Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2010, Az. II ZR 292/06

II. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 4972

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/06 Verkündet am: 12. Juli 2010 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] 577/85 Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 5 Abs. 2, Art. 7 a) Die Lehre von der fehlerhaften [X.], die entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts einen vernünftigen Ausgleich und eine gerechte Risi-koverteilung zwischen den einzelnen Beteiligten sichern soll, ist mit der Richtlinie 85/577/[X.] vereinbar und deswegen auch in Fällen anwendbar, in denen [X.] zu Anlagezwecken einer [X.] bürgerlichen Rechts in einer sog. "Haustürsituation" beitritt. b) Das kann zur Folge haben, dass der [X.] nicht nur seine Einlage nicht oder nicht vollständig zurück erhält, sondern auf Grund der auf den Tag seines Ausscheidens zu erstellenden Auseinandersetzungsbilanz zur [X.] nach § 739 BGB verpflichtet ist. [X.], Urteil vom 12. Juli 2010 - [X.]/06 - [X.] LG München I - 2 - [X.] [X.] hat am 12. Juli 2010 durch [X.] und [X.] Strohn, [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 23. November 2006 aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 34. Zivilkammer des [X.] vom 25. April 2006 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren (einschließlich derjeni-gen des [X.]) werden dem [X.] auferlegt. Von Rechts wegen
Tatbestand: Der Beklagte betreibt gegen die Klägerin die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschlusses des [X.] vom 13. November 2003 über einen Betrag von 10.366,22 • nebst Zinsen. In dem dem Kostenfestsetzungsbeschluss zugrunde liegenden Verfahren hatte die 1 - 3 - Klägerin erfolglos Zahlungsansprüche gegen den Beklagten als [X.]er der Grundstücks GbR [X.]

