Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2005, Az. 3 StR 458/04

3. Strafsenat | REWIS RS 2005, 5575

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 458/04

vom 11. Januar 2005 in der Strafsache gegen

wegen sexueller Nötigung u. a. Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Januar 2005 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. August 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Dadurch, daß er nicht wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Körper-verletzung und Freiheitsberaubung sowie wegen Bedrohung verurteilt worden ist, wie dies der [X.] für erforderlich hält, ist der Angeklagte nicht beschwert. [X.] Miebach Pfister

Becker

Hubert

Meta

3 StR 458/04

11.01.2005

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2005, Az. 3 StR 458/04 (REWIS RS 2005, 5575)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5575

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