Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2005, Az. VIII ZR 114/04

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 5438

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 19. Januar 2005 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkunds[X.]eamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit <[X.]r>Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja<[X.]r><[X.]r>[X.] §§ 548 A[X.]s. 1 Satz 2, 200 Satz 1 Die Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters [X.]eginnt gemäß §§ 548 A[X.]s. 1 Satz 2, 200 Satz 1 [X.] auch dann mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache [X.], wenn die Ansprüche erst zu einem späteren Zeitpunkt entstehen. [X.], Urteil vom 19. Januar 2005 - [X.] - [X.] ([X.]) <[X.]r>[X.] <[X.]r><[X.]r>- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist [X.]is zum 1. Dezem[X.]er 2004 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] sowie die Richterin [X.] für Recht erkannt: Die Revision der Kläger gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des [X.] ([X.]) vom 16. März 2004 wird [X.]. Die Kläger ha[X.]en die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen <[X.]r><[X.]r>Tat[X.]estand: Die Beklagten waren Mieter einer Wohnung der Kläger in [X.]. Nach dem Mietvertrag waren die Beklagten zur Ausführung der Schönheitsreparatu-ren verpflichtet. Das Mietverhältnis endete am 28. Fe[X.]ruar 2002. Die Beklagten ü[X.]erga[X.]en den Klägern die Wohnung am 1. März 2002. Mit Schrei[X.]en vom 4. März 2002 forderten die Kläger die Beklagten zur Beseitigung verschiedener in der Wohnung festgestellter Mängel und zur [X.] von Schönheitsreparaturen auf und setzten ihnen hierzu eine Frist [X.]is zum 15. März 2002; zugleich kündigten sie an, nach Frista[X.]lauf eine Mängel[X.]e-seitigung durch die Beklagten a[X.]zulehnen und sie statt dessen durch Dritte auf Kosten der Beklagten vornehmen zu lassen. Die Beklagten kamen der [X.] - derung nicht nach. Die Kläger [X.]eseitigten die von ihnen [X.]ehaupteten Mängel sel[X.]st. Sie [X.]eziffern die Renovierungskosten auf 5.060,22 •; hiervon ha[X.]en sie Gegenforderungen der Beklagten wegen einer Mietkaution und aus Ne[X.]enko-stengutha[X.]en in Höhe von insgesamt 1.506,81 • in A[X.]zug ge[X.]racht. Mit ihrer Klage [X.]egehren die Kläger die Zahlung des ver[X.]lei[X.]enden Diffe-renz[X.]etrags von 3.553,41 • ne[X.]st Zinsen. Sie ha[X.]en die Klageschrift am 10. Septem[X.]er 2002 [X.]ei Gericht eingereicht; diese ist den Beklagten am 17. Septem[X.]er 2002 zugestellt worden. Die Beklagten ha[X.]en die Einrede der Verjährung erho[X.]en. Das Amtsgericht hat die Klage a[X.]gewiesen. Das [X.] hat die Be-rufung der Kläger zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Dieses Urteil, das in [X.], 444 veröffentlicht ist, hat der Senat auf die Revision der Klä-ger wegen Verstoßes gegen § 540 A[X.]s. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO aufgeho[X.]en und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Senatsurteil vom 21. Januar 2004 - [X.] ZR 140/03, nicht veröffentlicht). Das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger erneut zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger ihr Klage[X.]egehren weiter. Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat, soweit in der Revisionsinstanz noch von [X.], ausgeführt: Die Klageforderung sei gemäß § 548 [X.] verjährt. Verjährung sei am 1. Septem[X.]er 2002, mithin vor Klageeinreichung, eingetreten. Aufgrund der - 4 - Neufassung der Verjährungsregelung im Mietrecht [X.]eginne die Verjährung ei-nes Schadensersatzanspruchs nicht erst, wenn dieser durch Umwandlung des [X.]s entstanden sei, sondern [X.]ereits mit der Rückga[X.]e der Mietsache; die Wohnung sei den Klägern am 1. März 2002 zurückgege[X.]en worden. § 200 [X.] lasse es zu, die Verjährung des Anspruchs auf Schadens-ersatz mit der Rückga[X.]e [X.]eginnen zu lassen. I[X.] Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Zu Recht hat das [X.] angenommen, daß die geltend gemachten [X.] aus § 326 A[X.]s. 1 [X.] a.[X.] und positiver Forderungsverletzung nach § 548 A[X.]s. 1 [X.]558 A[X.]s. 1 [X.]is 3 [X.]) verjährt sind, so daß den [X.], die die Einrede der Verjährung erho[X.]en ha[X.]en, gemäß § 214 A[X.]s. 1 [X.] ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht. Die Revision der Kläger ist [X.] zurückzuweisen. 1. Die [X.]ehaupteten Schadensersatzansprüche der Kläger sind vor [X.] der Klageschrift verjährt. Gemäß § 548 A[X.]s. 1 Satz 1 [X.] verjähren die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechte-rungen der Mietsache in sechs Monaten; nach Satz 2 dieser Bestimmung [X.]e-ginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Die Beklagten ha[X.]en den Klägern die gemietete Wohnung nach Beendigung des Mietverhältnisses am 1. März 2002 ü[X.]erge[X.]en. Ausgehend vom Zeitpunkt der Wohnungsü[X.]erga[X.]e, sind die geltend gemachten Schadensersatzansprü-che mit A[X.]lauf des 2. Septem[X.]er 2002 (Montag) verjährt (§§ 187 A[X.]s. 1, 188 A[X.]s. 2, 193 [X.]). Da die Klageschrift erst am 10. Septem[X.]er 2002 [X.]ei Gericht - 5 - eingegangen ist, ist die Verjährungsfrist vor ihrem A[X.]lauf nicht gemäß § 204 A[X.]s. 1 Nr. 1 [X.], §§ 167, 253 ZPO gehemmt worden. Es [X.]edarf keiner Entscheidung, o[X.] die [X.]ehaupteten Ansprüche der Klä-ger erst nach A[X.]lauf der den Beklagten [X.]is zum 15. März 2002 gesetzten Frist entstanden sind, wovon die Revision ausgeht. Dies ist in der Regel deshal[X.] der Fall, weil der Schadensersatzanspruch des Vermieters auf Erstattung der Ko-sten von Schönheitsreparaturen nach § 326 A[X.]s. 1 [X.] a.[X.] (vgl. Senat, Urteil vom 20. Okto[X.]er 1976 - [X.] ZR 51/75, [X.], 1277 = NJW 1977, 36) - der hier gemäß Art. 229 § 5 EG[X.] noch anzuwenden ist, da das Mietverhältnis vor dem 1. Januar 2003 endete - den A[X.]lauf einer vom Vermieter zur Vornahme der Leistung [X.]estimmten Frist voraussetzt. Da die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz[X.]uchs ü[X.]er die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung Anwendung finden, [X.]eginnt die Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters gemäß §§ 548 A[X.]s. 1 Satz 2, 200 Satz 1 [X.] mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält; dies gilt auch dann, wenn der [X.] erst zu einem späteren Zeitpunkt entsteht. 2. Ohne Erfolg [X.]eruft sich die Revision auf die Rechtsprechung des [X.] zu § 558 A[X.]s. 2 [X.] a.[X.] (nunmehr § 548 A[X.]s. 1 Satz 2 [X.]), wonach die Verjährungsfrist der Ersatzansprüche des Vermieters erst mit dem Zeitpunkt der [X.] zu laufen [X.]eginnt, wenn dieser dem Zeit-punkt der Rückga[X.]e der Mietsache nachfolgt (Senatsurteil [X.] 107, 179, 184; [X.] 138, 49, 51; [X.], Urteil vom 17. März 1999 - [X.], [X.], 1136 unter 6; vgl. ferner [X.] ([X.]), NJW-RR 1997, 392). Diese Recht-sprechung ist vorliegend nicht einschlägig. Sie [X.]eruht auf § 198 Satz 1 [X.] a.