Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.12.2014, Az. 2 StR 403/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2014, 17

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 403/14
vom
30. Dezember 2014
in der Strafsache
gegen

wegen
Verletzung der Fürsorge-
und [X.]

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der
Beschwerdeführerin
am 30.
Dezember 2014
gemäß §
349 Abs.
4
StPO beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 9.
Mai 2014, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
2.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-kammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte wegen Verletzung der Fürsorge-
und [X.] zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision der Angeklagten hat Erfolg.
Die Beweiswürdigung, aufgrund derer sich das [X.] die Überzeu-gung vom Vorliegen der angeklagten Tatvorwürfe verschafft hat, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sie ist lückenhaft, weil jegliche Angaben dazu fehlen, ob und wie sich die Angeklagte zur Sache eingelassen hat.
Aus §
267 StPO, der den Inhalt der Urteilsgründe festlegt, ergibt sich zwar nicht, dass das Gericht verpflichtet ist, eine Beweiswürdigung im Urteil vorzunehmen, in der die Einlassung des Angeklagten mitgeteilt und diese Ein-lassung unter Bewertung der sonstigen Beweismittel gewürdigt wird. Doch ist unter sachlich-rechtlichem Blickwinkel regelmäßig eine Wiedergabe der Einlas-1
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sung des Angeklagten erforderlich, damit das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob sich der Tatrichter unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise eine tragfähige Grundlage für seine Überzeugungsbildung verschafft und das materielle Recht richtig angewendet hat (vgl. zuletzt [X.], 134, 135 m.w.N. im Falle eines Freispruchs; siehe [X.], 45 zu einem Verurteilungsfall; dazu auch: auch [X.] StraFO 2003, 133; [X.] StraFO 2003, 313). Es bedarf somit einer geschlossenen und zusammenhän-genden Wiedergabe wenigstens der wesentlichen Grundzüge der Einlassung des Angeklagten, um die Beweiswürdigung des Tatrichters auf sachlich-rechtliche Fehler hin überprüfen zu können.
In
den Urteilsgründen fehlt jegliche Auseinandersetzung mit der [X.]. Es wird nicht einmal mitgeteilt, ob die Angeklagte sich überhaupt zu dem [X.] geäußert hat. Soweit sich den Gründen der angefochtenen Entscheidung entnehmen
lässt, dass die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten auf ihren Angaben beruhen, lässt dies -
entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts
-
nicht den Schluss zu, dass die Angeklagte über Erklärungen zur Person hinaus keine Angaben zur Sache gemacht hat. Infolgedessen ist das Urteil mangels einer durch das [X.] überprüfbaren Beweiswürdigung aufzuheben.
Fischer Appl Schmitt

Krehl Ott

4

Meta

2 StR 403/14

30.12.2014

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.12.2014, Az. 2 StR 403/14 (REWIS RS 2014, 17)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 17

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2 StR 403/14

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