Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZB
116/11
vom
20. September 2012
in dem Insolvenzverfahren
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
[X.],
[X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und die Richterin Möhring
am
20. September 2012
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des [X.] vom 7. Februar 2011 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 4.995,13
festgesetzt.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist nach §§
7 (aF), 6, 21 Abs.
2 Nr.
1, §
64 Abs.
3 Satz
1 InsO, Art.
103f EGInsO, §
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 ZPO statthaft, aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfor-dert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des [X.] (§
574 Abs.
2 ZPO).
1. Bei der [X.] statthaften Rechtsbeschwerde prüft der Bun-desgerichtshof ebenso wie bei der Nichtzulassungsbeschwerde nur die Zulas-sungsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach §
575 Abs.
3 Nr.
2 ZPO 1
2
-
3
-
schlüssig und substantiiert dargelegt hat (vgl. etwa [X.], Beschluss vom 18.
Dezember 2008
[X.], [X.], 495 Rn.
4 mwN).
2. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde beruht die angefochtene Entscheidung nicht auf Rechtssätzen, die von der Rechtsprechung gleich-
oder höherrangiger Gerichte abweichen.
a) Bei der Beurteilung, das Guthaben auf dem [X.] sei nur vermindert um Verbindlichkeiten in Höhe von 7.500
h-nungsgrundlage einzubeziehen, hat das Beschwerdegericht keine Bindung des vorläufigen Verwalters an die Angaben angenommen, die er als Sachverständi-ger in seinem Gutachten gemacht hat. Es hat diese Angaben lediglich im Rah-men seiner tatsächlichen Würdigung berücksichtigt. Davon abgesehen betrifft der von der Rechtsbeschwerde für eine Rechtssatzabweichung herangezogene Senatsbeschluss vom 22. Februar 2007 ([X.] 106/06, [X.], 951) eine andere Sachverhaltskonstellation, nämlich die Frage der
Bindung an [X.] in einem Insolvenzplan.
b) Die Ausführungen des [X.] zu den Voraussetzungen eines Vergütungszuschlags wegen [X.] stimmen mit der Recht-sprechung des Senats überein (vgl. [X.], Beschluss vom 18.
Dezember 2003
IX
ZB 28/03, [X.], 381, 382 aE).
3
4
5
-
4
-
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
577 Abs.
6 Satz
3 ZPO abgesehen.
[X.] Raebel Gehrlein
[X.] Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 08.11.2010 -
9 IN 46/05 -
LG [X.], Entscheidung vom 07.02.2011 -
7 T 792/10 -
6
Meta
20.09.2012
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2012, Az. IX ZB 116/11 (REWIS RS 2012, 2998)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 2998
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.