in [X.]geltend gemacht, die auf einer be-haupteten Nachschusspflicht beruhten, sowie die Feststellung begehrt, dass die fristlose Kündigung des [X.]sbeitritts durch den Beklagten vom 6. August 2002 unwirksam sei. Die Klage war in erster Instanz erfolgreich. Auf die Berufung des Beklagten wurde sie in vollem Umfang abgewiesen mit der Begründung, nach wirksamer Kündigung des [X.] durch den Beklagten bestünden zwischen den Parteien lediglich noch Ansprüche nach den Grundsätzen der fehlerhaften [X.]. Die Klägerin hat der Rechtsansicht des Berufungsgerichts im Vorprozess Rechnung getragen und zum Stichtag 6. August 2002 eine Auseinanderset-zungsrechnung erstellt, die ein "negatives [X.]" des Beklagten, mithin einen Anspruch gegen ihn in Höhe von 16.319 • ausweist. Mit dieser Forderung hat die Klägerin die Aufrechnung gegen den Kostenfestset-zungsbeschluss erklärt und die vorliegende [X.] erhoben. 2 Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat sie auf die Berufung des Beklagten abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin. 3 Der erkennende Senat hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichts-hof der [X.] Fragen zur Auslegung des [X.] gem. Art. 234 [X.] zur Vorabentscheidung vorgelegt ([X.], [X.] vom 5. Mai 2008 - [X.]/06, [X.], 1018 ff. - [X.]), die das Verhältnis der Richtlinie 85/577/[X.] des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den [X.] im Falle von außerhalb von Geschäftsräu-men geschlossenen Verträgen zur Lehre von der fehlerhaften [X.] - betreffen. Der Gerichtshof hat darüber durch Urteil vom 15. April 2010 ([X.]. [X.]/08, [X.], 772) entschieden. Entscheidungsgründe: 5 Die Revision hat Erfolg und führt unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils (§ 563 Abs. 3 ZPO). [X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: 6 Der zwischen den Parteien unstreitige, wirksame Widerruf der Beitrittser-klärung des Beklagten zu der [X.] nach § 3 Haustürwiderrufsge-setz ([X.], jetzt § 312 BGB) führe zwar grundsätzlich zu einer Anwendung der Grundsätze der fehlerhaften [X.] mit der Folge, dass der widerrufende [X.]er lediglich Anspruch auf sein [X.] habe. Dies gelte jedoch nicht, wenn die Auseinandersetzung zu einer Zahlungspflicht des [X.]ers gegenüber der [X.] führe. Diese Folge verstoße gegen die Richtlinie 85/577/[X.] des Rates vom 20. Dezember 1985, da aus dieser klar hervorgehe, dass den Verbraucher infolge des Widerrufs keine [X.] aus dem widerrufenen Vertrag mehr treffen dürften und empfange-ne Leistungen zurückzugewähren seien. 7 I[X.] Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die [X.] ist begründet. Infolge der Aufrechnung der Klä-gerin mit der Forderung auf das sog. negative Auseinandersetzungs-"Guthaben" - der Sache nach handelt es sich um den der Klägerin nach § 739 BGB zustehenden Verlustausgleichsanspruch -, die die titulierte Forderung ü-bersteigt, ist die Forderung des Beklagten aus dem [X.] - 5 - schluss des [X.] vom 13. November 2003 erloschen und die Zwangsvollstreckung daraus unzulässig geworden. 9 Die Vorschriften der Richtlinie 85/577/[X.] stehen - anders als das Be-rufungsgericht meint - der Rückabwicklung nach den Grundsätzen der fehler-haften [X.] und damit der auf § 739 BGB gestützten Ausgleichspflicht des Beklagten nicht entgegen. Das Berufungsgericht, das - mangels insoweit gestellten [X.] für die Revisionsinstanz bindend (siehe insoweit [X.], Urteil vom 8. Januar 2007 - II ZR 334/04, [X.] 2007, 428 f. mwN) - festgestellt hat, dass der Beklagte seinen Beitritt zu der [X.] bürgerlichen Rechts nach § 3 [X.] wirksam widerrufen hat, irrt, wenn es meint, die nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats auch im Falle des Widerrufs nach dem [X.] an-wendbaren Grundsätze über die Abwicklung der fehlerhaften [X.] ([X.] 148, 201, 207 f.; [X.], Urteil vom 18. Oktober 2004 - [X.], [X.], 2319, 2322; vom 18. April 2005 - [X.], [X.], 1124, 1126 mwN) seien im Hinblick auf die Richtlinie 85/577/[X.] unanwendbar, wenn der [X.] - wie hier - infolge des Widerrufs mit einer Zahlungsverpflichtung belastet werde. 10 1. Mit Urteil vom 15. April 2010 - [X.]/08 hat die [X.] des Ge-richtshofs der [X.] entschieden, dass die Richtlinie 85/577/[X.] auf den Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds, der, wie hier vom Berufungsgericht festgestellt, in einer sog. Haustürsituation erklärt wurde, anwendbar ist ([X.], 772 [X.]. 30). 11 2. Gemäß Art. 7 der Richtlinie in der Auslegung des Gerichtshofs in der genannten Entscheidung beurteilen sich die Rechtsfolgen eines Widerrufs nach einzelstaatlichem Recht, was, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, 12 - 6 - nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (siehe nur [X.] 148, 201, 207 f.; [X.], Urteil vom 18. Oktober 2004 - [X.], [X.], 2319, 2322) zur Anwendung der Regeln über die fehlerhafte [X.] und zur Ermittlung des Wertes des [X.]santeils des fehlerhaft beigetretenen Gesellschaf-ters im Zeitpunkt seines Ausscheidens führt. Die Lehre von der fehlerhaften [X.], die entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts einen vernünftigen Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den einzelnen Beteiligten sichern soll, ist mit der Richtlinie 85/577/[X.] vereinbar und bleibt anwendbar. 3. Gegen die Berechnung des [X.]s durch die Klägerin hat sich der Beklagte nicht gewandt. 13 Goette Strohn

[X.] Reichart Löffler Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 25.04.2006 - 34 O 16095/05 - [X.], Entscheidung vom 23.11.2006 - 8 U 3479/06 -

Meta

II ZR 292/06

12.07.2010

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2010, Az. II ZR 292/06 (REWIS RS 2010, 4972)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4972

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