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PDF anzeigen5 [X.]/01BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 21. August 2001in der [X.] gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von [X.] 5. Strafsenat des [X.] hat am 21. August 2001beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 8. März 2001 wird nach § 349Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jedoch wird [X.] dahin ergänzt, daß der [X.] die in [X.] erlittene Auslieferungshaft 1:1 beträgt.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.[X.] Raum Brause
Meta
21.08.2001
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.08.2001, Az. 5 StR 340/01 (REWIS RS 2001, 1588)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1588
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