Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.06.2013, Az. XII ZB 633/11

12. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 4910

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Gegenstand

Versorgungsausgleich: Folgen einer treuwidrigen Einwirkung auf ein ehezeitliches Versorgungsanrecht zur Schmälerung des Ausgleichswerts; Berücksichtigung erst nach Erlass der angefochtenen Entscheidung eingetretener Umstände im Rechtsbeschwerdeverfahren


Leitsatz

1. Wirkt ein Ehegatte treuwidrig auf ein ehezeitliches Versorgungsanrecht ein, um dessen Ausgleichswert zu schmälern, darf die Teilhabe des anderen Ehegatten an dem verkürzten Anrecht im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz und die Rechtsstellung des betroffenen Versorgungsträgers gleichwohl nicht über den Ausgleichswert hinausgehen; § 27 VersAusglG erlaubt es in diesen Fällen nur, dass der benachteiligte Ehegatte von seinen eigenen Versorgungsanrechten nichts oder entsprechend weniger auszugleichen hat.

2. In einer Versorgungsausgleichssache können im Verfahren der Rechtsbeschwerde Umstände, die erst nach Erlass der angefochtenen Entscheidung eingetreten sind und deshalb vom Tatrichter nicht festgestellt werden konnten, bei der Entscheidung berücksichtigt werden, wenn die zugrundeliegenden Tatsachen ohne weitere tatrichterliche Beurteilung als feststehend angesehen werden können und wenn schützenswerte Belange eines Beteiligten nicht entgegenstehen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2001, XII ZB 161/97, FamRZ 2002, 93).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des [X.] vom 31. Oktober 2011 aufgehoben.

Auf die Beschwerde der Antragstellerin und des Beteiligten zu 3 (Landesamt für Besoldung und Versorgung [X.]) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Geislingen/Stg. vom 20. April 2011 im Ausspruch zum Versorgungsausgleich (Ziffer 2 der Entscheidungsformel) abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners beim Landesamt für Besoldung und Versorgung [X.] ([X.].          ) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von monatlich 448,51 € auf ihrem [X.] Nr.                bei der [X.], bezogen auf den 31. Oktober 2010, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem [X.] (Geschäftszeichen:        ) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von monatlich 2.425,50 €, bezogen auf den 31. Oktober 2010, übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der [X.] (Vers.-Nr.          ) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 7,4438 Entgeltpunkten auf ein zu begründendes Konto bei der [X.], bezogen auf den 31. Oktober 2010, übertragen.

Der Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Sparkassen [X.] mit einem Ausgleichswert von 1.514,45 € unterbleibt.

Im Übrigen findet aufgrund der Vereinbarung vom 9. März 2011 ein Versorgungsausgleich nicht statt.

Die Gerichtskosten der Rechtsmittelverfahren werden der Antragstellerin und dem Antragsgegner zur Hälfte auferlegt. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

[X.]: 2.025 €.

Gründe

I.

1

Die am 9. Juli 1982 geschlossene Ehe der beteiligten Eheleute wurde auf einen am 24. November 2010 zugestellten Scheidungsantrag durch Beschluss des Amtsgerichts vom 20. April 2011 rechtskräftig geschieden.

2

Während der Ehezeit hat die Antragstellerin Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung, der betrieblichen Altersversorgung und der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworben. Der Antragsgegner hat in der Ehezeit beamtenrechtliche Versorgungsanrechte sowie Anrechte auf [X.]versorgung erlangt.

