Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2013, Az. XII ZB 633/11

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 4908

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZB 633/11

vom

19. Juni
2013

in der Familiensache

Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
[X.] §
27
a)
Wirkt ein Ehegatte treuwidrig auf ein ehezeitliches Versorgungsanrecht ein, um dessen Ausgleichswert zu schmälern, darf die Teilhabe des anderen Ehegatten an dem verkürzten Anrecht im Hinblick auf den [X.] und die Rechtsstellung des betroffenen Versorgungsträgers gleichwohl nicht über den Ausgleichswert hinausgehen; §
27 [X.] erlaubt es in diesen Fällen nur, dass der benachteiligte Ehegatte von seinen eigenen Versorgungsanrechten nichts oder entsprechend weniger auszugleichen hat.
b)
In einer [X.] können im Verfahren der Rechtsbe-schwerde Umstände, die erst nach Erlass der angefochtenen Entscheidung [X.] sind und deshalb vom Tatrichter nicht festgestellt werden konnten, bei der Entscheidung berücksichtigt werden, wenn die zugrundeliegenden Tatsachen ohne weitere tatrichterliche Beurteilung als feststehend angesehen werden [X.] und wenn schützenswerte Belange eines Beteiligten nicht entgegenstehen (im [X.] an Senatsbeschluss vom 17.
Oktober 2001
XII
ZB
161/97
Fa-mRZ 2002, 93).
BGH, Beschluss vom 19. Juni 2013 -
XII ZB 633/11 -
OLG Stuttgart

AG Geislingen

-
2
-

Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 19.
Juni
2013 durch
den Vorsitzenden Richter Dose
und die Richter Dr.
Klinkhammer, Schilling, Dr.
Günter
und Dr. Botur

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 16.
Zivilsenats

Familiensenat

des [X.]s Stuttgart vom 31.
Oktober 2011 aufgehoben.
Auf die Beschwerde der Antragstellerin und des Beteiligten zu
3 ([X.]) wird der Beschluss des Amtsgerichts

Familiengericht

Geislingen/Stg.
vom 20.
April 2011 im Ausspruch zum [X.] (Ziffer
2 der Entscheidungsformel) abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:
Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners beim [X.] ([X.].

) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von monatlich 448,51

h-rem [X.] Nr.

bei der [X.] Bund, bezogen auf den 31.
Oktober 2010, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem [X.] (Geschäftszei-chen:

)
zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in

-
3
-

Höhe von monatlich 2.425,50

Oktober 2010, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der [X.] Bund (Vers.-Nr.

) zugunsten des Antragsgegners
ein
Anrecht in Höhe von 7,4438
Entgeltpunkten auf ein zu [X.] Konto bei der [X.] Bund, be-zogen auf den 31.
Oktober 2010, übertragen.
Der Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der [X.] AG mit einem Ausgleichswert von 1.514,45

unterbleibt.
Im Übrigen findet aufgrund der Vereinbarung vom 9.
März 2011 ein Versorgungsausgleich nicht statt.
Die Gerichtskosten der Rechtsmittelverfahren werden der Antrag-stellerin und dem Antragsgegner zur Hälfte auferlegt. Eine Erstat-tung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
[X.]: 2.025

-
4
-

Gründe:
I.
Die am 9. Juli 1982
geschlossene Ehe der beteiligten Eheleute
wurde
auf einen am 24.
November
2010 zugestellten Scheidungsantrag durch Beschluss des Amtsgerichts vom 20.
April 2011
rechtskräftig geschieden.

Während der Ehezeit hat
die
Antragstellerin
Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung, der betrieblichen Altersversorgung und der Zusatzversor-gung des öffentlichen Dienstes erworben. Der Antragsgegner hat in der Ehezeit
beamtenrechtliche Versorgungsanrechte sowie Anrechte auf [X.]ver-sorgung erlangt.
Der Antragsgegner gehört
seit dem Jahre 1992 ununterbrochen dem [X.]
an. Für Mitglieder des [X.]es, die

