Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2015, Az. I ZR 210/14

I. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 7266

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 210/14
vom
30. Juli 2015
in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 30. Juli 2015 durch [X.]
Dr.
Büscher, die Richter Prof.
Dr.
[X.], Dr.
Kirchhoff, die Richterin Dr.
[X.] und den Richter Feddersen

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3.
Zivilsenats des [X.] vom 29.
Au-gust 2014 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).
Der Streitwert wird auf 33.162

Gründe:
[X.] Die Klägerin hatte sich gegenüber der Beklagten zur Belieferung von Filialen einer Drogeriemarktkette aus bestimmten Verteilzentren verpflichtet. Mit ihrer nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhobenen Widerklage hat die Beklagte die Klägerin unter anderem auf Ersatz von an die Drogeriemarkt-kette
gezahlten Verspätungspauschalen in Höhe von 15.600

s-gleich des negativen Saldos bei den Paletten im Zeitpunkt der Vertragsbeendi-gung in Höhe von 17.562

Das [X.] hat der Widerklage insoweit stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben.
Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.
Hiergegen rich-tet sich die Beschwerde der Klägerin. Mit der angestrebten Revision möchte sie 1
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3
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3
-
ihren in der Vorinstanz erfolglosen Antrag auf Abweisung der Widerklage [X.].
I[X.] Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg, weil die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung hat, die auf die Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art.
103 Abs.
1 GG ge-stützte Rüge nicht durchgreift und im Übrigen auch weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei-dung des Revisionsgerichts erfordern (§
543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).
1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ergab sich der von der Beklagten mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 15.600

e-gen verspäteter Anlieferungen im Zeitraum von September 2011 bis April 2012 jedenfalls aus §§
423, 425, 431 Abs.
3 HGB.
Die Beschwerde macht geltend,
die Revision sei insoweit zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu-zulassen, weil das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung die in Anlage
6 Ab-satz
3 zu dem [X.] vom 23.
Januar/3.
Februar 2009 enthaltene vertragliche Regelung unter Verstoß gegen Art.
103 Abs.
1 GG unberücksichtigt gelassen habe. Nach dieser Regelung sei
bei einer Verspätung nur eine soge-nannte Aufwandsentschädigung zu leisten und setze die Entschädigung zudem voraus, dass der Auftragnehmer die Verspätung nachweislich zu vertreten ha-be.
2. Mit diesem Vorbringen kann die Beschwerde eine Zulassung der [X.] nicht erreichen, weil
die für sie womöglich günstige Regelung in Anlage
6 Abs.
3 zu
dem Vertrag vom 23.
Januar/3.
Februar 2009 die Haftung der Kläge-rin für die von der Beklagten geltend gemachten Verspätungsschäden gemäß §§
423, 425 Abs.
1, §
431 Abs.
3 HGB allenfalls dann ausgeschlossen
hätte, wenn diese Haftung
gemäß §
449 Abs.
2 Satz
1 HGB in der Fassung, in der die 4
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6
-
4
-
Bestimmung bis zum 24.
April 2013 gegolten hat (HGB
aF), hätte ausgeschlos-sen werden können. Das war jedoch nicht der Fall.
Nach §
449 Abs.
2 HGB
aF konnten bei Frachtverträgen, bei denen ne-ben dem Frachtführer auch der Absender ein Unternehmer war und es nicht um die Beförderung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen ging, nach [X.] der Sätze
2 und 3 die vom Frachtführer zu leistende Entschädigung we-gen Verlusts oder Beschädigung des Gutes sowie die vom Absender nach §
414 HGB
aF zu leistende Entschädigung auch durch vorformulierte Vertrags-bestimmungen auf einen anderen als den in §
431 Abs.
1 und 2 HGB
aF vorge-sehenen Betrag begrenzt werden. Von den sonstigen in §
449 Abs.
1 HGB
aF genannten Vorschriften konnte in solchen Frachtverträgen dagegen nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen abgewichen werden, selbst wenn die Ab-weichung zu Lasten des [X.] erfolgte (vgl. [X.], Transportrecht, 7.
Aufl. 2010, §
449 HGB Rn.
56; [X.] in [X.]/Boujong/[X.]/[X.], HGB, 2.
Aufl. 2009, §
449 Rn.
25). Für ein der Klägerin günstiges und deshalb von dieser
darzulegendes und im [X.] zu beweisendes (vgl. [X.] aaO §
449 HGB Rn.
50; [X.] in [X.]/Boujong/[X.]/[X.] aaO §
449 Rn.
32) Aushandeln der Regelung in Anlage
6 Abs.
3 zu dem Vertrag vom 23.
Januar/3.
Februar 2009 im Sinne von §
449 Abs.
2 Satz
1 HGB
aF ist von der Nichtzulassungsbeschwerde nichts dargetan worden und auch ansonsten nichts ersichtlich.
3. Von einer weitergehenden Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halbsatz
2 ZPO abgesehen.
7
8
-
5
-
II[X.] Die Kostenentscheidung beruht auf
§
97
Abs.
1 ZPO.

Büscher
[X.]
Kirchhoff

[X.]
Richter am BGH Feddersen
ist im Urlaub und daher ge-hindert zu unterschreiben.

Büscher

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.01.2014 -
14 [X.]/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 29.08.2014 -
3 U 27/14 -

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Meta

I ZR 210/14

30.07.2015

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2015, Az. I ZR 210/14 (REWIS RS 2015, 7266)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 7266

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I ZR 210/14

3 U 27/14

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