Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.08.2013, Az. 4 StR 249/13

4. Strafsenat | REWIS RS 2013, 3494

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 249/13

vom
13. August
2013
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung
des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 13.
August
2013
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 8.
März 2013 im [X.] mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.] zurück-verwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schwerer [X.] Erpressung in drei Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich mit [X.] schwerem Raub, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass zwei Jahre der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts ge-stützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der [X.]
-
3
-
dungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1.
Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hält
einer rechtlichen Prüfung nicht stand, weil ein symptomatischer Zusammen-hang zwischen dem Hang des Angeklagten und den [X.] nicht belegt und zudem die nach §
64 Satz
2 StGB erforderliche konkrete Erfolgsaussicht der Unterbringung nicht nachvollziehbar dargetan ist.
a)
Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt setzt nach §
64 Satz
1 StGB

neben einem Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und der aus dem Hang resultierenden Gefahr erheblicher rechtswidriger Taten

voraus, dass die
Begehung der
An-lasstaten zumindest mitursächlich auf den Hang zurückzuführen ist
(st. Rspr.;
vgl. [X.], Beschlüsse vom 19.
Mai 2009

3
StR
191/09, [X.], 83, 84; vom 21.
Oktober 2008

3
StR
275/08, [X.], 48). Während die [X.] einen Hang des Angeklagten zum übermäßigen [X.] von Cannabis festgestellt und die sich hieraus ergebende Gefahr künftiger Beschaffungstaten bejaht hat, fehlen in dem angefochtenen Urteil jegliche Ausführungen zu einem symptomatischen Zusammenhang zwischen den verübten Raubüberfällen und dem sich auf den [X.] von Cannabis beziehenden
Hang des Angeklagten. Ein solcher Zusammenhang lässt sich auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht entnehmen. Nach den Feststellungen dienten die Raubüber-fälle auf Passanten der Beschaffung von Bargeld, um in einem Lokal in der
E.

Innenstadt, das für billige alkoholische Getränke bekannt ist, gemein-
sam zu feiern. Dass in dem Lokal
Cannabis konsumiert werden sollte, hat das [X.] nicht festgestellt, so
dass offen bleibt, ob die [X.] auf die Beschaffung von Geld
auch
für den [X.] von Cannabis abzielten.
Ebenso 2
3
-
4
-
wenig kann dem Urteil entnommen werden, dass der Angeklagte die Taten
unter dem Einfluss von Cannabis begangen hat.
b)
Die gemäß §
64 Satz
2 StGB erforderliche konkrete Erfolgsaussicht der Behandlung in der Unterbringung hat die [X.] trotz einer erfolglos gebliebenen früheren Maßregelunterbringung nach §
64 StGB bejaht und sich zur Begründung ohne nähere Ausführungen der Bewertung der [X.] angeschlossen, wonach weitere, ausreichend positive Faktoren vorhanden seien, die eine hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolgs erwar-ten ließen. Dies reicht nicht aus, um die konkrete Erfolgsaussicht der Unterbrin-gung nachvollziehbar darzutun. Beschränkt sich das Tatgericht darauf, sich der Beurteilung eines Sachverständigen anzuschließen, muss es dessen wesent-liche Anknüpfungspunkte und Darlegungen im Urteil so wiedergeben, wie dies zum Verständnis des Gutachtens und zur Beurteilung seiner Schlüssigkeit er-forderlich ist (st. Rspr.;
vgl. [X.], Beschluss vom 24.
Mai 2012

5
StR
52/12, [X.], 650, 651 mwN). Danach
hätte es hier einer näheren, für das Revi-sionsgericht nachvollziehbaren Darstellung
derjenigen tatsächlichen Umstände
bedurft, die von der Sachverständigen als positive Faktoren gewertet
worden sind.
4
-
5
-
2.
Die Aufhebung der Unterbringungsanordnung nach §
64 StGB entzieht der Entscheidung nach §
67 Abs.
2 StGB die Grundlage.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Mutzbauer

Bender
Quentin
5

Meta

4 StR 249/13

13.08.2013

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.08.2013, Az. 4 StR 249/13 (REWIS RS 2013, 3494)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3494

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