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PDF anzeigen[X.] vom 12. März 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 12. März 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 29. Oktober 2007 im [X.]. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Jugendkammer des [X.]. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Gründe: Die Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wendet. Der Strafausspruch hält hingegen der rechtlichen Überprüfung aufgrund der erhobenen Sachrüge nicht stand. 1 Das [X.] hat zur Festsetzung der Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten ausgeführt: "Zur Vermeidung von weiteren Straftaten durch den Angeklagten kann eine Einheitsjugendstrafe, welche noch zur Be-währung ausgesetzt werden könnte, nicht verhängt werden", ([X.]). Zwar könnte den hieran anschließenden Ausführungen unter Umständen entnommen werden, dass erzieherische Gesichtspunkte im Zusammenhang mit Vermutun-gen über die voraussichtliche Vollstreckungsdauer die Zumessungsentschei-dung des [X.]s geleitet haben. Aufgrund der zitierten Ausführung ist 2 - 3 - aber jedenfalls nicht auszuschließen, dass das [X.] sich bei der Fest-setzung der Höhe der Jugendstrafe maßgeblich auch von der Überlegung hat leiten lassen, dass es eine Strafaussetzung zur Bewährung von vornherein ausschließen wollte. Dies ist rechtsfehlerhaft, denn die Erwägungen zur [X.] dürfen mit solchen zur Strafaussetzung zur Bewährung nicht [X.] werden (BGHSt 29, 319, 321; [X.], 489; 1993, 538; 2001, 311; [X.] 55. Aufl. § 56 Rdn. 23). Das gilt auch bei der Anwendung von Jugendstrafrecht. Die Fragen, ob die Verhängung einer Jugendstrafe ge-mäß § 17 Abs. 2 [X.] geboten und in welcher Höhe sie zu verhängen ist, sind von der Frage einer Strafaussetzung nach § 21 [X.] zu trennen, denn sie beur-teilen sich nach unterschiedlichen Kriterien. Auch im vorliegenden Fall war [X.] zunächst die Strafhöhe unabhängig von Überlegungen zur möglichen Strafaussetzung und zur möglichen Anrechnung von Untersuchungshaft festzu-setzen. In einem weiteren Schritt wäre dann, wenn die formellen Vorausset- - 4 - zungen des § 21 [X.] gegeben waren, über eine Strafaussetzung zur [X.] zu befinden gewesen. Die verhängte Strafe mit dem Ziel zu erhöhen, schon die Prüfung einer Strafaussetzung von vornherein auszuschließen, war rechtsfehlerhaft; hierauf beruht die Rechtsfolgenentscheidung. [X.] Rothfuß ist aufgrund Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert. Fischer Fischer Roggenbuck Appl Schmitt
Meta
12.03.2008
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2008, Az. 2 StR 85/08 (REWIS RS 2008, 5021)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 5021
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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