[X.], wonach die Verjährung mit der Entstehung des Anspruchs [X.]eginnt (vgl. nur [X.] 107, 179, 184). Diese Bestimmung ist jedoch auf die geltend gemachten Ansprüche der Kläger nicht anwend[X.]ar. - 6 - a) Es kann offen[X.]lei[X.]en, o[X.] § 198 [X.] a.[X.] [X.]ereits aufgrund des [X.] zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechts-reformgesetz) vom 19. Juni 2001 ([X.] 1149), durch das die Regelung ü[X.]er die Verjährung der Ersatzansprüche des Vermieters in § 548 A[X.]s. 1 [X.] neu gefaßt wurde, keine Anwendung findet. Hierfür könnte die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung sprechen, wonach es für den Beginn der Verjährungsfrist nicht darauf ankom-men soll, o[X.] der Anspruch im Zeitpunkt der Rückga[X.]e der Mietsache [X.]ereits entstanden ist. In der Entwurfs[X.]egründung zu § 548 [X.], der im weiteren [X.] unverändert ge[X.]lie[X.]en ist, wird hierzu ausgeführt: "Auch die Verjährung des Schadensersatzanspruches [X.]eginnt [X.]ereits mit Rückga[X.]e der Mietsache und nicht erst, wenn sich der [X.] in einen Scha-densersatzanspruch, in der Regel nach A[X.]lauf der nach § 326 [X.] zu setzen-den Nachfrist, umgewandelt hat. Dies entspricht dem Zweck der [X.], zeitnah zur Rückga[X.]e der Mietsache eine möglichst schnelle Klarstel-lung ü[X.]er [X.]estehende Ansprüche im Zusammenhang mit dem Zustand der Mietsache zu erreichen. Die Vorschrift ist insofern lex specialis zu § 198 [X.]" (BT-Drucks. 14/4553, [X.]). Allerdings wird im Schrifttum die Auffassung vertreten, daß durch die Neufassung der mietrechtlichen Verjährungsregelung keine Änderung der Rechtslage [X.]ewirkt worden sei, weil der Vorrang des § 548 A[X.]s. 1 [X.] vor § 198 [X.] a.[X.] im Gesetzeswortlaut keinen hinreichenden Ausdruck gefunden ha[X.]e (Sternel, [X.], 1, 6 m.w.Nachw.; [X.], [X.], 409, 413; [X.], [X.] 2002, 86, 87; [X.], Wohnraummietrecht, 2. Aufl., § 548 Rdnr. 19; [X.]/[X.], [X.], 64. Aufl., § 548 Rdnr. 11; vgl. auch [X.], [X.] 2004, 626, 627; a.[X.], [X.], - 7 - 2001, § 548 Rdnr. 3; [X.], [X.], 889 f.). O[X.] diese Auffassung zutrifft, [X.]edarf jedoch keiner Entscheidung. [X.]) § 198 [X.] a.[X.] ist auf die geltend gemachten Schadensersatzansprü-che in zeitlicher Hinsicht nicht mehr anwend[X.]ar. Die Vorschrift ist durch das [X.] vom 26. Novem[X.]er 2001 ([X.] 3138) aufgeho[X.]en worden. An ihre Stelle ist, soweit es um Ansprüche geht, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren unterliegen (§ 195 [X.]), mit Wirkung a[X.] 1. Januar 2002 die Bestimmung des § 200 [X.] getreten, die den Beginn anderer Verjährungsfri-sten zum Gegenstand hat. Eine solche "andere" Verjährungsfrist enthält § 548 A[X.]s. 1 Satz 1 [X.], wonach die Ersatzansprüche des Vermieters [X.]ereits [X.]innen sechs Monaten verjähren. Zu Unrecht meint die Revision, § 200 [X.] sei vorliegend noch nicht her-anzuziehen, weil das Mietverhältnis vor dem 1. Januar 2002 [X.]egründet worden und der Schadensersatzanspruch vor dem 31. Dezem[X.]er 2002 entstanden [X.], so daß der Rechtsstreit gemäß Art. 229 § 5 Satz 1 und 2 EG[X.] auf der Grundlage der [X.]is zum 31. Dezem[X.]er 2001 geltenden Bestimmungen des Bür-gerlichen Gesetz[X.]uchs, mithin auch unter Berücksichtigung des § 198 [X.] a.