Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2015, Az. 2 ARs 141/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 7507

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 [X.] 141/15
2 [X.]/15
vom
28. Juli 2015
in der Strafvollstreckungssache
gegen

Az.: 75 [X.] 585/12 FA [X.]
Az.: 75 [X.] BEW [X.]
Az.: 75 [X.] 589/12 BEW [X.]
Az.:
101 Js 1025/04 und 804 [X.]07 Staatsanwaltschaft [X.]

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 28. Juli
2015 gemäß §
14 StPO beschlossen:

Zuständig für die Entscheidung über den Widerruf der mit Be-schluss der Strafvollstreckungskammer des [X.] vom 6.
November 2012 (75 [X.] 585/12, 75 [X.], 75 [X.] 589/12) bewilligten Strafaussetzung zur Bewährung ist die Strafvollstreckungskammer des [X.].

Gründe:
Mit Beschluss vom 6. November 2012 setzte das [X.]
-
Strafvollstreckungskammer
-
die Vollstreckung der weiteren Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie die Vollstreckung von [X.] aus Urteilen des [X.] und des [X.] zur Bewährung aus. Mit Schreiben vom 9. Mai 2014 teilte der Bewährungshelfer mit, dass sich der Ver-urteilte seit dem 3. April 2014 in Untersuchungshaft in der [X.] befinde. Am 23.
Juni 2014 erhielt das [X.] eine Ab-schrift der zum [X.] erhobenen Anklage. Seit dem 14. Novem-ber 2014 befindet sich der Verurteilte aufgrund rechtskräftigen Urteils des [X.] in Straf-
bzw. Organisationshaft in der [X.]. Am 22.
Januar 2015 beantragte die Staatsanwaltschaft [X.] den Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung.
Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des [X.].
Die einmal begründete sachliche und örtliche Zuständigkeit der Strafvoll-streckungskammer des [X.] blieb gemäß §
462a Abs.
1 1
2
3
-
3
-
Satz
2 StPO auch nach der mit Beschluss vom 6.
November 2012 erfolgten Aussetzung des [X.] zur Bewährung für die Entscheidung über den [X.] bestehen.
Die Aufnahme des Verurteilten in die [X.] im April 2014 führte nicht dazu, dass die Fortwirkungszuständigkeit des [X.] beendet und das [X.] für die Entscheidung über den Widerruf gemäß §
462a Abs.
1 Satz 1 StPO örtlich zuständig wurde, weil zu diesem Zeitpunkt nicht Straf-
oder Organisationshaft, sondern Untersu-chungshaft gegen den Verurteilten vollstreckt wurde (vgl. [X.], Beschluss vom 27. August 2013 -
2 [X.] 267/13, [X.], 389, 390; [X.], Beschluss vom 11.
Juli 2012 -
2 [X.] 164/12, [X.], 358; KK/StPO-Appl, 7.
Aufl. §
462a Rn.
21, 25 m.w.N.).
Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts
Duisburg für die Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung zur Be-währung ist auch nicht auf die Strafvollstreckungskammer des [X.] übergegangen, als die in der [X.] vollzogene Untersuchungshaft mit Rechtskraft des Urteils des [X.] vom 6.
November 2014 (Aktenzeichen: 68 [X.] -
13/14) am 14.
November 2014 in Organisations-/Strafhaft überging. Denn zu diesem Zeit-punkt war die Strafvollstreckungskammer des [X.] bereits mit der Frage des Bewährungswiderrufs befasst, was bis zur abschließenden Ent-scheidung einen [X.] verhindert.
Mit Eingang des [X.] vom 9.
Mai 2014 und mit Übersendung der Anklageschrift vom 23. Juni 2014 war die Strafvoll-streckungskammer des [X.] mit der Frage des Widerrufs der 4
5
6
-
4
-
Strafaussetzung befasst
im Sinne des §
462a Abs.
1 Satz
1 StPO (vgl. [X.] [X.], 358).
Mit einer [X.] befasst ist ein Gericht schon, sobald eine nach-trägliche Entscheidung von Amts wegen erforderlich sein kann, weil Tatsachen aktenkundig sind, die einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung [X.] können (vgl. [X.], Beschluss vom 11. Juli 2012 -
2 [X.] 164/12, [X.], 358). Solche Tatsachen können der Eingang einer Mitteilung, dass der Verurteilte sich in anderer Sache in Untersuchungshaft befindet,
oder die Erhe-bung einer neuen Anklage sein. Dass die Strafvollstreckungskammer nach der-artigen Eingängen daraufhin nichts veranlasst, sondern den Ausgang des [X.] abwartet, lässt ihre (fortwirkende) örtliche Zuständigkeit nicht entfallen ([X.], Beschluss vom 27. August 2013 -
2 [X.] 267/13, [X.], 389, 390; KK/StPO-Appl, 7.
Aufl. §
462a Rn.
17).
Ein [X.] tritt erst ein, wenn die [X.] des [X.] abschließend über die Frage entschieden hat, mit der sie befasst wurde (vgl. [X.]St 26, 165-167; KK/StPO-Appl, 7.
Aufl. §
462a Rn.
21 m.w.N.).
Fischer Appl Eschelbach

Ott

Zeng
7
8

Meta

2 ARs 141/15

28.07.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2015, Az. 2 ARs 141/15 (REWIS RS 2015, 7507)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 7507

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 ARs 541/17 (Bundesgerichtshof)


2 ARs 227/13 (Bundesgerichtshof)


2 ARs 203/18 (Bundesgerichtshof)

Strafvollstreckung: Sachlich und örtlich zuständige Strafvollstreckungskammer für einen Aussetzungswiderruf während der Vollstreckung von Organisationshaft vor …


2 ARs 113/15 (Bundesgerichtshof)


2 ARs 541/17 (Bundesgerichtshof)

Strafvollstreckung: Sachliche und örtliche Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer für Aussetzungswiderruf während der Organisationshaft


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

2 ARs 267/13

2 ARs 164/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.