Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2014, Az. XII ZB 469/13

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 1436

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 469/13
Verkündet am:

in der Familiensache

12. November 2014
Küpferle
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja

BGB § 1375 Abs. 2 Satz 1
Im Rahmen des Zugewinnausgleichs trifft die Ehegatten grundsätzlich die [X.], eine schlüssig behauptete illoyale Vermögensminderung substanti-iert zu bestreiten. Unterbleibt dies, sind die behaupteten Tatsachen als [X.] anzusehen (im [X.] an Senatsurteil vom 23. April 1986 -
IVb
ZR
2/85
-
NJW-RR 1986, 1325).
BGH, Beschluss vom 12. November 2014 -
XII [X.] 469/13 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-

Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 2014 durch [X.],
die Richterin [X.] und die Richter
Schilling, [X.] und Guhling
für Recht erkannt:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 26.
Zivilsenats
Familiensenat
des [X.]s
[X.] vom 18.
Juli 2013 wird verworfen, soweit der [X.] zur Zahlung von 3.646,5h-tet worden ist.
Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde gegen den vorgenann-ten Beschluss zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden dem [X.] auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe:
I.
Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf Zahlung von [X.] in Anspruch.
1
-
3
-

Die am 27.
Juni 1998 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am 14.
Februar 2007 zugestellten Antrag des Ehemannes im Mai 2009 rechtskräf-tig geschieden. Die Beteiligten hatten seit dem [X.] getrennt gelebt.
Die vom Beschwerdegericht hinsichtlich des Zugewinnausgleichs zu-grunde gelegte Ausgleichsbilanz wird von dem Antragsgegner inzwischen bis auf eine Position seines Endvermögens akzeptiert. Dabei handelt es sich um einen Betrag von 52.684,78

ein [X.]. Zwischen der Trennung und der Zustellung des [X.] hob er den Betrag ab; der Verbleib des Geldes ist streitig.
Die Antragstellerin hat beantragt, den Antragsgegner zur Zahlung von [X.]

in Höhe von 29.988,93

n-tragsgegners blieb erfolglos. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbe-schwerde, mit der er sein Begehren, den Antrag abzuweisen, weiterverfolgt.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist mangels Zulassung unzulässig, soweit der An-

Das Beschwerdegericht hat die
Rechtsbeschwerde zugelassen, ohne den Umfang der Zulassung in dem Entscheidungssatz des angegriffenen [X.] einzuschränken. In den Gründen hat es dazu ausgeführt, die Rechtsbeschwerde werde zugelassen, weil die Frage, ob § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB entsprechend anzuwenden sei, wenn zwar keine Auskunft über das [X.] zum Trennungszeitpunkt erteilt worden sei, aber unstreitig feststehe, dass ein Vermögenswert zu diesem Zeitpunkt noch vorhanden gewesen sei, 2
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-

zum Zeitpunkt der Scheidung aber nicht mehr, in der ober-
und höchstgerichtli-chen Rechtsprechung noch nicht behandelt werde. Damit hat das Beschwerde-gericht die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf den Teil der Zugewinnaus-gleichsforderung beschränkt, der sich aus der Berücksichtigung des Betrags von 52.

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des [X.], dass sich auch bei uneingeschränkter Zulassung des Rechtsmittels im Tenor eine wirksame Beschränkung aus den Entscheidungsgründen ergeben kann ([X.], 358 = FamRZ 2003, 590
f. und Senatsbeschluss vom 14.
Mai 2008 -
XII [X.] 78/07
-
FamRZ 2008, 1339 Rn. 15 mwN). Das bedeutet allerdings nicht, dass stets allein aus der Begründung der Zulassung eine Be-schränkung auf den
Bereich der mitgeteilten Gründe entnommen werden kann. Eine Zulassungsbeschränkung kann in solchen Fällen vielmehr nur angenom-men werden, wenn aus den Gründen mit ausreichender Klarheit hervorgeht, dass das Beschwerdegericht die Möglichkeit einer Nachprüfung im [X.] nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte (Senatsurteil vom 12. Juli 2000 -
XII ZR 159/98
-
NJW-RR 2001, 485, 486 und Senatsbeschluss vom 14. Mai 2008 -
XII [X.] 78/07
-
FamRZ 2008, 1339 Rn. 16). Das ist hier indessen der Fall.
Die Zulassungsfrage stellt sich allein wegen des im Zeitpunkt der Tren-nung unstreitig r-mögen des Antragsgegners zu berücksichtigen ist, steht der Antragstellerin ein n-ausgleich zu. Ist die Rechtsfrage, deretwegen
das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, aber nur für einen eindeutig abgrenzbaren Teil eines Anspruchs erheblich, liegt regelmäßig die Annahme nahe, das Be-7
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5
-