[X.], zu entscheiden sei. Art. 229 § 5 EG[X.] enthält, wie sich auch aus der amtlichen Ü[X.]erschrift der Norm ergi[X.]t, eine allgemeine Ü[X.]erleitungsvorschrift zum Schuldrechtsmo-dernisierungsgesetz. Nach ihrem Satz 1 ist auf Schuldverhältnisse, die vor dem 1. Januar 2002 entstanden sind - für Dauerschuldverhältnisse gemäß Satz 2 jedoch nur [X.]is zum 31. Dezem[X.]er 2002 -, das Bürgerliche Gesetz[X.]uch in der [X.]is zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden, soweit nicht ein anderes [X.]estimmt ist. Eine solche a[X.]weichende, speziellere Ü[X.]erleitungsvorschrift ent-- 8 - hält für das Verjährungsrecht Art. 229 § 6 EG[X.] (vgl. im einzelnen [X.]/[X.], [X.] (2003), Art. 229 § 6 EG[X.] Rdnr. 1). Nach der Grundregel des Art. 229 § 6 A[X.]s. 1 Satz 1 EG[X.] finden die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz[X.]uchs ü[X.]er die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung auf die an diesem Tag [X.]estehenden und noch nicht verjährten An-sprüche Anwendung. Diese Grundregel ist zumindest entsprechend auf solche Ansprüche anwend[X.]ar, die erst seit dem 1. Januar 2002 entstanden sind (vgl. [X.] 129, 282, 287 zu der insoweit vergleich[X.]aren Ü[X.]erleitungsvorschrift des Art. 231 § 6 EG[X.]; MünchKomm[X.]/[X.], 4. Aufl., Ergänzungs[X.]and, EG[X.] Art. 229 § 6 Rdnr. 2; [X.]/[X.]s, aaO, Art. 229 § 6 EG[X.] Rdnr. 2 f. m.w.Nachw.; vgl. auch [X.], NJW 2002, 1297, 1302 f.). Da das neue Verjährungsrecht nach der Grundregel des Art. 229 § 6 A[X.]s. 1 Satz 1 EG[X.] auch auf vor dem 1. Januar 2002 entstandene Ansprüche anzuwenden ist, muß dies erst recht für Ansprüche gelten, die auf vor diesem Stichtag [X.]estehenden Schuldverhältnissen [X.]eruhen, a[X.]er nach dem 1. Januar 2002 entstanden sind (vgl. nur [X.], aaO). Ein Rückgriff gemäß Art. 229 § 5 EG[X.] auf die [X.]is zum 31. Dezem[X.]er 2001 geltenden Verjährungsregelungen für Ansprüche, die nach dem Zeitpunkt entstanden sind, zu dem die verjährungsrechtliche Ü[X.]erlei-tungsvorschrift [X.]ereits grundsätzlich die Anwendung des neuen [X.] [X.]estimmt, wäre mit dem Sinn dieser Ü[X.]erleitungsvorschrift nicht zu ver-ein[X.]aren. Da die Verjährungsfrist, wie auch die Revision nicht in Zweifel zieht, ge-mäß § 548 A[X.]s. 1 Satz 2 [X.] frühestens mit der Rückga[X.]e der Wohnung am 1. März 2002 in [X.] gesetzt wurde, sind die Vorschriften des Bürgerlichen Ge-setz[X.]uchs in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung, mithin auch § 200 Satz 1 [X.], auf die Ersatzansprüche der Kläger anzuwenden. - 9 - 3. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß die [X.] gemäß § 548 A[X.]s. 1 Satz 2 [X.] auch dann [X.]ereits mit der Rückga[X.]e der Mietsache [X.]eginnt, wenn der Ersatzanspruch des Vermieters zu diesem Zeitpunkt noch nicht entstanden ist, weil damit im Sinne des § 200 Satz 1 [X.] eine andere Bestimmung getroffen wurde. a) Diese Frage ist allerdings auch nach Inkrafttreten des [X.] umstritten. Teilweise wird angenommen, daß die [X.] der Ersatzansprüche des Vermieters nicht vor der Entstehung des [X.] zu laufen anfängt ([X.], [X.] 2004, 626, 627; [X.], Die Rege-lung der Verjährung nach der Schuldrechtsreform und ihre Auswirkungen auf das Mietrecht, [X.], [X.]; [X.], Hand[X.]uch der Wohnraummiete, 6. Aufl., § 103 Rdnr. 9; Schach, [X.] 2002, 246, 252; vgl. auch [X.], Wohnraummietrecht, 2. Aufl., § 548 Rdnr. 19). Nach anderer Ansicht ist §§ 548 A[X.]s. 1 Satz 2, 200 Satz 1 [X.] zu entnehmen, daß die Verjährungsfrist auch dann, wenn der Ersatzanspruch des Vermieters noch nicht entstanden ist, mit der Rückga[X.]e der Mietsache in [X.] gesetzt wird (Lan-gen[X.]erg, [X.], 71, 72; [X.]/Börstinghaus, Miete, 2. Aufl., § 548 Rdnr. 17 m.w.Nachw.; [X.]