wie der Antragsgegner
dem
[X.] am 22.
Dezember 1995 angehört haben,
ist wegen ihres Versorgungsanspruches
grundsätzlich die bis zum 22.
Dezem-ber 1995 geltende Fassung des [X.]gesetzes (im Folgenden: altes [X.]) maßgebend. Diese [X.] können sich nach §
35
a Abs.
4 Satz
1 [X.] bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Parlament für eine An-wendung der Regelungen des [X.]gesetzes in der Fassung vom 22.
Dezember 1995 bis zum 31.
Dezember 2007 bzw. seit dem 1.
Januar 2008 (im Folgenden: neues [X.]) entscheiden. Nach der Versorgungs-auskunft des [X.]es vom 1.
Februar 2011 beträgt der ehe-zeitanteilige Anspruch des Antragsgegners auf Altersentschädigung nach der Berechnung auf der Grundlage des alten [X.]s
monatlich aufge-rundet 4.851

(Ausgleichswert: 2.425,50

. Bei einer Alternativberechnung auf der Grundlage des
neuen [X.]s
hätte sich der in der Ehezeit er-worbene Anspruch auf Altersentschädigung auf monatlich aufgerundet 4.243

1
2
3

-
5
-

belaufen
(Ausgleichswert: 2.121,50

.
Durch Schreiben vom 17.
März 2011 an die Verwaltung des [X.]es hatte
sich der Antragsgegner für die Anwendung des
neuen [X.]s
entschieden.

Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund geregelt und

soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse

zu-lasten des von dem
Antragsgegner
bei dem [X.]
erworbenen Anrechts auf [X.]versorgung im Wege interner
Teilung zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht
in Höhe von monatlich 2.121,50

31.
Oktober 2010, übertragen.
Die Beschwerde der Antragstellerin hat das [X.] insoweit zurückgewiesen und zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen das Folgende ausgeführt: Die durch das Wahlrecht des Antragsgegners [X.] Minderung des Versorgungsanrechts wirke nach §
5 Abs.
2 [X.] auf das Ende der Ehezeit zurück, denn die Möglichkeit der Ausübung dieses Wahl-rechts
sei
durch den Gesetzgeber in §
35
a Abs.
4 [X.] eröffnet worden und somit in der Ehezeit angelegt gewesen. Auch eine Korrektur über §
27 [X.]
scheide aus. Die Motive des Antragsgegners, für eine Anwendung des neuen [X.]s
zu optieren, seien billigenswert gewesen. Der Antragsgegner habe unter der Geltung des alten [X.]s
bereits am Ende der Ehezeit den Höchstsatz seiner Versorgung erreicht und daher nicht mehr die Möglichkeit
gehabt, im Falle des von ihm angestrebten Verbleibs im [X.] bis zum Jahre 2017 weitere, nicht mehr dem Versorgungsausgleich unterliegende Anrechte auf [X.]versorgung zu erwerben.
Da
das ausgeübte Wahlrecht nach §
35
a Abs.
4 Satz
2 [X.] bindend sei, müsste im Übrigen auch der Antragsgegner die Versorgungsnachteile mittragen, die sich dann ergeben würden, wenn es nicht zu einer Wiederwahl des Antragsgegners kommen sollte.
4
5

-
6
-

Dagegen
wendet sich die Antragstellerin
mit ihrer zugelassenen Rechts-beschwerde, mit der sie in erster Linie weiterhin einen Wertausgleich in [X.] Höhe von 2.425,50

Im Zuge des [X.] hat die Beteiligte zu
2 (Deutscher [X.])
mitgeteilt, dass der Antragsgeg-ner durch Schreiben vom 21.
März 2013 seine
Entscheidung vom 17.
März 2011 widerrufen und sich nunmehr wieder für eine Anwendung des alten Ver-sorgungsrechts
entschieden habe.

II.
Die gemäß §
70 Abs.
1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hat in der Sache Erfolg.
1.
Dabei hat das Beschwerdegericht zutreffend erkannt, dass die Aus-übung des dem Antragsgegner gesetzlich eingeräumten Optionsrechts bezüg-lich der auf die Berechnung seiner
Altersentschädigung anwendbaren Fassung des [X.]gesetzes im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist. Der
Berücksichtigung eines
von dem Antragsgegner erst nach Ende der gesetz-lichen Ehezeit ausgeübten Wahlrechts steht auch das Stichtagsprinzip der
§§
3 Abs.
1
und Abs.
2, 5 Abs.
2 [X.] nicht entgegen. Maßgeblicher Zeit-punkt für die Bewertung eines Anrechts ist zwar nach
§
5 Abs.
2 Satz
1 [X.]
das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit sind allerdings schon im Erstverfahren zu berück-sichtigen, wenn sie auf den Ehezeitanteil zurückwirken

