Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.04.2016, Az. II R 50/14

2. Senat | REWIS RS 2016, 12719

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Gegenstand

Ansprüche des Arbeitnehmers bei Einbehaltung von Sozialversicherungsbeiträgen - Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses


Leitsatz

Führt ein Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge, die aus Sicht des Arbeitnehmers zu Unrecht einbehalten wurden, an die Einzugsstelle ab, kann der Arbeitnehmer im Regelfall eine Erstattung nur von dieser, nicht aber vom Arbeitgeber beanspruchen .

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts des [X.] vom 10. Dezember 2013 4 K 1638/10 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) war beim Beklagten und Revisionskläger ([X.] --[X.]--) als Lehrer angestellt. Nachdem das für ihn aufgrund geleisteter Mehrarbeit geführte Arbeitszeitkonto aufgrund tarifvertraglicher Vereinbarungen geschlossen worden war, entschied er sich für eine Auszahlung des in Geld bewerteten Zeitguthabens nach Rentenbeginn. Bis zum Auszahlungszeitpunkt stand ihm eine jährliche Verzinsung von 5 % zu.

2

Das [X.] behielt bei der Gehaltsabrechnung für Dezember 2005 für die Zinsen für das [X.] Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt ... € ein und führte sie an die zuständige Stelle ab. Davon entfielen ... € auf die Rentenversicherung, ... € auf die Krankenversicherung, ... € auf die Pflegeversicherung und ... € auf die Arbeitslosenversicherung.

3

Da der Kläger den Einbehalt der Sozialversicherungsbeiträge als rechtswidrig ansah, erhob er beim [X.] ([X.]) Klage gegen das [X.] auf Zahlung des einbehaltenen Betrags. Zur Begründung nahm er u.a. Bezug auf das Urteil des [X.] XXX, durch das das [X.] verurteilt worden war, an ihn ... € zu zahlen. Dabei handelte es sich um die Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge, die das [X.] im Hinblick auf die dem Kläger im Dezember 2004 gezahlten Zinsen einbehalten hatte.

4

Das [X.] verwies das vorliegende Verfahren auf Antrag des [X.] durch Beschluss [X.] an das Finanzgericht ([X.]). Zur Begründung führte es aus, eigentlicher Streitgegenstand sei nicht der vom Kläger gegen das [X.] geltend gemachte Zahlungsanspruch, sondern die Frage, ob Zinsen auf das vom Kläger erarbeitete Wertguthaben Einkünfte aus Kapitalvermögen oder aus nichtselbständiger Arbeit seien. Für die Beurteilung dieser Frage sei die Finanzgerichtsbarkeit zuständig. Die sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss, auf deren Statthaftigkeit in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde, wurde nicht eingelegt.

5

Das [X.] gab der Klage mit der Begründung statt, es sei entgegen den von den Beteiligten erhobenen Bedenken aufgrund des [X.] des [X.], der bindende Wirkung entfalte, für die Entscheidung zuständig. Die Klage sei unter Berücksichtigung der Ausführungen des [X.] ([X.]) im Urteil vom 30. April 2008  5 [X.] 725/07 ([X.]E 126, 325) abgesehen vom Beginn der Verzinsung des [X.] begründet. Dem Kläger stehe gegen das [X.] ein Schadensersatzanspruch in Höhe von ... € nebst Verzugszinsen seit dem 1. Januar 2006 zu. Das [X.] habe die Sozialversicherungsbeiträge einbehalten und abgeführt. Aufgrund des bereits beim [X.] anhängigen Klageverfahrens wegen des Einbehalts von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen für die im Dezember 2004 angefallenen Zinsen hätte sich das [X.] beim zuständigen Versicherungsträger erkundigen müssen, ob es sich bei den Zinsen um beitragspflichtiges Einkommen handle. Das habe das [X.] schuldhaft unterlassen. Den Kläger treffe kein Mitverschulden. Er sei der zunächst vom [X.] vertretenen Ansicht gefolgt, es handle sich um Kapitaleinkünfte, und habe sich bei Gericht erfolgreich gegen den Einbehalt von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen für die im Dezember 2004 angefallenen Zinsen gewehrt. Eine Erstattung der zu Unrecht abgeführten Sozialversicherungsbeiträge durch den Versicherungsträger scheide aus, da der Kläger sie nicht gefordert habe und der Erstattungsanspruch inzwischen verjährt sei. Das Urteil des [X.] ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (E[X.]) 2014, 1973 veröffentlicht.