3

Der Antragsgegner gehört seit dem Jahre 1992 ununterbrochen dem [X.] an. Für Mitglieder des [X.]es, die - wie der Antragsgegner - dem [X.] am 22. Dezember 1995 angehört haben, ist wegen ihres Versorgungsanspruches grundsätzlich die bis zum 22. Dezember 1995 geltende Fassung des [X.]gesetzes (im Folgenden: altes [X.]) maßgebend. Diese [X.] können sich nach § 35 a Abs. 4 Satz 1 [X.] bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Parlament für eine Anwendung der Regelungen des [X.]gesetzes in der Fassung vom 22. Dezember 1995 bis zum 31. Dezember 2007 bzw. seit dem 1. Januar 2008 (im Folgenden: neues [X.]) entscheiden. Nach der Versorgungsauskunft des [X.]es vom 1. Februar 2011 beträgt der ehezeitanteilige Anspruch des Antragsgegners auf Altersentschädigung nach der Berechnung auf der Grundlage des alten [X.]s monatlich aufgerundet 4.851 € (Ausgleichswert: 2.425,50 €). Bei einer Alternativberechnung auf der Grundlage des neuen [X.]s hätte sich der in der Ehezeit erworbene Anspruch auf Altersentschädigung auf monatlich aufgerundet 4.243 € belaufen (Ausgleichswert: 2.121,50 €). Durch Schreiben vom 17. März 2011 an die Verwaltung des [X.]es hatte sich der Antragsgegner für die Anwendung des neuen [X.]s entschieden.

4

Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund geregelt und - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse - zulasten des von dem Antragsgegner bei dem [X.] erworbenen Anrechts auf [X.]versorgung im Wege interner Teilung zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von monatlich 2.121,50 €, bezogen auf den 31. Oktober 2010, übertragen.

5

Die Beschwerde der Antragstellerin hat das [X.] insoweit zurückgewiesen und zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen das Folgende ausgeführt: Die durch das Wahlrecht des Antragsgegners eingetretene Minderung des [X.] wirke nach § 5 Abs. 2 [X.] auf das Ende der Ehezeit zurück, denn die Möglichkeit der Ausübung dieses Wahlrechts sei durch den Gesetzgeber in § 35 a Abs. 4 [X.] eröffnet worden und somit in der Ehezeit angelegt gewesen. Auch eine Korrektur über § 27 [X.] scheide aus. Die Motive des Antragsgegners, für eine Anwendung des neuen [X.]s zu optieren, seien [X.] gewesen. Der Antragsgegner habe unter der Geltung des alten [X.]s bereits am Ende der Ehezeit den Höchstsatz seiner Versorgung erreicht und daher nicht mehr die Möglichkeit gehabt, im Falle des von ihm angestrebten Verbleibs im [X.] bis zum Jahre 2017 weitere, nicht mehr dem Versorgungsausgleich unterliegende Anrechte auf [X.]versorgung zu erwerben. Da das ausgeübte Wahlrecht nach § 35 a Abs. 4 Satz 2 [X.] bindend sei, müsste im Übrigen auch der Antragsgegner die Versorgungsnachteile mittragen, die sich dann ergeben würden, wenn es nicht zu einer Wiederwahl des Antragsgegners kommen sollte.

6

Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der sie in erster Linie weiterhin einen Wertausgleich in monatlicher Höhe von 2.425,50 € erstrebt. Im Zuge des [X.] hat die Beteiligte zu 2 (Deutscher [X.]) mitgeteilt, dass der Antragsgegner durch Schreiben vom 21. März 2013 seine Entscheidung vom 17. März 2011 widerrufen und sich nunmehr wieder für eine Anwendung des alten [X.]s entschieden habe.

II.

7

Die gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hat in der Sache Erfolg.