schwerdegericht habe die Rechtsbeschwerde nur hinsichtlich des von der [X.] betroffenen Teils zulassen wollen, über den isoliert entschieden werden kann (Senatsurteil vom 12. November 2003 -
XII [X.]/01
-
FamRZ 2004, 612, 613). Entsprechend hat das Beschwerdegericht die Rechtsbe-schwerde im vorliegenden Fall nur insoweit zugelassen, als es um einen Teilbe-Diesem Verständnis entspricht es, dass die Rechtsbeschwerdebegründung [X.] Ausführungen zu den sonstigen Positionen der Ausgleichsbilanz enthält, die Rechtsbeschwerde insofern also entgegen § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht begründet worden ist.
III.
Im Übrigen ist die Revision nicht begründet.
1. Das [X.] hat zur Begründung seiner Entscheidung, so-weit im Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung, ausgeführt:
Dem Endvermögen des Antragsgegners sei nach §
1375 Abs.
2 Satz
2 BGB der Betrag von 52.684,78

e-stimmung habe ein Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass eine Vermö-gensminderung nicht auf so genannte illoyale Handlungen im Sinne von §
1375 Abs.
2 Satz
1 Nr.
1 bis
3 BGB zurückzuführen sei, wenn sein Endvermögen geringer sei als das Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben habe. Diese Regelung stehe im Zusammenhang mit der Auskunfts-pflicht über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung nach §
1379 Abs.
1 Nr.
1 BGB. Der Antragsgegner habe zwar keine Auskunft über sein Vermögen zum Trennungszeitpunkt erteilt, sodass §
1375 Abs.
2 Satz
2 BGB nicht unmit-telbar angewendet werden könne. Es liege aber eine Parallele zu der hier zu 9
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-
6
-

