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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 [X.] 141/15
2 [X.]/15
vom
28. Juli 2015
in der Strafvollstreckungssache
gegen
Az.: 75 [X.] 585/12 FA [X.]
Az.: 75 [X.] BEW [X.]
Az.: 75 [X.] 589/12 BEW [X.]
Az.:
101 Js 1025/04 und 804 [X.]07 Staatsanwaltschaft [X.]
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 28. Juli
2015 gemäß §
14 StPO beschlossen:
Zuständig für die Entscheidung über den Widerruf der mit Be-schluss der Strafvollstreckungskammer des [X.] vom 6.
November 2012 (75 [X.] 585/12, 75 [X.], 75 [X.] 589/12) bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung ist die Strafvollstreckungskammer des [X.].
Gründe:
Mit Beschluss vom 6. November 2012 setzte das [X.]
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Strafvollstreckungskammer
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die Vollstreckung der weiteren Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie die Vollstreckung von [X.] aus Urteilen des [X.] und des [X.] zur Bewährung aus. Mit Schreiben vom 9. Mai 2014 teilte der Bewährungshelfer mit, dass sich der Ver-urteilte seit dem 3. April 2014 in Untersuchungshaft in der [X.] befinde. Am 23.
Juni 2014 erhielt das [X.] eine Ab-schrift der zum [X.] erhobenen Anklage. Seit dem 14. Novem-ber 2014 befindet sich der Verurteilte aufgrund rechtskräftigen Urteils des [X.] in Straf-
bzw. Organisationshaft in der [X.]. Am 22.
Januar 2015 beantragte die Staatsanwaltschaft [X.] den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung.
Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des [X.].
Die einmal begründete sachliche und örtliche Zuständigkeit der Strafvoll-streckungskammer des [X.] blieb gemäß §
462a Abs.
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Satz
2 StPO auch nach der mit Beschluss vom 6.
November 2012 erfolgten Aussetzung des [X.] zur Bewährung für die Entscheidung über den [X.] bestehen.
Die Aufnahme des Verurteilten in die [X.] im April 2014 führte nicht dazu, dass die Fortwirkungszuständigkeit des [X.] beendet und das [X.] für die Entscheidung über den Widerruf gemäß §
462a Abs.
1 Satz 1 StPO örtlich zuständig wurde, weil zu diesem Zeitpunkt nicht Straf-
oder Organisationshaft, sondern Untersu-chungshaft gegen den Verurteilten vollstreckt wurde (vgl. [X.], Beschluss vom 27. August 2013 -
2 [X.] 267/13, [X.], 389, 390; [X.], Beschluss vom 11.
Juli 2012 -
2 [X.] 164/12, [X.], 358; KK/StPO-Appl, 7.
Aufl. §
462a Rn.
21, 25 m.w.N.).
Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts
Duisburg für die Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Be-währung ist auch nicht auf die Strafvollstreckungskammer des [X.] übergegangen, als die in der [X.] vollzogene Untersuchungshaft mit Rechtskraft des Urteils des [X.] vom 6.
November 2014 (Aktenzeichen: 68 [X.] -
13/14) am 14.
November 2014 in Organisations-/Strafhaft überging. Denn zu diesem Zeit-punkt war die Strafvollstreckungskammer des [X.] bereits mit der Frage des Bewährungswiderrufs befasst, was bis zur abschließenden Ent-scheidung einen [X.] verhindert.
Mit Eingang des [X.] vom 9.
Mai 2014 und mit Übersendung der Anklageschrift vom 23. Juni 2014 war die Strafvoll-streckungskammer des [X.] mit der Frage des Widerrufs der 4
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Strafaussetzung befasst
im Sinne des §
462a Abs.
1 Satz
1 StPO (vgl. [X.] [X.], 358).
Mit einer [X.] befasst ist ein Gericht schon, sobald eine nach-trägliche Entscheidung von Amts wegen erforderlich sein kann, weil Tatsachen aktenkundig sind, die einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung [X.] können (vgl. [X.], Beschluss vom 11. Juli 2012 -
2 [X.] 164/12, [X.], 358). Solche Tatsachen können der Eingang einer Mitteilung, dass der Verurteilte sich in anderer Sache in Untersuchungshaft befindet,
oder die Erhe-bung einer neuen Anklage sein. Dass die Strafvollstreckungskammer nach der-artigen Eingängen daraufhin nichts veranlasst, sondern den Ausgang des [X.] abwartet, lässt ihre (fortwirkende) örtliche Zuständigkeit nicht entfallen ([X.], Beschluss vom 27. August 2013 -
2 [X.] 267/13, [X.], 389, 390; KK/StPO-Appl, 7.
Aufl. §
462a Rn.
17).
Ein [X.] tritt erst ein, wenn die [X.] des [X.] abschließend über die Frage entschieden hat, mit der sie befasst wurde (vgl. [X.]St 26, 165-167; KK/StPO-Appl, 7.
Aufl. §
462a Rn.
21 m.w.N.).
Fischer Appl Eschelbach
Ott
Zeng
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Meta
28.07.2015
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2015, Az. 2 ARs 141/15 (REWIS RS 2015, 7507)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 7507
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