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PDF anzeigen [X.] vom 4. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juli 2006 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass die Revision des Rechtsanwalts [X.]vom 14. Dezember 1994 gegen das Urteil des [X.] vom 13. Dezember 1994 wirk-sam mit Schreiben vom 4. September 1995 zurückge-nommen worden ist. 2. Die Revision des Verurteilten vom 23. Januar 2006 wird als unzulässig verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen. Gründe: 1. Wie der [X.] in seiner Antragsschrift vom 23. März 2006 unter II. 1 zutreffend ausgeführt hat, steht auf Grund der freibeweislich eingeholten Stellungnahme des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt [X.]vom 5. September 1995 fest, dass Rechtsanwalt [X.], der die Revision vom 14. Dezember 1994 unterschrieben hat, nicht zum allgemeinen Vertreter des Rechtsanwalts [X.] bestellt (§ 53 [X.]) und auch nicht von dem Angeklag-ten bevollmächtigt worden war. Rechtsanwalt [X.] handelte damit ohne Rechtsmittelbefugnis im Sinne des § 297 StPO. Seine deshalb unzulässige Re-vision wurde wirksam zurückgenommen (vgl. [X.], 356). Der [X.] des Angeklagten bedurfte Rechtsanwalt [X.] hierzu nicht, da er nicht dessen Verteidiger war. 1 - 3 - 2. Die Revision des Angeklagten vom 23. Januar 2006 wurde nicht in-nerhalb der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 und 2 StPO eingelegt und ist deshalb unzulässig. 2 3. Es besteht kein Anlass, Frau Rechtsanwältin [X.]als weitere Pflichtverteidigerin zu bestellen. 3 Tepperwien RiBGH Maatz ist infolge Kuckein urlaubsbedingter Ortsab- wesenheit gehindert zu
unterschreiben
Tepperwien Solin-Stojanovi Sost-Scheible
Meta
04.07.2006
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.07.2006, Az. 4 StR 320/95 (REWIS RS 2006, 2799)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 2799
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