5 Abs.
2 Satz
2 [X.]).
In diesem Zusammenhang sind tatsächliche, auf individuellen Umständen beruhende Veränderungen der Versorgungslage, die sich rückwir-kend auf den ehezeitbezogenen Wert auswirken, von solchen Veränderungen abzugrenzen, die keinen Bezug zur Ehezeit aufweisen, wie dies insbesondere bei [X.], Steigerungen in der Dienstaltersstufe, Lauf-6
7
8

-
7
-

bahnwechseln oder Beförderungen der Fall ist (vgl. Senatsbeschlüsse
vom 25.
September 1991

XII
ZB
161/88

FamRZ 1991, 1421, 1424 und vom 14.
Oktober 1998

XII
ZB
174/94

FamRZ 1999, 157). Mit Recht
ist das Be-schwerdegericht insoweit davon ausgegangen, dass die durch die Ausübung des Wahlrechts bewirkte Veränderung der Versorgungslage auf den Ehezeitan-teil zurückwirkt und daher im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist. Die-ser Beurteilung
steht es nicht entgegen, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte auf eine
nach [X.] eingetretene Veränderung der Versorgungslage Ein-fluss genommen hat, weil die Umstände, unter denen sich die Versorgungslage geändert hat, grundsätzlich keiner Bewertung nach Kriterien der [X.] oder des Verschuldens unterliegen (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 6.
Juli 1988

IVb
ZB
151/84
FamRZ 1988, 1148, 1150
f. und vom 21.
September 1988

IVb
ZB
99/84

FamRZ 1989, 44, 45).
2. Dies schließt es freilich nicht aus, das treuwidrige Einwirken des [X.] auf seine ehezeitlichen Versorgungsanrechte, um deren Ausgleichswert zu schmälern
oder ganz entfallen zu lassen, unter dem Gesichtspunkt der [X.] nach §
27 [X.] zu sanktionieren.
a) Auch der gegenüber §
1587
c
BGB erweiterte Spielraum des §
27 [X.] erlaubt es indessen nicht, ein im Entscheidungszeitpunkt tatsäch-lich nicht mehr oder nicht mehr in dieser Höhe vorhandenes Versorgungsan-recht für Zwecke des Versorgungsausgleiches mit dem bei [X.] noch vorhandenen Wert zu fingieren (vgl. [X.]/[X.]/[X.] Familien-recht 5.
Aufl. §
27 [X.] Rn.
19). Im Hinblick auf den Halbteilungsgrund-satz und die Rechtsstellung des betroffenen Versorgungsträgers darf auch die Teilhabe an einem manipulativ verkürzten Anrecht für den ausgleichsberechtig-ten Ehegatten nicht über den Ausgleichswert hinausgehen. Die treuwidrige Einwirkung eines Ehegatten auf seine Versorgungsanrechte kann nur dadurch 9
10

-
8
-

sanktioniert werden, dass der andere Ehegatte von seinen eigenen Ver-
sorgungsanrechten nichts oder entsprechend weniger auszugleichen hat
([X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 5.
Aufl. §
1587 BGB Rn.
49; [X.]/[X.] 6.
Aufl. §
27 [X.] Rn.
58, 62; Borth [X.] 6.
Aufl. Rn.
843
f.;
FAKomm-FamR/[X.] 5.
Aufl. §
27 Rn.
29; vgl. auch [X.] FamRZ 2011, 1737; [X.] FamRZ 2011, 722, 723).
Eine Billigkeitskorrektur auf der Grundlage des §
27 [X.] hät-te daher im vorliegenden Fall
nicht durch eine

