Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2015, Az. 4 StR 332/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 3646

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 332/15

vom
21. Oktober 2015
in der Strafsache
gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
21. Oktober
2015
einstimmig be-schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s
Arnsberg vom 19.
März 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

-
2
-

Ergänzend
zum Verwerfungsantrag des [X.] bemerkt der Senat:
Die Verfahrensrüge, mit welcher der Beschwerdeführer beanstandet, das [X.] habe der Verurteilung eine von der Anklage abweichende Tatzeit zu-grunde gelegt, ohne in der Hauptverhandlung einen entsprechenden Hinweis zu er-teilen, ist nicht zulässig erhoben (§
344 Abs.
2 Satz
2 StPO), weil die Revision ver-schweigt, dass in der Hauptverhandlung am 16.
Dezember 2014 ein [X.] verkündet worden ist, in dessen Gründen die Strafkammer bei der [X.] des dringenden Tatverdachts einen gegenüber dem [X.], die im Urteil festgestellte Tatzeit umfassenden
Tatzeitraum angenommen hat. Dieser Mitteilung hätte es bedurft, um dem Senat die Prüfung zu ermöglichen, ob der Beschwerdeführer über die Veränderung der Sachlage hinsichtlich der Tatzeit durch den Gang der Hauptverhandlung unterrichtet worden ist (vgl. [X.], Urteil vom 20.
November 2014

4
StR
234/14, [X.], 233; Beschluss vom 8.
November 2005

2
StR
296/05, [X.], 121; Urteile vom 17.
November 1998

1
StR 450/98, NJW 1999, 802; vom 22.
Januar 1991

5
StR
498/90, [X.]R StPO §
265 Abs.
4 Hinweispflicht
12).
Mutzbauer
Roggenbuck
Cierniak

Franke
Bender

Meta

4 StR 332/15

21.10.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.10.2015, Az. 4 StR 332/15 (REWIS RS 2015, 3646)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 3646

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