Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.08.2008, Az. 2 StR 19/08

2. Strafsenat | REWIS RS 2008, 2494

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]/08 vom 6. August 2008 in der Strafsache gegen wegen Betruges u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. August 2008 be-schlossen: Der Antrag auf nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs ge-gen den Beschluss des [X.]s vom 2. April 2008 wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Soweit in dem Antrag vom 21. Mai 2008 eine Gegenvorstellung gegen den [X.]sbeschluss vom 2. April 2008 enthalten sein soll-te, wird auch diese zurückgewiesen. Gründe: 1. Der Antragsteller ist durch Urteil des [X.] vom 19. September 2007 vom Vorwurf des Betrugs u. a. freigesprochen [X.]. Das [X.] ordnete zudem an, der Antragsteller sei für die in dieser Sache vom 22. Februar bis 9. Dezember 2005 erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen. 1 Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil hat der [X.] durch Urteil vom 2. April 2008 als unbegründet verworfen. Durch Beschluss vom selben Tag hat der [X.] auf die sofortige Beschwerde der [X.] die Entscheidung des [X.]s über die Entschädigung aufgehoben und eine Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft nicht gewährt. 2 - 3 - In diesem Beschluss hat der [X.] einleitend ausgeführt: "Es liegt, wie die Staatsanwaltschaft mit der sofortigen Beschwerde zutreffend dargelegt hat, ein Ausschlussgrund gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG vor." Der Antragsteller macht mit seinem Antrag geltend, ein Schriftsatz dieses Inhalts liege ihm nicht vor; es sei ihm insoweit das rechtliche Gehör nicht gewährt worden. 3 2. Zutreffend weist der Antrag darauf hin, dass eine ausdrückliche Stel-lungnahme der Staatsanwaltschaft bei dem [X.] Frankfurt zur Frage der Entschädigung sich nicht bei der Akte befindet und auch die sofortige Be-schwerde der Staatsanwaltschaft solche Ausführungen nicht enthält. Ein sol-cher Schriftsatz existiert nicht und hat daher der [X.]sentscheidung auch nicht zugrunde gelegen. Bei dem zitierten Satz im Beschluss vom 2. April 2008 han-delt es sich um eine missverständliche Formulierung, die in [X.], bei unbefangenem Lesen in der Tat zu Fehlvorstellung Anlass gebender Weise auf die sachlichen Ausführungen der Revisionsbegründung zur Sachrüge Bezug nimmt und sich insoweit auch auf die vom [X.] in seiner Zu-schrift an den [X.] zitierten Ausführungen der Staatsanwaltschaft bei dem [X.] bezieht. Dort ist nämlich im Rahmen der materiell-rechtlichen Rüge rechtsfehlerhafter Beweiswürdigung breit erörtert, dass das [X.] dem Verhalten des Beschuldigten im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung im Zusammenhang mit der "Anerkennung" ihm vorgelegter, seine Unterschrift tragender [X.] nicht zutreffend gewürdigt habe (Revisionsbegründung S. 3, 5, 8 f.; Zuschrift des [X.] vom 18. Februar 2008; S. 4). Auf das dort behandelte Verhalten des Beschuldigten, welches das Urteil des [X.]s auf [X.] f. behandelt hat, stellt die Begründung des [X.]sbeschlusses vom 2. April 2008 ab. Der zitierte Satz enthält daher nur eine - im Hinblick auf das insoweit statthafte Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde formulierte - rechtliche Würdigung der festgestellten Tatsachen, die zu einer Versagung der Entschädigung geführt 4 - 4 - haben, nicht aber einen Hinweis auf Tatsachen, welche dem Antragsteller nicht bekannt waren. Bei der Entscheidung vom 2. April 2008 hat der [X.] daher keine [X.] oder sonstigen Umstände verwertet, die dem Antragsteller nicht [X.] waren oder zu denen ihm kein rechtliches Gehör gewährt worden war. 5 3. Die weiter gehenden Ausführungen des Antrags, mit denen geltend gemacht wird, der [X.]sbeschluss habe Tatsachen verwertet, die "aktenwidrig und auch unzutreffend" seien, erschöpfen sich im Wesentlichen in einer [X.] Beweiswürdigung; sie bemängeln die tatsächlichen und rechtlichen Schlussfolgerungen, die aus den im Urteil des [X.]s festgestellten [X.] für die Entscheidung über den Entschädigungsanspruch gezogen [X.] sind. Damit kann der Antragsteller im Verfahren gemäß § 356 a StPO nicht gehört werden; die [X.] nach § 356 a StPO hat nicht die Funktion eines zusätzlichen Rechtsbehelfs gegen die Entscheidung in der Sache. 6 Soweit die Ausführungen zum Antrag eine inhaltliche Gegenvorstellung enthalten, geben sie dem [X.] keinen Anlass, die Entscheidung vom 2. April 2008 abzuändern. 7 [X.] Fischer Roggenbuck Appl Cierniak

Meta

2 StR 19/08

06.08.2008

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.08.2008, Az. 2 StR 19/08 (REWIS RS 2008, 2494)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2494

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 StR 381/10 (Bundesgerichtshof)

Revision im Strafverfahren: Zurechnung des Verschuldens des Verteidigers bei Versäumung der Frist für die Anhörungsrüge


2 Ws 171/08 (Oberlandesgericht Hamm)


1 StR 381/10 (Bundesgerichtshof)


AnwZ (B) 102/05 (Bundesgerichtshof)


AnwZ (B) 12/09 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.