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PDF anzeigen[X.]/02vom12. November 2002in dem [X.] 2 -Der XI. Zivilsenat des [X.] hat am 12. November 2002durch [X.], [X.] [X.],[X.], [X.] und die Richterin Mayenbeschlossen:Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des13. Zivilsenats des [X.] vom3. Juni 2002 wird auf Kosten des Beklagten als unzu-lässig verworfen.Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdever-fahren beträgt 10.735,95 Gründe:Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 ZPO statthaft (vgl. [X.], Beschluß vom29. Mai 2002 - [X.], [X.], 1567). Die Rechtsbeschwerde istaber nicht zulässig, da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2ZPO fehlt.1. Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt der Sache keinegrundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu.Grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn sie eine entschei-dungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrageaufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann- 3 -([X.], Beschlüsse vom 4. Juli 2002 - [X.], [X.], 1811 und- [X.], [X.], 1896, 1897). So liegen die Dinge hier [X.]) Entgegen der Auffassung des Beklagten hat die Rechtsbe-schwerde nicht deshalb grundsätzliche Bedeutung, weil im Hinblick [X.] am 1. Januar 2002 in [X.] getretene Zivilprozeßreform die [X.] in jeder Anwaltskanzlei eine grund-legende Umstellung der [X.] erfordere. Die parallele Geltung der bis zum 31. [X.] für die Berufung maßgeblichen Vorschriften und derjenigen, die [X.] Januar 2002 in [X.] getreten sind, beschränkt sich auf einen verhält-nismäßig kurzen Zeitraum. Es ist allgemein anerkannt, daß eine Rechts-frage, die Übergangsrecht oder auslaufendes Recht betrifft, in aller [X.] keine grundsätzliche Bedeutung hat ([X.], Beschluß vom24. Oktober 1991 - [X.], [X.], 362, 363 f.; Musielak/Ball,ZPO 3. Aufl. § 543 Rdn. 5; MünchKomm/[X.], ZPO 2. Aufl. § 546Rdn. 36; [X.], ZPO 21. Aufl. § 546 Rdn. 7; [X.], 712 für § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dies gilt nur dannnicht, wenn die Klärung noch für einen nicht überschaubaren Personen-kreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist, wofür der [X.] darlegungspflichtig ist und was nur bejaht werden kann,wenn Anhaltspunkte für eine erhebliche Zahl von [X.] dargetan undersichtlich sind (so [X.] aaO m.w.Nachw.). Das ist hier nicht der [X.]) Ob die vom Beklagten angesprochene mündliche Einzelanwei-sung geeignet war, die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zuvermeiden (vgl. hierzu auch [X.], Beschluß vom 9. Januar 2001 - [X.] [X.], NJW-RR 2001, 782, 783) und ob die Erteilung einer solchen Ein-- 4 -zelanweisung überhaupt hinreichend glaubhaft gemacht worden ist, sindFragen der Würdigung des Einzelfalls und offensichtlich nicht von [X.]) Bereits geklärt ist, daß eine besonders auffällige Häufung [X.] im Zusammenhang mit der Wahrung der Berufungsbegrün-dungsfrist, die entweder Bedenken gegen die ordnungsgemäße Ausbil-dung, Erprobung und Überwachung der Büroangestellten oder Schlüsseauf die Unvollständigkeit der organisatorischen Anweisungen des [X.] rechtfertigt, für ein Organisationsverschulden des Berufungsan-walts sprechen kann ([X.], Beschluß vom 18. Dezember 1997 - [X.], [X.]R ZPO § 233 Büropersonal 11). Ob eine solche auffälligeHäufung von Mängeln im Zusammenhang mit der Wahrung der Beru-fungsbegründungsfrist zu verzeichnen ist, ist wiederum eine Frage desEinzelfalls.- 5 -2. Eine Entscheidung des [X.] ist auch [X.] Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Daß das Berufungsgericht von einer Entscheidungeines anderen Oberlandesgerichts oder des [X.] abgewi-chen wäre, hat der Beklagte nicht geltend gemacht. Ebenso fehlt es ankonkreten Angaben zur "symptomatischen Bedeutung" des behauptetenRechtsfehlers (vgl. Senat, Beschluß vom 1. Oktober 2002 - [X.]. S. 8).[X.] [X.] Joeres Wassermann Mayen
Meta
12.11.2002
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2002, Az. XI ZB 15/02 (REWIS RS 2002, 746)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 746
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