bewertenden Interessenlage vor. Unstreitig habe der Antragsgegner im Tren-nungszeitpunkt noch das Geld auf dem [X.] besessen. In dem Zeit-raum zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags sei das Geld auf die eine oder andere Weise verschwunden. Deshalb stelle sich die Frage, wer darzulegen und zu beweisen habe, was aus dem Geld geworden sei, ins-besondere ob es durch eine illoyale Vermögensminderung verbraucht worden sei. Hätte die Antragstellerin nach allgemeinen Regeln der Darlegungs-
und Beweislast ihren Anspruch zu begründen und damit auch die Voraussetzungen einer Vermögensminderung darzulegen und zu beweisen, würde sich ein un-verständlicher Wertungswiderspruch im Vergleich zu dem Fall ergeben, in dem der Antragsgegner Auskunft über sein Vermögen zum Trennungszeitpunkt er-teilt hätte. In beiden Fällen stehe eindeutig fest, dass das Geld zum Trennungs-zeitpunkt vorhanden gewesen sei. Der einzige Unterschied sei, dass der [X.] dies in einer gesonderten Auskunft ausdrücklich angegeben hätte. Dieser Unterschied erscheine so geringfügig, dass eine analoge Anwendung des §
1375 Abs.
2 Satz
2 BGB auf den vorliegenden Fall geboten sei. Daher liege die Darlegungs-
und Beweislast dafür, dass das Geld auf dem [X.] nicht durch eine illoyale Vermögensminderung verbraucht worden sei, beim Antragsgegner. Er habe für sein Vorbringen jedoch keinen Beweis ange-boten.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
a) Nach §
1375 Abs.
2 Satz
1 BGB wird dem Endvermögen eines Ehe-gatten der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen unter anderem dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des [X.] verschwendet hat (Nr.
2) oder Handlungen in der Absicht vorgenommen 12
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hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen (Nr.
3). Dabei ist unter [X.] das ziellose und unnütze Ausgeben von Geld in einem Maße zu verstehen, das in keinem Verhältnis zu den Einkommens-
und Vermögensver-hältnissen des Ehegatten stand ([X.]/[X.] 6.
Aufl. §
1375 Rn.
34; [X.]/Brudermüller BGB 73.
Aufl. §
1375 Rn.
27; Haußleiter/[X.] Vermö-gensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 5.
Aufl. Kap.
2 Rn.
93). Ein großzügiger Lebensstil oder ein Leben über die Verhältnisse
reicht dagegen nicht aus. Die Benachteiligungsabsicht im Sinne von § 1375 Abs.
2 Satz
1 Nr.
3 BGB gegenüber dem anderen Ehegatten muss das leitende Motiv gewesen sein (Senatsurteil vom 19.
April 2000 -
XII
ZR
62/98
-
FamRZ 2000, 948, 950).
b) Die Darlegungs-
und Beweislast für das Vorhandensein von [X.] obliegt grundsätzlich dem Ausgleichsgläubiger (allgemeine Meinung, vgl. nur Senatsbeschluss [X.], 245 =
FamRZ 2012, 1785 Rn.
39 und [X.]/[X.] 6.
Aufl. §
1375 Rn.
44). Ob dies in Abweichung hiervon bei einem im Zeitpunkt der Trennung unstreitig vorhandenen Vermögenswert, und zwar auch bei einer am 1. September 2009, dem Inkrafttreten der Güter-rechtsreform, bereits rechtskräftig geschiedenen Ehe, in entsprechender An-wendung von §
1375 Abs.
2 Satz
2 BGB anders zu beurteilen sein kann, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.
aa) Nach §
1379 Abs.
1 Satz
1 BGB in der seit dem 1.
September 2009 geltenden Fassung kann jeder Ehegatte von den dort genannten Zeitpunkten an von dem anderen unter anderem Auskunft über das Vermögen zum Zeit-punkt der Trennung (Nr.
1) verlangen. Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat, so hat dieser Ehegatte nach § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB darzu-legen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen 14
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-
8
-

im Sinne des Satzes
1 Nr.
1 bis
3 zurückzuführen ist. Auch hierdurch soll der Schutz des Ausgleichsberechtigten vor illoyalen Vermögensminderungen ver-stärkt werden (vgl. BT-Drucks. 16/10798 S. 17 f.).
bb) Der Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Zugewinn-ausgleichs-
und [X.] vom 6.
Juli 2009 in Art.
229 §
20 EG-BGB lässt sich allerdings nicht entnehmen, dass das geänderte Zugewinnaus-gleichsrecht auch in den Fällen zur Anwendung gelangen soll, in denen die Ehe

wie hier
bei Inkrafttreten der Neuregelung bereits rechtskräftig geschieden und der Güterstand demzufolge beendet ist. Die Bestimmung besagt allein, dass für Verfahren über den Ausgleich des Zugewinns, die vor dem 1.
September 2009 anhängig werden, für den Zugewinnausgleich §
1374 BGB in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden ist (Senatsurteil vom 16.
Juli 2014
XII
ZR
108/12
mRZ 2014, 1610 Rn.
19).
Im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber eine verfassungsrechtlich be-denkliche "echte" Rückwirkung nicht anordnen wollte, hat der Senat zum einen entschieden, dass die Vorschriften der §§
1378 Abs.
2 Satz 1, 1384 BGB in der seit dem 1.
September 2009 geltenden Fassung nicht anwendbar sind, wenn die Ehe vor dem 1.
September 2009 rechtskräftig geschieden worden ist ([X.] vom 16.
Juli 2014
XII
ZR
108/12
FamRZ 2014, 1610 Rn.
18
ff.). Zum anderen hat der Senat dahin erkannt, dass auch §
1378 Abs.
2 Satz
2 BGB, wonach sich das für die Begrenzung der Ausgleichsforderung maßgebli-che Vermögen des [X.] in Fällen der illoyalen [X.] um den im Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag erhöht, in diesem Fall keine Anwendung findet (Senatsurteil vom 22.
Oktober 2014

