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PDF anzeigen[X.] StR 133/03vom13. Mai 2003in der Strafsachegegenwegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Mai 2003 einstim-mig beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 31. Oktober 2002 wird als unbegründet verworfen, [X.] Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergebenhat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch in [X.] und 6 der Urteilsgründe, soweit der Angeklagte [X.] begangenen "Verbreitens pornographischerSchriften" verurteilt worden ist, dahin berichtigt, daß er [X.] begangenen "Sichverschaffens kinderpornogra-phischer Schriften" schuldig ist (vgl. BGHSt 43, 366, 367).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und dieden Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.Tepperwien Maatz Athing
Meta
13.05.2003
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.05.2003, Az. 4 StR 133/03 (REWIS RS 2003, 3114)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3114
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