Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.12.2014, Az. 2 StR 403/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2014, 9

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Strafverfahren: Anforderungen an die Urteilsgründe im Hinblick auf die Einlassung des Angeklagten


Tenor

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 9. Mai 2014, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hat die Angeklagte wegen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflichten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision der Angeklagten hat Erfolg.

2

Die Beweiswürdigung, aufgrund derer sich das [X.] die Überzeugung vom Vorliegen der angeklagten Tatvorwürfe verschafft hat, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Sie ist lückenhaft, weil jegliche Angaben dazu fehlen, ob und wie sich die Angeklagte zur Sache eingelassen hat.

3

Aus § 267 StPO, der den Inhalt der Urteilsgründe festlegt, ergibt sich zwar nicht, dass das Gericht verpflichtet ist, eine Beweiswürdigung im Urteil vorzunehmen, in der die Einlassung des Angeklagten mitgeteilt und diese Einlassung unter Bewertung der sonstigen Beweismittel gewürdigt wird. Doch ist unter sachlich-rechtlichem Blickwinkel regelmäßig eine Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten erforderlich, damit das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob sich der Tatrichter unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise eine tragfähige Grundlage für seine Überzeugungsbildung verschafft und das materielle Recht richtig angewendet hat (vgl. zuletzt [X.], 134, 135 m.w.N. im Falle eines Freispruchs; siehe [X.], 45 zu einem Verurteilungsfall; dazu auch: auch [X.] StraFO 2003, 133; [X.] StraFO 2003, 313). Es bedarf somit einer geschlossenen und zusammenhängenden Wiedergabe wenigstens der wesentlichen Grundzüge der Einlassung des Angeklagten, um die Beweiswürdigung des Tatrichters auf sachlichrechtliche Fehler hin überprüfen zu können.

4

In den Urteilsgründen fehlt jegliche Auseinandersetzung mit der Einlassung der Angeklagten. Es wird nicht einmal mitgeteilt, ob die Angeklagte sich überhaupt zu dem [X.] geäußert hat. Soweit sich den Gründen der angefochtenen Entscheidung entnehmen lässt, dass die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten auf ihren Angaben beruhen, lässt dies - entgegen der Ansicht des [X.] - nicht den Schluss zu, dass die Angeklagte über Erklärungen zur Person hinaus keine Angaben zur Sache gemacht hat. Infolgedessen ist das Urteil mangels einer durch das Revisionsgericht überprüfbaren Beweiswürdigung aufzuheben.

Fischer                    Appl                     Schmitt

                [X.]

Meta

2 StR 403/14

30.12.2014

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Gera, 9. Mai 2014, Az: 2 KLs jug - 430 Js 19379/13

§ 267 StPO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.12.2014, Az. 2 StR 403/14 (REWIS RS 2014, 9)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 9

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 403/14 (Bundesgerichtshof)


2 StR 483/14 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren wegen Totschlags: Feststellung bedingten Tötungsvorsatzes bei eingeschränkter Steuerungsfähigkeit des Angeklagten infolge Alkoholkonsums


2 StR 483/14 (Bundesgerichtshof)


4 StR 629/19 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren wegen Nachstellung mit Todesfolge: Notwendige Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten im Urteil; Fahrlässigkeit der …


2 StR 322/15 (Bundesgerichtshof)

Beweiswürdigung im Strafverfahren: Wiedergabe von Beweisergebnissen zur Begründung der Glaubhaftigkeit eines Geständnisses im Rahmen einer …


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.