Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.05.2009, Az. 5 StR 158/09

5. Strafsenat | REWIS RS 2009, 3707

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5 [X.][X.]BESCHLUSS vom 5. Mai 2009 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 5. Mai 2009 beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. Mai 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Eine Prüfung nach § 64 StGB in Verbindung mit § 246a StPO konnte hier im Blick auf das verhältnismäßig geringe Gewicht der ausgeurteilten Tat und auch die nahe liegende Anwendung des § 35 BtMG unterbleiben. [X.] [X.] Schneider [X.]

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5 StR 158/09

05.05.2009

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.05.2009, Az. 5 StR 158/09 (REWIS RS 2009, 3707)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3707

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