Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2008, Az. 2 StR 85/08

2. Strafsenat | REWIS RS 2008, 5021

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 12. März 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 12. März 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 29. Oktober 2007 im [X.]. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Jugendkammer des [X.]. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Gründe: Die Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wendet. Der Strafausspruch hält hingegen der rechtlichen Überprüfung aufgrund der erhobenen Sachrüge nicht stand. 1 Das [X.] hat zur Festsetzung der Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten ausgeführt: "Zur Vermeidung von weiteren Straftaten durch den Angeklagten kann eine Einheitsjugendstrafe, welche noch zur Be-währung ausgesetzt werden könnte, nicht verhängt werden", ([X.]). Zwar könnte den hieran anschließenden Ausführungen unter Umständen entnommen werden, dass erzieherische Gesichtspunkte im Zusammenhang mit Vermutun-gen über die voraussichtliche Vollstreckungsdauer die Zumessungsentschei-dung des [X.]s geleitet haben. Aufgrund der zitierten Ausführung ist 2 - 3 - aber jedenfalls nicht auszuschließen, dass das [X.] sich bei der Fest-setzung der Höhe der Jugendstrafe maßgeblich auch von der Überlegung hat leiten lassen, dass es eine Strafaussetzung zur Bewährung von vornherein ausschließen wollte. Dies ist rechtsfehlerhaft, denn die Erwägungen zur [X.] dürfen mit solchen zur Strafaussetzung zur Bewährung nicht [X.] werden (BGHSt 29, 319, 321; [X.], 489; 1993, 538; 2001, 311; [X.] 55. Aufl. § 56 Rdn. 23). Das gilt auch bei der Anwendung von Jugendstrafrecht. Die Fragen, ob die Verhängung einer Jugendstrafe ge-mäß § 17 Abs. 2 [X.] geboten und in welcher Höhe sie zu verhängen ist, sind von der Frage einer Strafaussetzung nach § 21 [X.] zu trennen, denn sie beur-teilen sich nach unterschiedlichen Kriterien. Auch im vorliegenden Fall war [X.] zunächst die Strafhöhe unabhängig von Überlegungen zur möglichen Strafaussetzung und zur möglichen Anrechnung von Untersuchungshaft festzu-setzen. In einem weiteren Schritt wäre dann, wenn die formellen Vorausset- - 4 - zungen des § 21 [X.] gegeben waren, über eine Strafaussetzung zur [X.] zu befinden gewesen. Die verhängte Strafe mit dem Ziel zu erhöhen, schon die Prüfung einer Strafaussetzung von vornherein auszuschließen, war rechtsfehlerhaft; hierauf beruht die Rechtsfolgenentscheidung. [X.] Rothfuß ist aufgrund Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert. Fischer Fischer Roggenbuck Appl Schmitt

Meta

2 StR 85/08

12.03.2008

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2008, Az. 2 StR 85/08 (REWIS RS 2008, 5021)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 5021

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 220/23 (Bundesgerichtshof)


3 StR 189/18 (Bundesgerichtshof)

Einheitliche Jugendstrafe bei nicht erledigter anderweitiger Verurteilung


2 StR 8/11 (Bundesgerichtshof)


3 StR 85/22 (Bundesgerichtshof)

Jugendstrafsache: Absehen von der Bildung einer Einheitsjugendstrafe


2 StR 57/23 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.