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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 277/14
vom
22. Januar 2015
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
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2
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Der 3.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen
Antrag -
am 22.
Januar 2015 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 14.
Januar 2014 im Schuldspruch dahin geändert, dass in den Fällen [X.] und 2. der Urteilsgründe die Verurteilung wegen tateinheitlich zum sexuellen Kindes-missbrauch begangenen sexuellen Missbrauchs von Schutzbe-fohlenen entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen einer Serie von Sexualta-ten sowie Gewalttaten zum Nachteil von drei seiner Kinder zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensrügen und der allgemeinen Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet.
1
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3
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In den Fällen [X.] und 2.
der Urteilsgründe hält die Verurteilung wegen tateinheitlich zum sexuellen Kindesmissbrauch begangenen sexuellen [X.] rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die im [X.] 1998 begangene Tat 1 sowie die "in der Folgezeit bis zum Mai 1999"
-
also nicht ausschließbar vor dem 1.
April 1999 -
begangene Tat 2 sind, soweit der Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen (§
174 Abs.1 StGB) betroffen ist, verjährt. Die fünfjährige Verjährungsfrist begann
jeweils mit Beendigung der Tat (§ 78a Satz 1 StGB). Sie war deshalb am 1.
April 2004 be-reits verstrichen. Auf die an diesem Tag erfolgte Einbeziehung von §
174 StGB in den Regelungsbereich des §
78b Abs.
1 Nr.
1
StGB und damit das Ruhen der Verjährung bis
zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Opfers kommt es nach Eintritt der Verjährung nicht mehr an (vgl. [X.], Beschluss vom 1.
August 2013 -
2 [X.] bei [X.] NStZ-RR 2013, 361 mwN).
Der [X.] hat den Schuldspruch geändert. Er schließt aus, dass das [X.], das die Strafen jeweils aus dem Strafrahmen des §
176 Abs.
1 StGB aF entnommen hat, bei Kenntnis der Verjährung geringere Einzelstrafen verhängt hätte, da auch verjährte Taten mit -
wenn auch geringerem Gewicht -
bei der Strafzumessung berücksichtigt werden können.
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4
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Der Teilerfolg ist nicht von solchem Gewicht, dass die vollständige Aufer-legung der Kosten und Auslagen unbillig erscheinen würde, § 473 Abs.
4 StPO.
Becker [X.]
Schäfer
Gericke Spaniol
4
Meta
22.01.2015
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2015, Az. 3 StR 277/14 (REWIS RS 2015, 16713)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 16713
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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