über die Halbteilung
hinausge-hende

erhöhte Teilhabe der Antragstellerin an den vorhandenen
Anrechten
des Antragsgegners auf [X.]versorgung, sondern allenfalls durch ei-nen Ausschluss des Versorgungsausgleichs bezüglich der
in den Wertausgleich einbezogenen Anrechte
der Antragstellerin auf gesetzliche Rente erfolgen [X.].
b) Ob eine Anwendung des §
27 [X.] im vorliegenden Fall über-haupt in Betracht zu ziehen gewesen wäre, bedarf allerdings keiner weiterge-henden Erörterung
mehr, nachdem der Antragsgegner seine durch Schreiben vom 17.
März 2011 getroffene Entscheidung, für das neue [X.]
zu optieren, widerrufen hat. In diesem Zusammenhang hat die Beteiligte zu
2 (Deutscher [X.]) darauf hingewiesen, dass für die Berechnung der Al-tersentschädigung des Antragsgegners nunmehr wieder die [X.] zu dem alten [X.]
maßgeblich sei. Daraus erschließt
sich, dass nach Auffassung
des Beteiligten zu
2

anders als das Beschwerdegericht angenommen hat

die
von den Übergangsregelungen betroffenen
Abgeordne-ten
ein
nach §
35
a Abs.
4 Satz
1 [X.] wirksam ausgeübtes
Optionsrecht noch bis zum erstmaligen Ausscheiden aus dem [X.] wieder revi-dieren können und diese daher erst nach dem Austritt
aus dem Parlament ge-mäß §
35 Abs.
4
Satz
2 [X.] an ihre Entscheidung gebunden sind, die sie dann allerdings auch im Falle des Wiedereintritts in den [X.] nicht mehr 11

-
9
-

ändern könnten [X.]/Jantsch/Klante [X.]gesetz §
35
a Rn.
18). Die auf dieser Rechtsauffassung beruhende Praxis des Versorgungsträgers ist auch der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zugrunde zu legen.
c) In [X.]n können nach der Rechtsprechung des Senats im Verfahren der Rechtsbeschwerde solche Umstände, die erst nach Erlass der angefochtenen Entscheidung eingetreten sind und deshalb vom Tatrichter nicht festgestellt werden konnten, bei der Entscheidung aus [X.] Gründen gleichwohl berücksichtigt werden, wenn schüt-zenswerte Belange eines Beteiligten nicht entgegenstehen und wenn die zu-grundeliegenden Tatsachen als feststehend angesehen werden können, ohne dass eine weitere tatrichterliche Beurteilung erforderlich ist (vgl. Senatsbe-schluss vom 17.
Oktober 2001

XII
ZB
161/97

FamRZ 2002, 93, 94). Die von der Beteiligten zu
2 mitgeteilte Entscheidung des Antragsgegners, wegen der Berechnung seiner Altersentschädigung nicht mehr für die Anwendung des neuen
[X.]s
optieren zu wollen, ist daher auch im [X.] zu beachten, zumal sich dadurch ein mögliches Abände-rungsverfahren erübrigt.
3. Der Senat kann auf der Grundlage der vom Beschwerdegericht ge-troffenen Feststellungen selbst
entscheiden (§
74 Abs.
6 Satz
1 FamFG).
Durch den Widerruf der von dem Antragsgegner
ausgeübten Option für das neue Ver-sorgungsrecht ist für seine Versorgungsansprüche nach §
35
a Abs.
1 [X.] wieder das bis zum 22.
Dezember 1995 geltende [X.] maßgeblich geworden. Selbst wenn
der Antragsgegner bis zu seinem endgültigen [X.] aus dem [X.] sein Optionsrecht nach §
35
a Abs.
4 Satz
1 [X.] erneut ausüben kann, ist es im Versorgungsausgleich schon an-gesichts der Ungewissheit über die künftige
Ausübung des Optionsrechts grundsätzlich sachgerecht, vom Regelfall des §
35
a Abs.
1 [X.] auszugehen 12
13

-
10
-

(vgl. [X.]/Jantsch/Klante [X.]gesetz §
25
a Rn.
14 und 22). Das Anrecht des Antragsgegners auf [X.]versorgung ist daher im Wege interner Teilung (§
10 Abs.
1 [X.]) mit einem Ausgleichswert von monatlich 2.425,50

Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung wird nach §
74 Abs.
7 FamFG abgesehen.
Dose

Klinkhammer

Schilling

Günter

Botur

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.04.2011 -
1 F 593/10 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 31.10.2011 -
16 UF 171/11 -

14

Meta

XII ZB 633/11

19.06.2013

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2013, Az. XII ZB 633/11 (REWIS RS 2013, 4908)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4908

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