6

Das [X.] rügt mit der Revision, das [X.] habe zu Unrecht über den [X.] entschieden. Der [X.] sei trotz des [X.] nicht gegeben. Das [X.] sei zu der Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nicht verpflichtet, und zwar auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Schadensersatzes. Es habe nicht gegen seine Sorgfaltspflichten verstoßen. Das [X.] habe zudem nicht geprüft, ob das Unterlassen der Auskunftseinholung adäquat kausal für einen möglichen Schaden gewesen sei. Jedenfalls könne eine Erstattung des [X.] nicht gefordert werden, weil der Kläger seit dem 1. Februar 2012 Altersrente beziehe.

7

Das [X.] beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

9

Er verweist u.a. auf das rechtskräftige Urteil des [X.]sozialgerichts Sachsen-Anhalt ([X.]) vom 19. März 2015 L 6 [X.] 97/13.

Entscheidungsgründe

II. Die Revision ist begründet. Die Vorentscheidung war aufzuheben und die Klage abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). Das [X.] hat zu Unrecht angenommen, dass dem Kläger der geltend gemachte Zahlungsanspruch zustehe.

1. Der vom Land geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor.

a) Der Prüfung, ob das [X.] zu Recht aufgrund des Verweisungsbeschlusses den [X.] als zulässig angesehen hat, steht entgegen, dass nach § 17a Abs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht prüft, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Diese Vorschrift ist zwar nicht anwendbar, wenn die Vorinstanz entgegen § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG trotz entsprechender Rüge eines Beteiligten nicht vorab über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs entschieden hat (Beschluss des [X.] --BFH-- vom 15. April 2014 V S 5/14 (PKH), [X.], 1381, Rz 17). Eine solche konkrete Rüge haben die Beteiligten aber im finanzgerichtlichen Verfahren nicht erhoben. Sie haben vielmehr nur Bedenken gegen die Zuständigkeit des [X.] geäußert.

b) [X.] man dies anders, läge der geltend gemachte Verfahrensmangel ebenfalls nicht vor. Der Verweisungsbeschluss des [X.] war gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG für das [X.] bindend. Ein Verweisungsbeschluss ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, grundsätzlich auch dann bindend, wenn er sachlich fehlerhaft ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn er offensichtlich unhaltbar ist und sich in willkürlicher Weise von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes) entfernt ([X.] vom 11. Januar 2013 V S 27/12 (PKH), [X.], 945, Rz 28). Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. Der Verweisungsbeschluss beruhte auf einem Antrag des [X.]. Das [X.] hat ihn eingehend begründet. Das Land hat zudem die sofortige Beschwerde, auf deren Statthaftigkeit in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses hingewiesen wurde, nicht erhoben.

2. Für den vom Kläger gegen das Land geltend gemachten Zahlungsanspruch gibt es ausgehend von der Rechtsprechung des [X.] und des [X.] ([X.]), der sich der erkennende Senat anschließt, entgegen der Ansicht des [X.] keine Rechtsgrundlage.

a) Nach dem Urteil des [X.] in [X.]E 126, 325, das den Einbehalt von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen für die Zinsen auf das Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto einer Lehrerin des [X.] betrifft, erfüllt der Arbeitgeber mit dem Abzug und der Abführung von Lohnbestandteilen (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung) an das Finanzamt bzw. die Einzugsstelle im Regelfall seine Zahlungspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer. Legt der Arbeitgeber nachvollziehbar dar, dass er bestimmte Beträge für Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge einbehalten und abgeführt habe, kann der Arbeitnehmer die nach seiner Auffassung unberechtigt einbehaltenen und abgeführten Beträge grundsätzlich nicht erfolgreich mit einer Vergütungsklage geltend machen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn für den Arbeitgeber aufgrund der für ihn zum Zeitpunkt des Abzugs bekannten Umstände eindeutig erkennbar war, dass eine Verpflichtung zum Abzug nicht bestand. Nur insoweit sind die Gerichte für Arbeitssachen befugt, die Berechtigung der Abzüge für Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge zu überprüfen. Im Übrigen beschränken sich die Rechte des Arbeitnehmers darauf, dass er die Anmeldung der Lohnsteuer anfechten, die Rückerstattung zu Unrecht entrichteter Sozialversicherungsbeiträge gemäß § 26 des [X.] ([X.]) fordern und diese Forderung ggf. durch Klage beim Sozialgericht ([X.]) geltend machen kann.

