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PDF anzeigen[X.]/08 vom 6. August 2008 in der Strafsache gegen wegen Betruges u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. August 2008 be-schlossen: Der Antrag auf nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs ge-gen den Beschluss des [X.]s vom 2. April 2008 wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Soweit in dem Antrag vom 21. Mai 2008 eine Gegenvorstellung gegen den [X.]sbeschluss vom 2. April 2008 enthalten sein soll-te, wird auch diese zurückgewiesen. Gründe: 1. Der Antragsteller ist durch Urteil des [X.] vom 19. September 2007 vom Vorwurf des Betrugs u. a. freigesprochen [X.]. Das [X.] ordnete zudem an, der Antragsteller sei für die in dieser Sache vom 22. Februar bis 9. Dezember 2005 erlittene Untersuchungshaft zu entschädigen. 1 Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil hat der [X.] durch Urteil vom 2. April 2008 als unbegründet verworfen. Durch Beschluss vom selben Tag hat der [X.] auf die sofortige Beschwerde der [X.] die Entscheidung des [X.]s über die Entschädigung aufgehoben und eine Entschädigung für die erlittene Untersuchungshaft nicht gewährt. 2 - 3 - In diesem Beschluss hat der [X.] einleitend ausgeführt: "Es liegt, wie die Staatsanwaltschaft mit der sofortigen Beschwerde zutreffend dargelegt hat, ein Ausschlussgrund gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG vor." Der Antragsteller macht mit seinem Antrag geltend, ein Schriftsatz dieses Inhalts liege ihm nicht vor; es sei ihm insoweit das rechtliche Gehör nicht gewährt worden. 3 2. Zutreffend weist der Antrag darauf hin, dass eine ausdrückliche Stel-lungnahme der Staatsanwaltschaft bei dem [X.] Frankfurt zur Frage der Entschädigung sich nicht bei der Akte befindet und auch die sofortige Be-schwerde der Staatsanwaltschaft solche Ausführungen nicht enthält. Ein sol-cher Schriftsatz existiert nicht und hat daher der [X.]sentscheidung auch nicht zugrunde gelegen. Bei dem zitierten Satz im Beschluss vom 2. April 2008 han-delt es sich um eine missverständliche Formulierung, die in [X.], bei unbefangenem Lesen in der Tat zu Fehlvorstellung Anlass gebender Weise auf die sachlichen Ausführungen der Revisionsbegründung zur Sachrüge Bezug nimmt und sich insoweit auch auf die vom [X.] in seiner Zu-schrift an den [X.] zitierten Ausführungen der Staatsanwaltschaft bei dem [X.] bezieht. Dort ist nämlich im Rahmen der materiell-rechtlichen Rüge rechtsfehlerhafter Beweiswürdigung breit erörtert, dass das [X.] dem Verhalten des Beschuldigten im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung im Zusammenhang mit der "Anerkennung" ihm vorgelegter, seine Unterschrift tragender [X.] nicht zutreffend gewürdigt habe (Revisionsbegründung S. 3, 5, 8 f.; Zuschrift des [X.] vom 18. Februar 2008; S. 4). Auf das dort behandelte Verhalten des Beschuldigten, welches das Urteil des [X.]s auf [X.] f. behandelt hat, stellt die Begründung des [X.]sbeschlusses vom 2. April 2008 ab. Der zitierte Satz enthält daher nur eine - im Hinblick auf das insoweit statthafte Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde formulierte - rechtliche Würdigung der festgestellten Tatsachen, die zu einer Versagung der Entschädigung geführt 4 - 4 - haben, nicht aber einen Hinweis auf Tatsachen, welche dem Antragsteller nicht bekannt waren. Bei der Entscheidung vom 2. April 2008 hat der [X.] daher keine [X.] oder sonstigen Umstände verwertet, die dem Antragsteller nicht [X.] waren oder zu denen ihm kein rechtliches Gehör gewährt worden war. 5 3. Die weiter gehenden Ausführungen des Antrags, mit denen geltend gemacht wird, der [X.]sbeschluss habe Tatsachen verwertet, die "aktenwidrig und auch unzutreffend" seien, erschöpfen sich im Wesentlichen in einer [X.] Beweiswürdigung; sie bemängeln die tatsächlichen und rechtlichen Schlussfolgerungen, die aus den im Urteil des [X.]s festgestellten [X.] für die Entscheidung über den Entschädigungsanspruch gezogen [X.] sind. Damit kann der Antragsteller im Verfahren gemäß § 356 a StPO nicht gehört werden; die [X.] nach § 356 a StPO hat nicht die Funktion eines zusätzlichen Rechtsbehelfs gegen die Entscheidung in der Sache. 6 Soweit die Ausführungen zum Antrag eine inhaltliche Gegenvorstellung enthalten, geben sie dem [X.] keinen Anlass, die Entscheidung vom 2. April 2008 abzuändern. 7 [X.] Fischer Roggenbuck Appl Cierniak
Meta
06.08.2008
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.08.2008, Az. 2 StR 19/08 (REWIS RS 2008, 2494)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2494
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