde erhobene Einwand, [X.], über den sich die Eheleute im (früheren) Berufungsverfahren verglichen hätten, sei nicht die Befristung, sondern nur eine Herabsetzung, weil das Unterbleiben ersterer nicht mit der Berufung angefochten worden sei, ist unzutreffend. Zwar hat der Ehemann seinerzeit mit seiner Berufung keine Be-fristung mehr begehrt. Die Rechtsbeschwerde verkennt aber, dass die Eheleute einen Vergleich über den Unterhalt geschlossen haben. In diesem Rahmen bleibt es ihnen unbenommen, über die [X.] hinauszugehen.
b) Gegen die Befristung des Unterhalts bis spätestens zum 31.
Mai 2020 bestehen aus Rechtsgründen keine Bedenken. Allerdings kommt aufgrund des inzwischen unstreitigen Sachverhalts gegebenenfalls eine frühere Befristung in Betracht.
aa) Ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt ist nach §
1578
b Abs.
1 Satz
1 BGB auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine 43
44
45
46
-
20
-

an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhalts-anspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder
Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Nach §
1578
b Abs.
2 Satz
1 BGB ist ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt zeit-lich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Die Kriterien für die Billigkeitsabwägung ergeben sich aus §
1578
b Abs.
1 Satz
2 und 3 BGB. Danach ist insbesondere zu berücksichtigen, inwie-weit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, oder eine Herabsetzung des Unterhalts-anspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre. Nachteile i.S.d. Satzes
2 können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie aus der Gestaltung von Haushaltsfüh-rung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben, §
1578
b Abs.
1 Satz
3 BGB.
Gemäß §
1578
b BGB muss das Gericht insoweit entscheiden, als dies
aufgrund der gegebenen Sachlage und der zuverlässig voraussehbaren Um-stände möglich ist. Das gilt insbesondere für eine bereits mögliche Entschei-dung über die Herabsetzung nach §
1578
b Abs.
1 BGB (Senatsbeschluss vom 4.
Juli 2018

XII
ZB
448/17

FamRZ 2018, 1506 Rn.
27 mwN).
bb) Diesen Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung nicht in vollem Umfang gerecht.
(1) Zu Unrecht
beanstandet die Anschlussrechtsbeschwerde
allerdings, das [X.] habe
zum Nachteil des Ehemanns nicht berücksichtigt, dass die Ehefrau während der Ehe ihre Beamtenstellung aufgegeben habe.
(a) Ehebedingte Nachteile sind vor allem Erwerbsnachteile, die durch die von den Ehegatten praktizierte Rollenverteilung während der Ehe entstanden 47
48
49
50
-
21
-

sind. Dazu genügt es, wenn ein Ehegatte sich entschließt, seinen Arbeitsplatz
aufzugeben, um die Haushaltsführung und Kinderbetreuung zu übernehmen. Ob die Aufgabe des Arbeitsplatzes gegen den Willen des Unterhaltspflichtigen erfolgte, ist grundsätzlich nicht von Bedeutung. Wie sich aus dem Wortlaut des Gesetzes
ergibt, ist auf die
tatsächliche Gestaltung von Kinderbetreuung und Haushaltsführung abzustellen. Bei den in §
1578
b BGB aufgeführten Kriterien handelt es sich zudem um objektive Umstände, denen kein Unwerturteil und keine subjektive Vorwerfbarkeit anhaften, weshalb im Rahmen der Abwägung nach §
1578
b BGB nicht etwa eine Aufarbeitung ehelichen Fehlverhaltens stattfindet. Daher kann der unterhaltspflichtige Ehegatte nicht einwenden, dass
er den Unterhaltsberechtigten während der Ehe zur Berufstätigkeit angehalten habe (Senatsurteil vom 16.
Februar 2011

XII
ZR
108/09

FamRZ 2011, 628 Rn.
18
ff. mwN).
Ein [X.] Nachteil liegt bei einer solchen Fallgestaltung nur dann nicht vor, wenn die [X.] für den Erwerbsnachteil nicht ursächlich geworden
ist. Das wäre der Fall, wenn der Unterhaltsberechtigte seinen Ar-beitsplatz ausschließlich aus Gründen aufgegeben oder verloren hätte, die au-ßerhalb der [X.] liegen (Senatsurteil vom 16.
Februar 2011

XII
ZR
108/09

FamRZ
2011, 628 Rn.
22).
(b) Gemessen hieran ist es der Ehefrau dem Grunde nach nicht ver-wehrt, sich auf die infolge der Aufgabe ihres Beamtenstatus eingetretenen Nachteile zu berufen. Dass sie ihre Beamtenstellung ausschließlich aus Grün-den aufgegeben hätte, die außerhalb der [X.] liegen, ist weder fest-gestellt noch sonst ersichtlich.
(2) Das [X.] hat die für und gegen eine Befristung
spre-chende Gründe abgewogen und ist im Rahmen einer Gesamtabwägung zu dem Ergebnis gelangt, dass eine solche ab Renteneintritt der Ehefrau
gerechtfertigt 51
52
53
-
22
-

sei.
Das ist selbst vor dem Hintergrund der langen Ehedauer von rund
25
Jahren im Ausgangspunkt vertretbar. Als Gründe für eine Befristung hat das [X.] den Umstand herangezogen, dass die Ehefrau trotz der fa-milienbedingten Pause
im Jahr 2000 ihre Tätigkeit bei ihrem früheren Dienst-herrn ohne Schwierigkeiten habe fortsetzen können. Ferner hat das Oberlan-desgericht für die Befristung auf die Dauer der vom Ehemann bisher erbrachten Unterhaltsleistungen von rund 18
Jahren und die Länge der zwischen der Scheidung und dem

von ihm angesetzten

Befristungsende verstrichene [X.] von 14
Jahren abgestellt. Letztlich sei eine Entflechtung der persönlichen [X.] eingetreten.
Im Übrigen hat es ausgeführt, die infolge der Ehe und deren
Ausrichtung allein an den beruflichen Erfordernissen des Ehemanns

verglichen mit denen bei ununterbrochener Vollzeittätigkeit als Finanzbeam-tin

geringeren Versorgungsanwartschaften der Ehefrau
seien bis zum Ende der Ehezeit durch den Versorgungsausgleich und für die [X.] danach durch den vom Ehemann gezahlten Altersvorsorgeunterhalt ausgeglichen. Das hält sich im Rahmen der Senatsrechtsprechung (vgl. Senatsbeschluss vom 4.
Juli 2018