8

1. Dabei hat das Beschwerdegericht zutreffend erkannt, dass die Ausübung des dem Antragsgegner gesetzlich eingeräumten Optionsrechts bezüglich der auf die Berechnung seiner Altersentschädigung anwendbaren Fassung des [X.]gesetzes im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist. Der Berücksichtigung eines von dem Antragsgegner erst nach Ende der gesetzlichen Ehezeit ausgeübten Wahlrechts steht auch das Stichtagsprinzip der §§ 3 Abs. 1 und Abs. 2, 5 Abs. 2 [X.] nicht entgegen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung eines Anrechts ist zwar nach § 5 Abs. 2 Satz 1 [X.] das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit sind allerdings schon im Erstverfahren zu berücksichtigen, wenn sie auf den Ehezeitanteil zurückwirken (§ 5 Abs. 2 Satz 2 [X.]). In diesem Zusammenhang sind tatsächliche, auf individuellen Umständen beruhende Veränderungen der Versorgungslage, die sich rückwirkend auf den ehezeitbezogenen Wert auswirken, von solchen Veränderungen abzugrenzen, die keinen Bezug zur Ehezeit aufweisen, wie dies insbesondere bei [X.], Steigerungen in der Dienstaltersstufe, Laufbahnwechseln oder Beförderungen der Fall ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. September 1991 - [X.] 161/88 - FamRZ 1991, 1421, 1424 und vom 14. Oktober 1998 - [X.] 174/94 - FamRZ 1999, 157). Mit Recht ist das Beschwerdegericht insoweit davon ausgegangen, dass die durch die Ausübung des Wahlrechts bewirkte Veränderung der Versorgungslage auf den Ehezeitanteil zurückwirkt und daher im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist. Dieser Beurteilung steht es nicht entgegen, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte auf eine nach [X.] eingetretene Veränderung der Versorgungslage Einfluss genommen hat, weil die Umstände, unter denen sich die Versorgungslage geändert hat, grundsätzlich keiner Bewertung nach Kriterien der [X.] oder des Verschuldens unterliegen (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 1988 - [X.] - FamRZ 1988, 1148, 1150 f. und vom 21. September 1988 - [X.] - FamRZ 1989, 44, 45).

9

2. Dies schließt es freilich nicht aus, das treuwidrige Einwirken des Ehegatten auf seine ehezeitlichen Versorgungsanrechte, um deren Ausgleichswert zu schmälern oder ganz entfallen zu lassen, unter dem Gesichtspunkt der Versorgungsvereitelung nach § 27 [X.] zu sanktionieren.

a) Auch der gegenüber § 1587 [X.] erweiterte Spielraum des § 27 [X.] erlaubt es indessen nicht, ein im Entscheidungszeitpunkt tatsächlich nicht mehr oder nicht mehr in dieser Höhe vorhandenes Versorgungsanrecht für Zwecke des Versorgungsausgleiches mit dem bei [X.] noch vorhandenen Wert zu fingieren (vgl. [X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 5. Aufl. § 27 [X.] Rn. 19). Im Hinblick auf den [X.] und die Rechtsstellung des betroffenen Versorgungsträgers darf auch die Teilhabe an einem manipulativ verkürzten Anrecht für den ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht über den Ausgleichswert hinausgehen. Die treuwidrige Einwirkung eines Ehegatten auf seine Versorgungsanrechte kann nur dadurch sanktioniert werden, dass der andere Ehegatte von seinen eigenen Versorgungsanrechten nichts oder entsprechend weniger auszugleichen hat ([X.]/[X.]/[X.] Familienrecht 5. Aufl. § 1587 BGB Rn. 49; [X.]/[X.] 6. Aufl. § 27 [X.] Rn. 58, 62; [X.] Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 843 f.; [X.]/[X.] 5. Aufl. § 27 Rn. 29; vgl. auch [X.] FamRZ 2011, 1737; [X.] FamRZ 2011, 722, 723). Eine Billigkeitskorrektur auf der Grundlage des § 27 [X.] hätte daher im vorliegenden Fall nicht durch eine - über die Halbteilung hinausgehende - erhöhte Teilhabe der Antragstellerin an den vorhandenen Anrechten des Antragsgegners auf [X.]versorgung, sondern allenfalls durch einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs bezüglich der in den Wertausgleich einbezogenen Anrechte der Antragstellerin auf gesetzliche Rente erfolgen können.

