Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.08.2013, Az. 2 StR 63/13

2. Strafsenat | REWIS RS 2013, 3692

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 63/13
vom
1. August 2013
in der Strafsache
gegen

wegen
schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1.
August 2013 gemäß §§
206a, 349 Abs.
2 StPO
beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird
a)
das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen 2.43 und 2.44 verurteilt worden ist; die insoweit verhängten Einzelstrafen von vier Jahren und sechs [X.] sowie vier Jahren entfallen;
b)
das Urteil des [X.] vom 20. November 2012 im Schuldspruch dahin geändert, dass der
Angeklagte des schweren sexuellen
Missbrauchs von Kindern in 93 Fäl-len, jeweils in
Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von [X.] schuldig ist und im Übrigen freigespro-chen wird.
2.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Gründe:
Zutreffend hat der [X.] darauf hingewiesen, dass in den Fällen 2.43 und 2.44 die Rechtskraft des im Urteil des [X.] vom 11. November 2011 ausgesprochenen Teilfreispruchs einer Verurteilung entgegenstand.
Da der Teilfreispruch alle für den Zeitraum ab Juli 2003 [X.]
-
3
-
klagten Taten zum Nachteil der Geschädigten M.

L.

erfasste, waren
die Fälle 2.43 und 2.44
(Dezember 2003) hier enthalten. Das Verfahren war inso-weit gemäß §
206a StPO einzustellen; die Einzelstrafen entfallen.
Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Dies führt zur Änderung des Schuldspruchs im Hinblick auf die Anzahl der abgeurteilten Fälle. Im Hinblick auf die Vielzahl und das Gewicht der [X.] Fälle kann der Senat mit Sicherheit ausschließen, dass das [X.] ohne die eingestellten Fälle eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe ausgesprochen hätte.

Fischer

[X.]

Schmitt

Krehl

Ott
2
3

Meta

2 StR 63/13

01.08.2013

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.08.2013, Az. 2 StR 63/13 (REWIS RS 2013, 3692)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 3692

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