XII
ZB
122/17

FamRZ 2018, 1421 Rn.
8 mwN).
(3) Allerdings haben
die Beteiligten im Senatstermin unstreitig gestellt, dass die Ehefrau bereits seit 1.
Januar
2019 Rente bezieht. Insoweit
wäre auf-grund dieser

ausnahmsweise vom Senat zu berücksichtigenden
(vgl. Senats-urteil vom 26.
Juni 2013

XII
ZR
133/11

FamRZ 2013, 1366 Rn.
47 mwN)

Änderung der tatsächlichen Gegebenheiten
für die [X.] ab 1.
Januar
2019 eine Befristung zu erwägen.

IV.
54
55
-
23
-

Der angefochtene Beschluss ist nach alledem für die [X.] bis zum 31.
Mai 2020 im Umfang der [X.] aufzuheben; insoweit ist die Sache an das [X.]
zurückzuverweisen, weil sie wegen der noch zu treffenden Feststellungen nicht zur Endentscheidung reif
ist.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf das Folgende hin:
1. Soweit das [X.] auf der Grundlage der von ihm aner-kannten unterhaltsrechtlich beachtlichen Positionen eine fiktive Steuerlast ermit-telt hat, ist dies im Ansatz nicht zu beanstanden (vgl. etwa
Senatsbeschluss BGHZ
206, 25 =
FamRZ
2015, 1594 Rn.
51 mwN). Allerdings kann die
Berech-nung der fiktiven Steuerlast für das [X.] schon deshalb nicht nachvollzo-gen werden, weil die Ausführungen des [X.]s widersprüchlich sind. Das [X.] hat hierzu erläutert, würden die [X.] für den [X.] ausgeklammert werden, wäre die Steuererstattung höher ausgefallen. Tatsächlich verhält es sich aber umgekehrt. Weil die Unterhalts-aufwendungen das zu versteuernde Einkommen reduzieren, muss die Ein-kommensteuer bei Außerachtlassung dieser Zahlungen naturgemäß höher und die Erstattung demgemäß niedriger ausfallen.
2. Die Zurückverweisung gibt dem [X.] zugleich Gelegen-heit, sich mit den Angriffen der Anschlussrechtsbeschwerde
gegen die Berück-sichtigung der
Lohnersatzleistung ([X.])
zu befassen.
3. Die Zurückverweisung gibt dem [X.] weiter Gelegenheit, eine mögliche Bindungswirkung des

mit Schriftsatz vom 23.
Januar 2014 für den [X.]raum vom 1.
März 2012 bis zum 31.
Mai 2012 für die Ehefrau erklär-ten

weiteren Anerkenntnisses, das nunmehr unbedingt erfolgt war und eine Abänderung auf 675

,
in den Blick zu nehmen. Nach der Rechtsprechung des Senats behält ein im Verfahren 56
57
58
59
-
24
-

abgegebenes (Teil-)Anerkenntnis seine Wirkung regelmäßig für das ganze [X.] unabhängig davon, ob ein (Teil-)Anerkenntnisbeschluss ergangen oder streitig verhandelt worden
ist (vgl. Senatsurteil vom 17.
März 1993

XII
ZR
256/91

NJW 1993, 1717, 1718 mwN). Einer möglichen Bindung steht auch nicht der Umstand entgegen, dass das [X.] den Beschluss des Amtsgerichts vom 19.
Mai 2015 mangels Verkündung aufgehoben und das Verfahren an das Amtsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zu-rückverwiesen hat.
Denn durch die Zurückverweisung wird das Anerkenntnis nicht gegenstandslos. Vielmehr wird das erstinstanzliche Verfahren nach der Zurückverweisung fortgesetzt (Musielak/[X.]/[X.] ZPO 16.
Aufl. §
538 Rn.
38 mwN).
4. Auch wird das [X.] zu erwägen haben, ob bezogen auf den streitbefangenen [X.] zunächst eine

gegebenenfalls stu-fenweise

Herabsetzung des Unterhalts vorzunehmen ist (vgl. Senatsbe-schluss vom 4.
Juli 2018

XII
ZB
448/17

FamRZ 2018, 1506 Rn.
27 mwN).

[X.]

[X.]

Schilling

RiBGH Dr. Nedden-Boeger ist

Guhling
wegen Erkrankung an der Un-
terschrift gehindert.

[X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 14.09.2016 -
6 [X.]/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 18.12.2018 -
11 UF 1461/16 -

60

Meta

XII ZB 3/19

13.11.2019

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.11.2019, Az. XII ZB 3/19 (REWIS RS 2019, 1620)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 1620

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XII ZB 3/19 (Bundesgerichtshof)

Berücksichtigung eines Erwerbstätigenbonus bei Berechnung des nachehelichen Unterhalts


XII ZB 235/12 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 214/13 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 122/17 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 341/17 (Bundesgerichtshof)

Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts unter Berücksichtigung des eheangemessenen Selbstbehalts


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

XII ZB 3/19

11 UF 1461/16

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.