Wie das [X.] in dem Urteil weiter ausgeführt hat, haftet der Arbeitgeber allerdings gemäß § 280 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) dem Arbeitnehmer auf Schadensersatz, wenn er bei der Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge schuldhaft Nebenpflichten verletzt, dadurch Schäden des Arbeitnehmers verursacht und dem Arbeitnehmer kein Verschulden zur Last gelegt werden kann. Dabei hat der Arbeitgeber für die verkehrsübliche Sorgfalt einzustehen (§ 276 BGB). Dies zieht bei unklarer Rechtslage regelmäßig die Notwendigkeit nach sich, eine Anrufungsauskunft beim Betriebsstättenfinanzamt einzuholen (§ 42e des Einkommensteuergesetzes).

Das [X.] hat in dem von ihm entschiedenen Fall ausgehend von diesen Grundsätzen der Zahlungsklage der Lehrerin gegen das Land nur stattgegeben, soweit der Einbehalt der Sozialversicherungsbeiträge verspätet erfolgt und deshalb gemäß § 28g Satz 3 [X.] nicht mehr zulässig gewesen war, nicht aber im Hinblick auf die rechtzeitig einbehaltenen Beiträge und die Lohnsteuer.

b) Dem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch danach nicht zu.

aa) Das Land hat mit dem Einbehalt und der Abführung der Sozialversicherungsbeiträge an die Einzugsstelle seine Zahlungspflicht gegenüber dem Kläger erfüllt. Für das Land war aufgrund der ihm zum Zeitpunkt des Abzugs bekannten Umstände nicht eindeutig erkennbar, dass eine Verpflichtung zum Einbehalt und zur Abführung nicht bestand. Die Rechtslage war vielmehr noch nicht geklärt. Das [X.] hat auch nicht festgestellt, dass das Land dem Kläger rechtlich verbindlich zugesagt habe, dass die Zinsen nicht der sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflicht unterlägen. Der Kläger hat ebenfalls nicht vorgetragen, dass eine solche Zusage bestanden habe.

Der Kläger war daher auf die ihm zur Verfügung stehende Möglichkeit beschränkt, die Beitragserstattung nach § 26 Abs. 2 Halbsatz 1 [X.] zu fordern und erforderlichenfalls durch Klage beim [X.] durchzusetzen. [X.] war gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 [X.] der Kläger, der die Beiträge dadurch getragen hatte, dass sie von seinem Arbeitslohn abgezogen worden waren ([X.] in: juris PraxisKommentar [X.], 2. Aufl. 2011, § 26 Rz 103, m.w.N.).

bb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Verpflichtung des [X.] zum Schadensersatz.

aaa) Das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs des Klägers gegen das Land kann entgegen der Ansicht des [X.] nicht darauf gestützt werden, dass sich das Land vor dem Einbehalt der Sozialversicherungsbeiträge nicht bei der für den Kläger zuständigen Einzugsstelle (§§ 28h, 28i [X.]) über das Bestehen einer Beitragspflicht für die Zinsen erkundigt bzw. eine Entscheidung der Einzugsstelle nach § 28h Abs. 2 Satz 1 [X.] beantragt habe. Der Senat folgt dabei im Ergebnis dem Urteil in [X.]E 126, 325, mit dem das [X.] die Klage der seinerzeitigen Klägerin abgewiesen hat, soweit es um die Lohnsteuer und die rechtzeitig einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträge ging. Das [X.] hat insoweit das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs verneint, ohne eine auf die Umstände des Streitfalls bezogene Begründung für erforderlich zu halten.

Ein Grund für ein hiervon abweichendes Ergebnis lässt sich den vom [X.] getroffenen Feststellungen im Streitfall nicht entnehmen. Dass der Kläger beim [X.] Klage gegen den Einbehalt von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen für die im Dezember 2004 gezahlten Zinsen erhoben hatte, genügt dafür nicht. Das Urteil des [X.] XXX war bei der Vornahme des Einbehalts der streitigen Beiträge im Dezember 2005 noch nicht ergangen.

bbb) Ein Schadensersatzanspruch ist auch deshalb nicht begründet, weil eine Pflichtverletzung, die in einer Unterlassung besteht, für den Schaden nur dann kausal ist, wenn pflichtgemäßes Handeln den Eintritt des Schadens verhindert hätte. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt regelmäßig der Geschädigte. Die bloße Möglichkeit, ebenso eine gewisse Wahrscheinlichkeit genügt nicht ([X.]-Urteil vom 7. Februar 2012 VI ZR 63/11, [X.]Z 192, 298, Rz 10, m.w.N.).