b) Ob eine Anwendung des § 27 [X.] im vorliegenden Fall überhaupt in Betracht zu ziehen gewesen wäre, bedarf allerdings keiner weitergehenden Erörterung mehr, nachdem der Antragsgegner seine durch Schreiben vom 17. März 2011 getroffene Entscheidung, für das neue [X.] zu optieren, widerrufen hat. In diesem Zusammenhang hat die Beteiligte zu 2 (Deutscher [X.]) darauf hingewiesen, dass für die Berechnung der Altersentschädigung des Antragsgegners nunmehr wieder die Versorgungsauskunft zu dem alten [X.] maßgeblich sei. Daraus erschließt sich, dass nach Auffassung des Beteiligten zu 2 - anders als das Beschwerdegericht angenommen hat - die von den Übergangsregelungen betroffenen [X.] ein nach § 35 a Abs. 4 Satz 1 [X.] wirksam ausgeübtes Optionsrecht noch bis zum erstmaligen Ausscheiden aus dem [X.] wieder revidieren können und diese daher erst nach dem Austritt aus dem Parlament gemäß § 35 Abs. 4 Satz 2 [X.] an ihre Entscheidung gebunden sind, die sie dann allerdings auch im Falle des Wiedereintritts in den [X.] nicht mehr ändern könnten (vgl. Braun/Jantsch/Klante [X.]gesetz § 35 a Rn. 18). Die auf dieser Rechtsauffassung beruhende Praxis des Versorgungsträgers ist auch der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zugrunde zu legen.

c) In [X.] können nach der Rechtsprechung des Senats im Verfahren der Rechtsbeschwerde solche Umstände, die erst nach Erlass der angefochtenen Entscheidung eingetreten sind und deshalb vom Tatrichter nicht festgestellt werden konnten, bei der Entscheidung aus verfahrensökonomischen Gründen gleichwohl berücksichtigt werden, wenn schützenswerte Belange eines Beteiligten nicht entgegenstehen und wenn die zugrundeliegenden Tatsachen als feststehend angesehen werden können, ohne dass eine weitere tatrichterliche Beurteilung erforderlich ist (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Oktober 2001 - [X.] 161/97 - FamRZ 2002, 93, 94). Die von der Beteiligten zu 2 mitgeteilte Entscheidung des Antragsgegners, wegen der Berechnung seiner Altersentschädigung nicht mehr für die Anwendung des neuen [X.]s optieren zu wollen, ist daher auch im Rechtsbeschwerdeverfahren zu beachten, zumal sich dadurch ein mögliches Abänderungsverfahren erübrigt.

3. Der Senat kann auf der Grundlage der vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen selbst entscheiden (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Durch den Widerruf der von dem Antragsgegner ausgeübten Option für das neue [X.] ist für seine Versorgungsansprüche nach § 35 a Abs. 1 [X.] wieder das bis zum 22. Dezember 1995 geltende [X.] maßgeblich geworden. Selbst wenn der Antragsgegner bis zu seinem endgültigen Ausscheiden aus dem [X.] sein Optionsrecht nach § 35 a Abs. 4 Satz 1 [X.] erneut ausüben kann, ist es im Versorgungsausgleich schon angesichts der Ungewissheit über die künftige Ausübung des Optionsrechts grundsätzlich sachgerecht, vom Regelfall des § 35 a Abs. 1 [X.] auszugehen (vgl. [X.]/Jantsch/Klante [X.]gesetz § 25 a Rn. 14 und 22). Das Anrecht des Antragsgegners auf [X.]versorgung ist daher im Wege interner Teilung (§ 10 Abs. 1 [X.]) mit einem Ausgleichswert von monatlich 2.425,50 € auszugleichen.

Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung wird nach § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

Dose                       [X.]                         Schilling

            [X.]

Meta

XII ZB 633/11

19.06.2013

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Stuttgart, 31. Oktober 2011, Az: 16 UF 171/11

§ 27 VersAusglG, § 74 Abs 6 S 1 FamFG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.06.2013, Az. XII ZB 633/11 (REWIS RS 2013, 4910)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4910

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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