Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2003, Az. II ZR 173/02

II. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4944

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[X.] DES VOLKESURTEILII [X.]/02Verkündet am:13. Januar 2003BoppelJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: ja[X.] § 248 (analog); GmbHG §§ 31, 46, 60 Abs. 1 Nr. 2a) Der [X.]at hält daran fest, daß ein - in der Satzung einer GmbH nicht vor-gesehener - [X.] über die Erhebung einer [X.] gegen einen Mitgesellschafter aus wichtigem Grund in Anleh-nung an § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG einer qualifizierten Mehrheit von ¾ derabgegebenen Stimmen (unter Ausschluß derjenigen des Betroffenen) [X.] (Bestätigung von [X.], 157, 177).b) Eine mit der Anfechtungsklage gegen einen [X.] ver-bundene Beschlußfeststellungsklage (§ 248 [X.] analog) ist unzulässig,wenn durch den angefochtenen Beschluß einem entsprechenden [X.] stattgegeben und das Abstimmungsergebnis vom [X.] förmlich festgestellt worden ist.[X.], Urteil vom 13. Januar 2003 - II [X.]/02 - [X.] 2 -- 3 -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 13. Januar 2003 durch den Vorsitzenden RichterDr. h.c. Röhricht und [X.], Prof. Dr. [X.],[X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] Oberlandesgerichts Köln vom 16. Mai 2002 im [X.] insoweit aufgehoben, als die Anfechtungsklage gegen den[X.] der [X.] vom 16. Mai 2001 abge-wiesen worden ist.Auf die Berufung des [X.] wird das Urteil der [X.] [X.] des [X.] vom 22. November 2001wie folgt abgeändert:Der Beschluß der [X.]erversammlung der [X.] vom16. Mai 2001 zu [X.], den Kläger aus wichtigem Grund aus [X.] auszuschließen, wird für nichtig erklärt.Im übrigen wird die Klage abgewiesen; die weitergehendenRechtsmittel werden zurückgewiesen.Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.Von Rechts wegen- 4 -Tatbestand:Der Kläger ist [X.]er der beklagten GmbH mit einer Stammeinla-ge von 0,1 % ihres Stammkapitals, das 5 Mio. DM beträgt. Am 16. Mai 2001wurde in einer [X.]erversammlung der [X.] unter [X.] über [X.] der [X.]erin [X.] abgestimmt, den Kläger aus wichtigemGrunde aus der [X.] auszuschließen und die Geschäftsführer zur Er-hebung einer entsprechenden [X.] anzuweisen. Für den [X.] wurden 34.811 Stimmen, gegen ihn 15.069 Stimmen abgegeben. Der Klä-ger selbst stimmte nicht mit ab. Sodann stellte der Versammlungsleiter fest, daßdem [X.] stattgegeben worden sei.Gegen diesen [X.] hat der Kläger Anfechtungsklageerhoben und zusätzlich die Feststellung begehrt, daß der [X.]der [X.]erin [X.] in der [X.]erversammlung vom 16. Mai 2001abgelehnt worden sei, weil er nicht die erforderliche ¾ Mehrheit der [X.] Stimmen gefunden habe. Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos.Dagegen richtet sich die - zugelassene - Revision des [X.].Entscheidungsgründe:Die Revision ist überwiegend begründet und führt zur [X.] angefochtenen [X.]. Die zusätzlich erhobene Be-schlußfeststellungsklage ist als unzulässig abzuweisen.[X.] 1. Gegen die Zulässigkeit der Anfechtungsklage bestehen keine Be-denken. Insbesondere fehlt für sie - entgegen einer zum Teil vertretenen [X.] (vgl. [X.]/[X.], GmbHG 15. Aufl. [X.]. § 47 Rdn. 69) - nicht des-- 5 -halb ein Rechtsschutzbedürfnis, weil mit dem angefochtenen [X.]erbe-schluß nur über die Erhebung einer [X.] gegen den Klägerentschieden worden und über seine Ausschließung aus wichtigem Grund erst indem gerichtlichen Ausschließungsverfahren durch rechtsgestaltendes Urteilunter umfassender Würdigung aller Umstände zu entscheiden ist. Denn der[X.] ist notwendige materielle Voraussetzung für die Erhe-bung der [X.] (vgl. [X.], 157, 177); seine Anfechtbarkeitwegen eines formellen Mangels - wie hier des Fehlens der erforderlichen Mehr-heit - kann nur durch Anfechtungsklage geltend gemacht werden (vgl. [X.].[X.]. 13. Januar 2003 - [X.]