/[X.], Mietrecht, 2. Aufl., § 548 Rdnr. 20 f.; Pa-landt/[X.], aaO, § 548 Rdnr. 11; [X.]/[X.], Mietrecht, 8. Aufl., § 548 Rdnr. 59; [X.]/[X.], [X.] (2003), § 548 Rdnr. 25 m.w.Nachw.; MünchKomm[X.]/Schilling, 4. Aufl., § 548 Rdnr. 14; [X.], [X.], 501, 502). [X.]) Die letztgenannte Auffassung trifft zu. Gemäß § 200 Satz 1 [X.] [X.]e-ginnt die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen [X.] unterliegen, mit der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein ande-rer Verjährungs[X.]eginn [X.]estimmt ist. § 200 Satz 1 [X.] enthält im Gegensatz zu § 198 [X.] a.[X.] einen Vor[X.]ehalt zugunsten a[X.]weichender gesetzlicher [X.] 10 - mungen (unrichtig daher insoweit [X.], [X.] 2004, 626, 627, wonach § 200 [X.] eine gleichlautende Regelung enthalte). § 200 [X.] hat damit lediglich die Wirkung eines Auffangtat[X.]estandes (Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drucks. 14/6040, [X.], 109; [X.]/[X.]s, aaO, § 200 Rdnr. 1), dem anderweitige gesetzliche Bestim-mungen vorgehen. § 548 A[X.]s. 1 Satz 2 [X.] trifft, da er die Verjährungsfrist nicht mit der [X.], sondern mit dem Zeitpunkt der Rückga[X.]e der Mietsache [X.]eginnen läßt, eine von § 200 Satz 1 [X.] a[X.]weichende Be-stimmung (vgl. nur Langen[X.]erg, [X.] und [X.], jeweils aaO). c) Entgegen der Auffassung der Revision läßt sich auch der Vorschrift des § 199 [X.] nicht entnehmen, daß die Verjährung mietrechtlicher Scha-densersatzansprüche frühestens mit deren Entstehung [X.]eginnt. Richtig ist zwar, daß gemäß § 199 A[X.]s. 2 und A[X.]s. 3 Satz 1 Nr. 2 [X.] Schadensersatzansprü-che "ohne Rücksicht auf ihre Entstehung" in dreißig Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den [X.] an verjähren, während § 548 A[X.]s. 1 [X.] eine solche [X.] Anordnung nicht enthält (vgl. auch [X.], aaO, § 548 Rdnr. 11). Daraus läßt sich jedoch nicht der Schluß ziehen, daß die Verjährung nach § 548 A[X.]s. 1 [X.] erst mit der [X.] [X.]eginnt. Die ausdrückliche Erwähnung in § 199 A[X.]s. 2 und 3 [X.], in denen jeweils [X.] der re-gelmäßigen Verjährung [X.]estimmt sind, dient lediglich der A[X.]grenzung und Klar-stellung gegenü[X.]er der in § 199 A[X.]s. 1 [X.] getroffenen Regelung, wonach der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist unter anderem voraussetzt, daß der Anspruch entstanden ist. Gegen die von der Revision gezogene Schlußfolgerung spricht auch der Vergleich der Fassung des § 200 Satz 1 [X.] mit der des § 201 Satz 1 [X.]. In dieser Norm, die sich mit dem Beginn der Verjährungsfrist von festgestellten - 11 - Ansprüchen [X.]efaßt, ist ausdrücklich angeordnet, daß die Verjährung "nicht – vor der Entstehung des Anspruchs" [X.]eginnt. Dagegen hat der Gesetzge[X.]er in § 200 Satz 1 [X.], der einen anderen Verjährungs[X.]eginn zuläßt, soweit dies gesetzlich [X.]estimmt ist, eine entsprechende Einschränkung hinsichtlich des Zeitpunkts der [X.] nicht vorgenommen. Dies läßt den [X.] zu, daß im Anwendungs[X.]ereich des § 200 [X.] die Verjährungsfrist auch dann in [X.] gesetzt wird, wenn der Anspruch noch nicht entstanden ist, falls in einer anderen gesetzlichen Bestimmung ein von der Anspruchsentste-hung a[X.]weichender Zeitpunkt für den Verjährungs[X.]eginn festgelegt ist. Wie ausgeführt, ist dies in § 548 A[X.]s. 1 Satz 2 [X.] der Fall. d) § 548 A[X.]s. 1 [X.] setzt auch nicht "denknotwendig" [X.]eziehungsweise als sel[X.]stverständlich voraus, daß der Vermieter seine Ersatzansprüche [X.]ei der Rückga[X.]e [X.]ereits geltend machen kann (so a[X.]er [X.], aaO; vgl. auch [X.] und Schach, jeweils aaO). Vielmehr folgt ins[X.]esondere aus den Regelun-gen ü[X.]er die [X.] zur regelmäßigen Verjährung in § 199 A[X.]s. 2 und 3 [X.], daß Schadensersatzansprüche [X.]ereits vor ihrer Entstehung verjähren können. Soweit in dem Senatsurteil vom 26. Okto[X.]er 1983 ([X.] ZR 132/82, [X.], 1362 = NJW 1984, 289 unter [X.] [X.] aa; ähnlich [X.], NJW-RR 1997, 392, 393) ausgeführt ist, § 558 [X.] (a.