XII
ZR
194/13
zur Veröffentlichung bestimmt). Ob diese Erwägungen auch hinsichtlich der Anwendbarkeit von §
1375 Abs.
2 Satz
2 BGB durchgreifen, 16
17
-
9
-

kann hier indessen offenbleiben (vgl. allerdings zum Auskunftsanspruch nach §
1379 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 BGB Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 -
XII [X.]/10
-
FamRZ 2013, 103 Rn.
19
ff.).
cc) Bereits unter der Geltung des früheren [X.] traf den nicht beweisbelasteten [X.] prozessual die Obliegenheit, eine schlüssig behauptete illoyale Vermögensminderung substantiiert zu be-streiten, weil die vorgetragenen Tatsachen seine eigenen Handlungen betreffen (Senatsurteil vom 23.
April 1986
IVb
ZR
2/85
NJW-RR 1986, 1325, 1326; [X.] FamRZ 2006, 416; OLG Düsseldorf FamRZ 2008, 1858, 1859). Das ist auch seit dem Inkrafttreten des neuen [X.] nicht anders zu beurteilen (vgl. Senatsbeschluss [X.], 245 = FamRZ
2012, 1785 Rn. 29 f.). Im Übrigen hat der Gesetzgeber diesen Gedanken mit der Ein-fügung von §
1375 Abs.
2 Satz
2 BGB ersichtlich aufgegriffen (so auch [X.]/[X.] 6.
Aufl. §
1375 Rn.
44).
c) Danach traf den Antragsgegner im vorliegenden Fall die Obliegenheit, substantiiert zu bestreiten, über das bei der Trennung unstreitig vorhandene Guthaben auf dem [X.] illoyal verfügt zu haben. Denn die Antrag-stellerin hatte eine illoyale Vermögensminderung schlüssig behauptet, indem sie
wie sich aus ihrem vom Beschwerdegericht in Bezug genommenen Vor-trag im Beschwerdeverfahren ergibt
geltend gemacht hat, dass der erhebliche Betrag in dem allein in Betracht kommenden Zeitraum zwischen der Trennung und der Zustellung des Scheidungsantrags nicht im Rahmen einer ordnungs-gemäßen Lebensführung verbraucht worden sein kann. Damit hat die Antrag-stellerin den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Handlung im Sinne von §
1375 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 BGB schlüssig dargelegt; eine Benachteili-18
19
-
10
-

gungsabsicht ergibt sich bei den in Rede stehenden wirtschaftlichen Verhältnis-sen schon aus der Höhe des streitigen Betrags.
Dem Vorbringen ist der Antragsgegner nicht substantiiert entgegengetre-ten. Nachdem er noch in erster Instanz erklärt hatte, er habe das Guthaben ab-gehoben und das Geld zuhause verwahrt, dort habe es die Antragstellerin mit einem Nachschlüssel im Wesentlichen entwendet, hat er im [X.]
vom Beschwerdegericht ebenfalls in Bezug genommen
behauptet, das Geld verbraucht zu haben. Einzelheiten hierzu hat er trotz des Bestreitens der Antragstellerin nicht dargetan. Das hat zur Folge, dass die behauptete [X.], nämlich die Verschwendung des Geldes, als zugestanden anzusehen ist
(vgl. Senatsurteil vom 23.
April 1986
IVb
ZR
2/85
NJW-RR 1986, 1325, 1326).
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Danach hat das Beschwerdegericht den Betrag von 52.684,78

§
1375 Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 BGB zu Recht dem Endvermögen des [X.] zugerechnet und auf dieser Grundlage über den Zugewinnausgleich ent-schieden.

Dose

[X.]

Schilling

Nedden-Boeger

Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.02.2013 -
3 F 878/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 18.07.2013 -
26 UF 447/13 -

21

Meta

XII ZB 469/13

12.11.2014

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2014, Az. XII ZB 469/13 (REWIS RS 2014, 1436)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 1436

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XII ZR 101/10

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