/00).2. Unzulässig ist dagegen der Antrag des [X.] auf Feststellung, daßder [X.] seiner Mitgesellschafterin in der [X.]erver-sammlung vom 16. Mai 2001 abgelehnt worden sei. Ist - wie hier - das Be-schlußergebnis von dem Versammlungsleiter festgestellt worden, kommt [X.] Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO anstelle oder neben der [X.] nicht in Betracht (vgl. [X.]Z 104, 66, 69; [X.].Urt. v. 1. März1999 - [X.], [X.], 656). Auch eine Verbindung der Anfechtungs-mit einer sog. "positiven Beschlußfeststellungsklage" (analog § 248 [X.])scheidet hier aus, weil diese sich nur gegen die Ablehnung eines [X.] durch [X.] richten kann (vgl. [X.]7, 30 f.; 104, 66,69), während der Kläger hier umgekehrt einen positiven [X.]anficht. Ist dieser auf die Anfechtungsklage für nichtig zu erklären, so steht [X.] zugleich fest, daß der in der [X.]erversammlung gestellte [X.] keinen Erfolg hatte.- 6 -I[X.] Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Anfechtungsklagegegen den [X.] vom 16. Mai 2001 begründet, weil die für ihnerforderliche ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht erreicht worden ist.1. Der [X.]at hat in [X.], 157 ff. die bis heute maßgebenden Grund-sätze für die im Gesetz nicht unmittelbar geregelte Ausschließung eines Gesell-schafters aus einer GmbH entwickelt und dafür ein zweistufiges Verfahren vor-gesehen, das zunächst einen von einer breiten Mehrheit der abgegebenenStimmen (unter Ausschluß derjenigen des Betroffenen) getragenen [X.] voraussetzt. Erforderlich ist danach eine Mehrheit von 75 %,wie sie § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG für die Auflösung der [X.], wenn der [X.]svertrag nichts Gegenteiliges bestimmt. An die-ser Rechtsprechung, die im Schrifttum überwiegend Zustimmung (vgl. u.a.[X.]/[X.] aaO, [X.]. § 34 Rdn. 24; [X.]/[X.] aaO, § 34Rdn. 28; [X.]/[X.], [X.]. § 60 Rdn. 48; [X.]/[X.] in: [X.]/Schmidt-Leithoff, GmbHG 4. Aufl. § 34 Rdn. 82;Tschernig, GmbHR 1999, 696), zum Teil aber auch Ablehnung erfahren hat (füreinfache Mehrheit u.a. [X.]/[X.]/[X.], GmbHG 17. Aufl. [X.]. § 34Rdn. 9; [X.]/Winter, GmbHG 9. Aufl. § 15 Rdn. 140), ist [X.]) Das qualifizierte [X.] in Anlehnung an § 60 Abs. 1Nr. 2 GmbHG rechtfertigt sich zum einen daraus, daß die Ausschließung einbesonders einschneidender Eingriff in das Mitgliedschaftsverhältnis des [X.] ist und an die Stelle der - anderenfalls allein verbleiben-den - Auflösung der [X.] tritt, die alle [X.]er gleichermaßentreffen würde. Zum anderen berührt die Ausschließung aber auch die Interes-sen der verbleibenden [X.]er und der [X.] insofern, als [X.] eine Abfindung zu zahlen ist und dadurch Liquidität aus der- 7 -[X.] abfließt. Daß der [X.] die Rechtswirkung [X.] bei Fehlen einer gegenteiligen Satzungsregelung nicht unmittel-bar herbeiführt, sondern darüber erst in dem gerichtlichen Verfahren nach Er-hebung der [X.] unter umfassender Würdigung aller [X.] definitiv entschieden wird, ist - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts -kein entscheidendes Argument dafür, eine einfache Mehrheit ausreichen zulassen. Der [X.]at hat in [X.], 157, 177 die Hürden für die gesellschaftsin-terne Vorentscheidung über die Ausschließung eines [X.]ers bewußthoch angesetzt, um zu verhindern, daß schon ein mit geringfügiger relativerMehrheit ausgestatteter [X.]er oder eine entsprechende Gruppe von[X.]ern die Ausschließung eines ihnen mißliebigen [X.]ers, derden anderen nicht untragbar erscheint, überhaupt betreiben können. Daß [X.] die Erhebung einer [X.] aus der Sicht der für sie votie-renden [X.]er leichter "blockiert" werden kann als bei einer Entschei-dung durch die einfache Mehrheit, ist zum Schutz des betroffenen Gesell-schafters und einer ihn stützenden Minderheit von immerhin mehr als 25 % hin-zunehmen. Sachliche oder unsachliche Gründe können sowohl hinter einemAusschließungsbegehren