[X.]) setze als sel[X.]stverständlich voraus, daß die Ansprüche der Vertragsparteien in dem in § 558 A[X.]s. 2 [X.] genannten Zeitpunkt [X.]ereits entstanden, also auch fällig seien, [X.]eruht dies auf der zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Regelung des § 198 Satz 1 [X.] a.[X.], wonach die Verjährung mit der Entstehung des Anspruchs [X.]egann (vgl. [X.] 107, 179, 184; vgl. auch [X.], aaO, 394, 395). Sofern den Ausführungen in dem vorgenannten Senatsurteil entnommen werden könnte, es erge[X.]e sich unmit-tel[X.]ar aus § 558 A[X.]s. 2 [X.] a.[X.] (nunmehr § 548 A[X.]s. 1 Satz 2 [X.]), daß die - 12 - Verjährungsfrist für Ersatzansprüche des Vermieters frühestens mit der [X.]entstehung [X.]eginnt, hält der Senat daran nicht fest. e) Daß der Beginn der Verjährung gemäß § 548 A[X.]s. 1 Satz 2 [X.], ent-sprechend dem Wortlaut der Vorschrift, nicht vom Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs a[X.]hängig ist, steht im Einklang mit den Gesetzesmaterialien und dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung. Nach der Entwurfs[X.]egründung zum Mietrechtsreformgesetz soll, wie vor-stehend unter 2 a) ausgeführt, der Zeitpunkt der Rückga[X.]e der Mietsache an den Vermieter [X.]ereits aufgrund der Neufassung der Verjährungsregelung in § 548 A[X.]s. 1 [X.] maßge[X.]lich für den Beginn der Verjährung seiner Ersatzan-sprüche sein, und zwar auch dann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen noch nicht erfüllt sind (BT-Drucks. 14/4553, [X.]). Aus den Gesetzesmaterialien zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz vom 26. Novem[X.]er 2001 ergi[X.]t sich nichts anderes. Daß die Verjährungsfrist [X.]ereits mit der Rückga[X.]e an den Vermieter [X.]e-ginnt, entspricht auch dem Zweck der kurzen mietrechtlichen Verjährung. Die-ser [X.]esteht darin, zeitnah zur Rückga[X.]e der Mietsache eine möglichst schnelle Klarstellung ü[X.]er [X.]estehende Ansprüche im Zusammenhang mit dem Zustand der Mietsache zu erreichen (BT-Drucks. 14/4553, aaO; vgl. auch zu § 558 [X.] a.[X.] [X.] 98, 235, 237 m.w.Nachw.). Eine Klärung, o[X.] Ersatzansprüche des Vermieters [X.]estehen, wird rascher erreicht, wenn die Verjährungsfrist [X.]e-reits mit der Rückga[X.]e der Mietsache und nicht erst nachfolgend mit A[X.]lauf ei-ner vom Vermieter zu setzenden Frist [X.]eginnt. Schutzwürdige Interessen des Vermieters stehen dem nicht entgegen, da der Vermieter es in der Hand hat, sich nach Rückerhalt der Mietsache als[X.]ald ü[X.]er ihren Zustand zu vergewis-- 13 - sern und die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs gemäß § 326 A[X.]s. 1 [X.] a.[X.] [X.]zw. § 281 [X.] her[X.]eizuführen. <[X.]r><[X.]r>[X.] Dr. [X.] [X.] <[X.]r>[X.] [X.]

Meta

VIII ZR 114/04

19.01.2005

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.01.2005, Az. VIII ZR 114/04 (REWIS RS 2005, 5438)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5438

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