Den vom [X.] getroffenen Feststellungen lässt sich nicht entnehmen, dass das Land den Einbehalt im Dezember 2005 unterlassen hätte, wenn es bei der zuständigen Einzugsstelle zuvor entsprechende Erkundigungen eingeholt oder eine Entscheidung nach § 28h Abs. 2 Satz 1 [X.] beantragt hätte. Der Kläger hat zu der seinerzeitigen Beurteilung der Rechtslage durch die zuständige Einzugsstelle ebenfalls nichts vorgetragen. Dass das Land aufgrund einer Auskunft oder Entscheidung der Einzugsstelle vom Einbehalt abgesehen hätte, kann auch nicht ohne weiteres angenommen werden. In dem Fall, der dem L[X.]-Urteil vom 19. März 2015 L 6 KR 97/13 zugrunde lag, hatte die für die seinerzeitige Klägerin, ebenfalls eine Lehrerin, zuständige Einzugsstelle die Beitragspflicht für die vom Land gezahlten Zinsen für das Guthaben auf dem Arbeitszeitkonto bejaht. Das [X.] hatte sich dieser Auffassung angeschlossen und die Klage abgewiesen. Erst das L[X.] verneinte die Beitragspflicht.

Eine abschließende gerichtliche Entscheidung über eine ggf. auch von der Einzugsstelle bejahte Beitragspflicht hätte das Land vor der Einbehaltung und Abführung der Sozialversicherungsbeiträge nicht abwarten müssen. Der zunächst unterbliebene Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen darf nach § 28g Satz 3 [X.] nur bei den nächsten drei Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden, danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist. Werden im Hinblick auf diese Regelung vor einer abschließenden Klärung der Rechtslage Sozialversicherungsbeiträge einbehalten und an die Einzugsstelle abgeführt, obwohl der Arbeitnehmer die Beitragspflicht als nicht gegeben ansieht, wird sein Anspruch auf effektiven Rechtsschutz dadurch gewahrt, dass er die Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge nach § 26 Abs. 2 Halbsatz 1, Abs. 3 Satz 1 [X.] fordern und erforderlichenfalls durch Klage beim [X.] geltend machen kann.

ccc) Es kann danach auf sich beruhen, ob und ggf. inwieweit die mit der Entrichtung der Arbeitnehmerbeiträge und der entsprechenden Arbeitgeberbeiträge (§ 20 Abs. 1 [X.]) verbundenen [X.] und Leistungen (insbesondere bei der Rentenversicherung) nach den Grundsätzen über die Vorteilsausgleichung (vgl. z.B. [X.]-Urteil vom 12. März 2009 VII ZR 26/06, [X.] 2009, 1667, m.w.N.; [X.]/[X.], [X.], 75. Aufl., Vorb v § 249 Rz 67 ff.; [X.]/[X.], 7. Aufl., § 249 Rz 228 ff.) einem Erfolg der Klage entgegenstünden. [X.] kann auch, ob der Kläger dadurch gegen seine Pflicht, den Schaden abzuwenden oder zu mindern (§ 254 Abs. 2 BGB), verstoßen hat, dass er die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nicht nach § 26 Abs. 2 Halbsatz 1, Abs. 3 Satz 1 [X.] und ggf. in einem entsprechenden gerichtlichen Verfahren von der Einzugsstelle gefordert hat, und wie sich dies auf den geltend gemachten Zahlungsanspruch auswirken würde.

3. [X.] beruht auf § 135 Abs. 1 [X.]O.

Meta

II R 50/14

20.04.2016

Bundesfinanzhof 2. Senat

Urteil

vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 10. Dezember 2013, Az: 4 K 1638/10, Urteil

§ 276 BGB, § 26 SGB 4, § 28g S 3 SGB 4, § 28h SGB 4, § 28i SGB 4, § 17a GVG

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.04.2016, Az. II R 50/14 (REWIS RS 2016, 12719)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 12719

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