wie auch hinter einer vermeintlichen "Blockadehal-tung" stecken; nicht selten verbirgt sich dahinter ein Machtkampf zwischen zwei[X.]ergruppen, von denen die eine durchaus ein berechtigtes Interessedaran haben kann, ein gerichtliches Ausschließungsverfahren zu verhindern. [X.] ließe sich eine "Blockierung" auch bei einem einfachen Mehrheitserfor-dernis nicht ausschließen, wenn es dem betroffenen [X.]er gelingt, ge-nügend andere auf seine Seite zu ziehen. Hier wie dort sind die trennungswilli-gen [X.]er nicht rechtlos gestellt, wenn tatsächlich ein gravieren[X.]sgrund vorliegt, weil sie gegen die treuwidrige Ablehnung eines[X.]s durch [X.] mit einer [X.] 8 -und positiven Beschlußfeststellungsklage vorgehen können (vgl. [X.]7, 28,31).b) Soweit der Rechtsprechung des [X.]ates zu dem qualifizierten Mehr-heitserfordernis (in Anlehnung an § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG) entgegengehaltenwird, daß § 61 Abs. 2 GmbHG schon einer [X.]erminderheit von 10 %sogar das Recht zur Erhebung einer Auflösungsklage aus wichtigem Grund zu-billige (vgl. insbesondere [X.]/Winter aaO, § 15 Rdn. 140 m.w.N.), überzeugtdas deshalb nicht, weil § 61 Abs. 1 GmbHG dafür einen wichtigen Grund vor-aussetzt, welcher der Unmöglichkeit der Erreichung des [X.]szwecksgleichkommt und damit die Intensität eines wichtigen Grundes für den [X.] eines [X.]ers regelmäßig erheblich übersteigt (vgl. [X.]/[X.] aaO, § 34 Rdn. [X.]) Kein Argument gegen das qualifizierte [X.] läßt sichweiter daraus gewinnen, daß für den [X.] über die Zwangs-einziehung eines Geschäftsanteils gemäß § 34 Abs. 2 GmbHG i.V.m. §§ 46Nr. 4, 47 Abs. 1 GmbHG regelmäßig (bei Fehlen einer gegenteiligen Satzungs-bestimmung) die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt (vgl.schon [X.], 157, 177). Denn die Zulässigkeit der [X.] hängtdavon ab, daß sich die [X.]er einer entprechenden statutarischen [X.] unterworfen haben (vgl. § 34 Abs. 2 GmbHG; [X.]Z 116, 359, 363),woran es bei der statutarisch nicht vorgesehenen Ausschließung eines Gesell-schafters gerade fehlt. Soweit gemäß § 6 der Satzung der [X.] für die[X.] eines Geschäftsanteils bei dessen Pfändung oder bei Ver-mögensverfall des betreffenden [X.]ers ein mit einfacher Mehrheit zufassender [X.] ausreicht, läßt sich daraus ein entsprechen-des Quorum für den Beschluß über die Erhebung der [X.]- 9 -nicht ableiten (vgl. [X.].Urt. v. 20. September 1999 - [X.], [X.],1843).d) Schließlich liegt auch kein wesentlicher Unterschied zwischen demvorliegenden und dem in [X.], 157 ff. entschiedenen Fall darin, daß dort [X.] ein Mehrheitsgesellschafter war, während der Kläger nur0,1 % der Anteile an der [X.] hält. Da der Auszuschließende kein Stimm-recht hat, bezieht sich das qualifizierte [X.] ohnehin immer nurauf das [X.] zwischen den übrigen [X.]ern und gilt un-abhängig von der Höhe der Beteiligung des auszuschließenden Gesellschaf-ters.2. Das angefochtene Urteil kann daher, soweit die Anfechtungsklage ab-gewiesen worden ist, nicht bestehenbleiben. Da die Sache entscheidungsreifist, hatte der [X.]at gemäß § 563 Abs. 3 n.F. ZPO in der Sache selbst zu [X.] und den angefochtenen [X.] entsprechend § 248Abs. 1 [X.] für nichtig zu erklären. Dagegen ist die von dem Kläger zusätzlicherhobene Feststellungsklage in den Vorinstanzen im Ergebnis zu Recht abge-- 10 -wiesen worden (vgl. oben [X.]). Da das Feststellungsbegehren im wesentlichenschon durch die Anfechtungsklage abgedeckt wird und keine streitwerterhö-hende Bedeutung hat, fällt dessen Abweisung kostenmäßig nicht ins Gewicht(§ 92 Abs. 2 Nr. 1 n.F. ZPO).Röhricht Hesselberger [X.] Kurzwelly Kraemer

Meta

II ZR 173/02

13.01.2003

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2003, Az. II ZR 173/02 (REWIS RS 2003, 4944)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4944

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